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BGH - Entscheidung vom 28.10.2010

Xa ZR 70/08

Normen:
ZPO § 563 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen Xa ZR 70/08

DRsp Nr. 2010/19864

Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Auslegung eines Merkmals eines Patents allein auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen

Das Gericht kann im Revisionsverfahren keine ergänzenden Tatsachenfeststellungen treffen und hat daher keinen Anlass, den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben.

Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 6. Mai 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 563 Abs. 2 ;

Gründe

1.

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass der Senat Merkmal 8a des Klagepatents allein auf der Grundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ausgelegt hat. Der Senat konnte im Revisionsverfahren keine ergänzenden Tatsachenfeststellungen treffen und hatte deshalb keinen Anlass, den Parteien Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben. Die Beklagten zeigen auch nicht auf, dass sie die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen insoweit als rechtsfehlerhaft gerügt haben und eine entsprechende Rüge übergangen worden ist.

Eigene tatsächliche Feststellungen hat der Senat nicht getroffen. Die von der Beklagten herangezogene Formulierung, der Fachmann erkenne, dass der Schall gedämpft werde, weil die Flüssigkeit auf einer ungefähr dem Umfang des Pumpenkörpers entsprechenden Länge in dem Kanal eng am Pumpenkörper entlang geführt werde, findet sich so in den Urteilsgründen nicht. Der Senat hat vielmehr ausgeführt, mindestens ebenso nahe liege die Deutung, dass der Schall gedämpft werde, weil die Flüssigkeit über eine längere Strecke hinweg - die ungefähr dem Umfang des Pumpenkörpers entspreche - in dem Kanal eng am Pumpenkörper entlang geführt werde (Rn. 54). Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine vom Senat für möglich gehaltene Auslegung des Klagepatents und damit um eine rechtliche Wertung.

2.

Für die neu eröffnete Berufungsinstanz weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:

Wie die Beklagten zutreffend ausführen, ist das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Senats gebunden, soweit diese die Revisionsentscheidung trägt. Dies gilt auch hinsichtlich der Auslegung des Klagepatents. Die Bindungswirkung greift aber nicht, soweit sich in der Tatsacheninstanz ein neuer Sachverhalt ergibt (BGH, Urteil vom 3. April 1985 - IVb ZR 18/84, NJW 1985, 2029 , 2030; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122 , 127 = NJW-RR 2004, 1422 mwN; Urteil vom 1. August 2006 - X ZR 114/03, BGHZ 169, 30 = GRUR 2006, 962 , Rn. 25 - Restschadstoffentfernung). Sofern das Berufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren zusätzliche Tatsachen feststellt, die zu einer anderen Beurteilung führen, kann und muss es diese bei der Auslegung des Klagepatents berücksichtigen. § 563 Abs. 2 ZPO steht der Feststellung solcher Tatsachen nicht entgegen. Ob und inwieweit neuer Vortrag der Parteien zulässig ist, bestimmt sich auch nach der Zurückverweisung allein nach den allgemeinen Präklusionsregeln, insbesondere also nach § 529 und § 531 ZPO .

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 17.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen I-2 U 127/06
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 370/05