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BGH - Entscheidung vom 10.03.2010

IV ZR 255/08

Normen:
JVEG § 22

BGH, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen IV ZR 255/08

DRsp Nr. 2010/6578

Bemessung des Werts einer Beschwerde gegen die Verurteilung zur Auskunft i.R.e. Stufenklage anhand des Interesses an der Nichterteilung der Auskunft unter besonderer Berücksichtigung des für die Auskunftserteilung voraussichtlich notwendigen Zeitaufwands

1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert. 2. Der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann dabei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden. 3. Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können ausnahmsweise nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig dadurch entstehen, dass der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. Oktober 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 2.000 €

Normenkette:

JVEG § 22;

Gründe

I.

Die von dem Nachlasspfleger vertretenen Kläger sind die unbekannten Erben der am 17. Januar 1920 geborenen und am 10. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin R. W. . Sie fordern von der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über die von der Beklagten seit dem Tod der Erblasserin geführten Geschäfte. Die Erblasserin ist die zweite Ehefrau des am 26. Dezember 1972 verstorbenen H. H. W. . Dieser wurde von der Beklagten - seiner Tochter -, einer weiteren Tochter sowie der Erblasserin zu je 1/3 beerbt, wobei die Erblasserin mit ihrem Erbteil als befreite Vorerbin sowie die beiden Töchter als Nacherbinnen eingesetzt wurden.

Die Beklagte nahm bereits zu Lebzeiten der Erblasserin auf der Grundlage einer ihr 1980 erteilten Vollmacht deren Angelegenheiten wahr. Mittels dieser Vollmacht nahm sie auch nach dem Tod der Erblasserin Verfügungen über ein auf den Namen der Erblasserin lautendes Girokonto bei der D. Bank vor. Ferner löste sie nach dem Tod der Erblasserin deren Wohnung auf und verwaltete eine im Eigentum der Erblasserin stehende Eigentumswohnung. Die Erblasserin war ferner u.a. Inhaberin eines Wertpapierdepots, welches zur Absicherung der Finanzierung der Wohnung diente.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen lediglich über das bei der D. Bank geführte Girokonto und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die beiderseitigen Berufungen der Parteien hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, den Klägern über die von ihr seit dem Todestag geführten Geschäfte betreffend den Nachlass der R. W. Auskunft zu erteilen und über die von ihr dabei getätigten Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und zwar mit Ausnahme eines Postgirokontos der Erblasserin.

Nach Anhörung der Parteien hat das Berufungsgericht entsprechend deren Vortrag den Streitwert auf 2.000 EUR festgesetzt.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ).

1.

Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 -NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12).

2.

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Das Berufungsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 den Streitwert einheitlich auf 2.500 EUR festgesetzt, ohne dass sich hiergegen eine der Parteien gerichtet hat. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2008 hat es die Parteien dann aufgefordert, ergänzend zum Gebührenstreitwert Stellung zu nehmen. Insoweit haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 ausgeführt, die von ihnen eingelegte Berufung sei mit 2.000 EUR zu beziffern. Die Berufung der Beklagten beziehe sich auf die Auskunft insgesamt. Der Kostenaufwand zur Erfüllung der Auskunft werde auf 2.000 EUR geschätzt. Entsprechend hat die Beklagte dann selbst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 ausgeführt, aus ihrer Sicht bestünden keine Bedenken, den Streitwert mit 2.000 EUR festzusetzen. Ihre Berufung beziehe sich nur auf den Auskunftsanspruch und könne daher auch nicht mit mehr als 2.000 EUR bewertet werden.

Auf der Grundlage dieser einvernehmlichen Festsetzung des Streitwerts auf 2.000 EUR ist es nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft gemacht, wenn die Beklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung geltend macht, ihre voraussichtliche Kostenbelastung für die Erteilung der erforderlichen Informationen betrage 25.000 EUR. Hierzu verweist sie auf ein Schreiben ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2009 an sie, in dem derartige Kosten für die Auskunftserteilung genannt werden. Insoweit ist indessen nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte einerseits durch ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 an das Berufungsgericht noch selbst einen Streitwert von 2.000 EUR angibt, dann aber nur kurze Zeit später in einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 18. Februar 2009 ein Kostenaufwand von 25.000 EUR genannt wird. Auch die dort angeführten Gründe für den Kostenaufwand bezüglich Auskunft und Rechnungslegung sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Selbst wenn die Beklagte ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes komplexe und juristische Sachverhalte ohne Beistand nicht vollständig erfassen kann, folgt hieraus nicht das Erfordernis, für die Auskunftserteilung und Rechnungslegung vollständig auf anwaltlichen Rat zurückzugreifen und hierfür ein gefordertes Stundenhonorar zwischen 200 EUR und 300 EUR zu zahlen. Im Wesentlichen hat die Beklagte die Auskunft selbst aus eigenem Wissen zu erteilen, insbesondere sich dazu zu erklären, welche Verfügungen den Kontobewegungen zugrunde liegen, insbesondere denen, die von den Klägern in einem Handelsbuchauszug der D. Bank für den Zeitraum vom 16. Februar 2001 bis zum 30. September 2002 im Einzelnen aufgelistet wurden. Wieso die Beklagte hier nicht in der Lage sein will, sich jedenfalls an Verfügungen größeren Umfangs zu erinnern, z.B. am 28. März 2001 über 70.000 DM und am 13. Juli 2001 über 50.000 DM, ist nicht dargetan. Im Übrigen muss sie gegebenenfalls mit Hilfe von Unterlagen, die bei ihren früheren Bevollmächtigten sowie bei dem Steuerberater vorhanden sind, die einzelnen von ihr vorgenommenen Verfügungen aufklären. Warum hier allein für den Steuerberater ein Kostenaufwand von 5.000 EUR netto erforderlich sein soll, erschließt sich nicht.

Bezüglich der Auflösung der Wohnung der Erblasserin hat die Beklagte vorgetragen, dort vorgefundene Gegenstände seien, soweit sie nicht innerhalb der Familie Abnehmer gefunden hätten, entsorgt worden. Hier wird die Beklagte im Kreis ihrer Familienangehörigen sowie der Angehörigen der Erblasserin nachzufragen haben, wer welche Gegenstände nach dem Tod der Erblasserin aus der Wohnung erhalten hat. Warum hier ein besonderer Kostenaufwand oder gar eine Reise des Bevollmächtigten zu den Verwandten nach Österreich erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der im Eigentum der Erblasserin stehenden Eigentumswohnung hat die Beklagte anzugeben, welche Einnahmen in der Zeit nach dem Erbfall erzielt und wie diese verbucht wurden. Weiter hat die Erblasserin noch mitzuteilen, ob und in welcher Form sie an der Auszahlung einer Steuererstattung an ihre Nichte K. mitgewirkt hat, wobei diese Steuererstattung nach dem Vortrag der Kläger der Erblasserin zugestanden haben soll. Schließlich sind noch Auskünfte zum Depotkonto der Erblasserin bei der D. Bank zu erteilen.

Mag diese Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch mit einem gewissen Aufwand verbunden sein, so ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, warum hierfür ein Aufwand für anwaltliche Betreuung von pauschal 15.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, Steuerberaterkosten von 5.000 EUR netto sowie - nicht näher begründete und aufgeschlüsselte - Detekteikosten von 2.500 EUR anfallen sollen.

Vorinstanz: KG Berlin, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 15/08
Vorinstanz: LG Berlin, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 97/07