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BGH - Entscheidung vom 09.02.2010

XI ZR 116/09

BGH, Anerkenntnisurteil vom 09.02.2010 - Aktenzeichen XI ZR 116/09

DRsp Nr. 2010/3540

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von weiteren 12.667,77 € nebst Zinsen zurückgewiesen und stattdessen dem Hilfsantrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der von ihr verursachten steuerlichen Belastungen des Klägers stattgegeben hat. Das Urteil wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 20. März 2008 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.575 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2007 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem Besserungsschein, den der Kläger für die Übertragung seines Kommanditanteils an der I. KG von der A. mbH erhalten hat.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Beklagte wird, nachdem sie die Anschlussrevision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt (§§ 91 , 97 Abs. 1 , §§ 565 , 516 Abs. 3 ZPO ).

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 20.575 €.

Von Rechts wegen

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 371/08
Vorinstanz: LG Baden-Baden, vom 20.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 41/07