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BGH - Entscheidung vom 25.03.2010

I ZR 47/08

Normen:
UrhG § 87 Abs. 1 Satz 1
Datenbankrichtlinie Art. 7 Abs. 1 und 2
UrhG § 87a
UrhG § 87b Abs. 1 S. 1
RL 96/9/EG Art. 7 Abs. 1
DatenbankRL Art. 7 Abs. 2

Fundstellen:
CR 2011, 43
GRUR 2010, 1004
K&R 2010, 667
MMR 2011, 188
NJW-RR 2010, 1633
ZUM 2010, 965

BGH, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen I ZR 47/08

DRsp Nr. 2010/16404

Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe i.S.d. § 87b Abs. 1 S. 1 Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte ( UrhG ) i.R.d. Zurverfügungstellens einzelner Datensätze an einzelne Nutzer

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

UrhG § 87a; UrhG § 87b Abs. 1 S. 1; RL 96/9/EG Art. 7 Abs. 1; DatenbankRL Art. 7 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin betreibt seit dem 1. Januar 2005 im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland das System zur Erhebung der Maut für die Benutzung von Bundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen. Sie ermittelt die für die Erhebung der Maut erforderlichen Daten über stationäre Mautstellenterminals und mobile Fahrzeuggeräte. Sie erteilt den Mautpflichtigen grundsätzlich einmal im Monat eine Abrechnung, die eine Mautaufstellung und einen Einzelfahrtennachweis enthält. Die Mauteinnahmen führt sie an die Bundesrepublik Deutschland ab. Diese zahlt ihr für die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems eine Vergütung.

Die Mautpflichtigen können die Maut über Tankkarten begleichen. Den Zahlungsverkehr über solche Tankkarten lässt die Klägerin von der AGES International GmbH & Co. KG (nachfolgend AGES) abwickeln, mit der sie zu diesem Zweck einen Kooperationsvertrag und einen Zahlungsverkehrsvertrag geschlossen hat. Die Klägerin übermittelt der AGES täglich sogenannte Abschlagsdaten. Dabei handelt es sich um Mautdaten des Vortags, denen die Klägerin weitere Informationen beifügt. Die Übermittlung der Abschlagsdaten soll der AGES und den ihr angeschlossenen Unternehmen -zumindest auch -die Überwachung der Verfügungslimits ihrer Tankkartenkunden ermöglichen.

Die Beklagte gibt Tankkarten aus und ist Gesellschafterin der AGES. Sie stellt interessierten Kunden auf ihrer Internetseite einen "Transaktionsmanager" zur Verfügung, mit dem diese sich die von der Klägerin an die AGES übermittelten Abschlagsdaten verfügbar machen können, bevor sie die Abrechnung der Klägerin erhalten. Dabei kann jeder Kunde nur die ihn selbst betreffenden Daten abrufen, nicht aber Daten Dritter. Die Beklagte wirbt für ihren Transaktionsmanager wie folgt:

NEU! Transaktionsdaten von Toll Collect (Maut Deutschland):Rufen Sie ab sofort auch Ihre Mauttransaktionen bereits vor Abrechnung online ab und behalten Sie so den ständigen Überblick über ihre Mautkosten. Die Daten sind bereits nach max. drei Tagen online abrufbar.

- Transaktionen vor Abrechnung

- Transaktionen pro Kfz

- Transaktionen pro Kfz, sortiert nach Warengruppen und Lieferdatum, Absatz/ Umsatz pro Warenart und Servicestand

- Überblick gültige Service-Cards

- Die Daten sind als .csv exportierbar und können somit weiterverarbeitet werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze damit die ihr als Datenbankherstellerin zustehenden Rechte, und nimmt sie daher auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

1.

Dritten Mauterhebungsdaten (Transaktionsdaten, Abschlagsdaten) der Klägerin vor Abrechnung der Maut seitens der Beklagten - zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen, - als .csv-Datei zur Verfügung zu stellen;

2.

im Geschäftsverkehr zu Wettbewerbszwecken mit Leistungen der unter Nr. 1 beschriebenen Art zu werben oder derartige Leistungen in sonstiger Weise Dritten anzubieten, insbesondere wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben erfolgt: [Es folgt die vorstehend wiedergegebene Werbung.]

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagen

ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, Urt. v. 20.2.2008 - 5 U 161/07, [...]). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 97 Abs. 1 Satz 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

Bei den von der Klägerin aggregierten und täglich an die AGES übermittelten Abschlagsdaten handele es sich um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG . Die Klägerin sei gemäß § 87a Abs. 2 UrhG Herstellerin dieser Datenbank. Der Schutzfähigkeit der Datenbank stehe nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin ihre Investitionen in die Erstellung der Datenbank erstatte.

Die Beklagte gebe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG wesentliche Teile der Datenbank wieder, auch wenn jeder einzelne Kunde der Beklagten jeweils nur seine eigenen Datensätze nutze. Zwar handele es sich bei den einzelnen Datensätzen der Nutzer isoliert betrachtet nicht um einen wesentlichen Teil der Datenbank. Es komme aber allein auf die Nutzung durch die Kunden der Beklagten insgesamt an.

Bei der Weitergabe der Daten handele es sich auch um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 UrhG in Form der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG . Die Voraussetzung der Öffentlichkeit sei aufgrund der Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation bereits dadurch erfüllt, dass die unterschiedlichen Datensätze unterschiedlichen Nutzern zugänglich gemacht würden, auch wenn ein bestimmter Datensatz jeweils nur von einem Nutzer zur Kenntnis genommen werden könne.

Die Klägerin habe der Beklagten die beanstandete Nutzung der Datenbank nicht vertraglich gestattet. Nach der Lehre vom Übertragungszweck seien nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich seien. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die AGES sei ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den Tankkarteninhabern gewesen. Dementsprechend sei die Beklagte als Gesellschafterin der AGES nach § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages nur befugt, Abrechnungsdaten an Kunden zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegenüber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht notwendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst.

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Beklagte hat dadurch, dass sie ihren Kunden die von der Klägerin erhobenen Abschlagsdaten zugänglich gemacht hat, das der Klägerin als Datenbankherstellerin nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehende ausschließliche Recht verletzt, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank öffentlich wiederzugeben. Die Beklagte hat es daher nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG zu unterlassen, die von der Klägerin erhobenen Mautdaten Dritten zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen (Antrag zu 1). Das Werbeverbot (Antrag zu 2) ist begründet, weil sich der Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auch auf Maßnahmen erstreckt, die eine künftige Rechtsverletzung vorbereiten (vgl. BGH, Urt. v. 15.1.2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Tz. 13 = WRP 2009, 1139 - Cybersky).

1.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den von der Klägerin gesammelten und täglich an die AGES übermittelten Abschlagsdaten mautpflichtiger Fahrten um eine Datenbank im Sinne des § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Eine Datenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.

a)

Bei den Abschlagsdaten handelt es sich, was die Revision auch nicht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

Die für die Erhebung der Autobahnmaut erforderlichen Daten werden über stationäre Mautstellenterminals und mobile Fahrzeuggeräte ermittelt und in einem Rechenzentrum verarbeitet. Die Abschlagsdaten sind die Mautdaten des Vortags, denen weitere Informationen beigefügt sind, die eine Zuordnung zu den Emittenten der Tankkarten und deren Kunden ermöglichen. Zu den Abschlagsdaten gehören beispielsweise die Tankkarten-Nummer und das Kraftfahrzeug-Kennzeichen, das Datum der mautpflichtigen Fahrt und der Betrag der angefallenen Maut. Diese Daten sind in der Weise angeordnet und miteinander verknüpft, dass sie nach verschiedenen inhaltlichen und formalen Kriterien gruppiert, geordnet und abgefragt werden können.

b)

Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Abschlagsdaten hat eine nach Art und Umfang wesentliche Investition erfordert.

aa)

Mit Recht hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die Kosten für die Errichtung der stationären Mautstellenterminals und die Anschaffung der mobilen Fahrzeuggeräte als nach Art und Umfang wesentliche Investitionen in die Beschaffung der Abschlagsdaten angesehen.

Zu den Investitionen für die Beschaffung von Daten rechnen zwar - im Blick auf Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie, dessen Umsetzung § 87a Abs. 1 UrhG dient - nur die Mittel, die für die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht aber die Mittel, die für die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht (EuGH, Urt. v. 9.11.2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten; BGHZ 164, 37 , 43 - HIT BILANZ; BGH, Urt. v. 30.4.2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Tz. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urt. v. 13.8.2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Tz. 15 - Gedichttitelliste III).

Die von der Klägerin mit Hilfe ihres Mautsystems erfassten Daten der mautpflichtigen Fahrten des Vortags wie die Tankkarten-Nummern und die Kraftfahrzeug-Kennzeichen, das Datum der mautpflichtigen Fahrten und die Länge der gefahrenen Strecken sind jedoch auch ohne ihre Erfassung durch die Klägerin vorhanden; sie werden von der Klägerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt und geordnet. Etwas anderes gilt nur für die von der Klägerin errechnete Maut; dabei handelt es sich um ein Datum, das von der Klägerin erst erzeugt wird.

bb)

Darüber hinaus begründet ein Teil der Vergütung, die die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einem Drittunternehmen für die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums zahlt, eine nach Art und Umfang wesentliche Investition in die Überprüfung und Darstellung der Datensammlung.

Zu diesen Investitionen gehört zwar nur der Aufwand für die Überprüfung und die Aufbereitung der ermittelten Elemente bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbank und nicht der Aufwand bei der Erzeugung von Elementen, die anschließend in der Datenbank gesammelt werden (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 42 - BHB-Pferdewetten). Die Tätigkeit des Rechenzentrums erschöpft sich jedoch nicht in der Berechnung der Gebühren, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf die Aufbereitung und Zusammenstellung der gesammelten Mautdaten.

2.

Die Klägerin ist Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko trägt; insbesondere Auftragnehmer fallen daher nicht unter den Begriff des Herstellers (ErwGrd 41 Satz 2 und 3 DatenbankRL).

Die Klägerin betreibt das Mautsystem zwar im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland. Das ändert aber nichts daran, dass sie nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko für die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems und damit auch für die Erhebung der Mautdaten trägt. Sie hat die stationären Mautstellenterminals errichten lassen und die mobilen Fahrzeuggeräte angeschafft. Sie hat die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Rechenzentrums durch das von ihr beauftragte Unternehmen zu tragen.

3.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es der Schutzfähigkeit der Datenbank nicht entgegensteht, dass die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin für die Errichtung und den Betrieb des Mautsystems eine Vergütung zahlt.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der von §§ 87a und 87b UrhG bezweckte Schutz der Investitionen in Datenbanken und der damit erstrebte Anreiz zur Herstellung von Datenbanken sei durch das Verhalten der Beklagten nicht berührt. Die Bundesrepublik Deutschland vergüte der Klägerin nach dem Betreibervertrag ihre gesamten Investitionen und laufenden Kosten. Der Schutz der Investitionen der Klägerin sei daher unabhängig vom Verhalten der Beklagten durch diese garantierte Vergütung gesichert. Der Anreiz der Klägerin für ihre Investitionen liege in dieser Vergütung und nicht in dem mit der Schaffung der Datenbank verbundenen Verwertungsrecht. Die Klägerin nutze die Mautdaten nicht dadurch, dass sie diese Dritten gewinnbringend zur Nutzung anbiete, sondern ausschließlich zum Zweck der Einziehung der Maut durch die Bundesrepublik Deutschland.

Die Entstehung des Schutzrechts des Datenbankherstellers setzt zwar Investitionen des Herstellers in die Datenbank voraus. Das durch Investitionen des Herstellers in die Datenbank begründete Schutzrecht entfällt aber nicht mit dem Ausgleich dieser Investitionen (vgl. zum Schutz des Filmherstellers KG GRUR 1999, 721). Es besteht - entgegen der Ansicht der Revision - daher auch dann fort, wenn der Datenbankhersteller wegen einer Erstattung seiner Investitionen nicht darauf angewiesen ist, diese Investitionen durch die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte zu amortisieren. Der Schutz des Datenbankherstellers ist nicht einmal davon abhängig, dass er überhaupt eine kommerzielle Verwertung der Datenbank anstrebt (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 87a UrhG Rdn. 4).

Der Schutz der durch Investitionen der Klägerin geschaffenen Mautdatenbank und der aus dieser gebildeten Abschlagsdatenbank entfällt daher nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin eine Vergütung für die Errichtung und den Betrieb der Datenbank zahlt, die ihre Investitionen amortisiert. Er besteht ferner unabhängig davon, ob die Klägerin die Datenbank darüber hinaus durch die Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte verwerten könnte. Selbst wenn die Klägerin - wie die Revision geltend macht - aufgrund gesetzlicher Einschränkungen oder vertraglicher Vorgaben nicht berechtigt wäre, die Datenbank durch eine Vergabe von Nutzungsrechten an Dritte zu verwerten, ist sie jedenfalls nicht daran gehindert, widerrechtliche Verletzungen ihres Schutzrechts zu untersagen.

4.

Die Beklagte greift dadurch, dass sie die Datensätze der Abschlagsdatenbank ihren Tankkartenkunden zum Online-Abruf zur Verfügung stellt, in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ein, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank öffentlich wiederzugeben.

a)

Ein Teil einer Datenbank ist nach Art und Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 DatenbankRL). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 71 - BHB-Pferdewetten). Letzteres ist nach dem Verhältnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesamten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 70 - BHB-Pferdewetten).

Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben die einzelnen Datensätze der Abschlagsdatenbank der Klägerin für sich genommen jeweils einen wesentlichen Teil dieser Datenbank darstellen. Jeder einzelne Kunde der Beklagten kann zwar nur die ihn selbst betreffenden Datensätze abrufen. Die Beklagte eröffnet diese Abrufmöglichkeit aber allen ihren Kunden. Jedenfalls in ihrer Gesamtheit bilden die Abschlagsdaten der Kunden der Beklagten einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Abschlagsdatenbank der Klägerin.

b)

Die Beklagte gibt dadurch, dass sie ihren Kunden sämtliche Datensätze der Abschlagsdatenbank der Klägerin zum Online-Abruf zur Verfügung stellt, diesen nach Art und Umfang wesentlichen Teil der Datenbank auch im Sinne von § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG öffentlich wieder.

aa)

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall allerdings keine öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG gegeben.

Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG gehört gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG . Dies ist das Recht, ein Werk der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Die Wiedergabe ist gemäß § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit dem Verwerter des Werks, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Die Beklagte stellt ihren Kunden die Abschlagsdaten auf ihrer Internetseite zum Online-Abruf zur Verfügung und macht sie ihnen damit in einer Weise zugänglich, dass sie ihnen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. Es fehlt allerdings an einem Zugänglichmachen gegenüber der Öffentlichkeit im Sinne der §§ 15 , 19a UrhG . Die Tankkartenkunden bilden zwar in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG . Sie sind weder miteinander noch mit der Beklagten durch persönliche Beziehungen verbunden; ihre vertragliche Beziehung zur Beklagten stellt keine persönliche Beziehung im Sinne dieser Bestimmung dar (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 1056, 1057; Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 15 UrhG Rdn. 18). Auf die Gesamtheit der Tankkartenkunden kann aber nicht abgestellt werden. Dem steht entgegen, dass jeder einzelne Kunde nur Zugriff auf die ihn selbst betreffenden Daten hat und vom Zugriff auf alle anderen Datensätze ausgeschlossen ist. Daher wird weder ein einzelner Datensatz noch die Datenbank in ihrer Gesamtheit einer Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Tz. 26 f. = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder).

bb)

Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist allerdings im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform auszulegen. Danach erfasst er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung - wie hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich gemacht werden, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.

Nach Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen. Die Bestimmung des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG hat diese Vorgabe in der Weise in das deutsche Recht umgesetzt, dass sie an die Stelle der in der Datenbankrichtlinie verwendeten Begriffe der Entnahme und der Weiterverwendung die im Urheberrechtsgesetz verwendeten Begriffe der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Wiedergabe gesetzt hat. Dabei ist mit der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG eine bestimmte Art der Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 lit. b Satz 1 der Datenbankrichtlinie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form öffentlicher Verfügbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Die öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG entspricht danach der öffentlichen Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung oder durch andere Formen der Übermittlung. Im Streitfall kommt allein eine öffentliche Verfügbarmachung durch Online-Übermittlung in Betracht.

Der Begriff der Weiterverwendung ist anhand des Zieles auszulegen, das die Datenbankrichtlinie mit dem - von ihr als "Schutzrecht sui generis" bezeichneten - Recht des Datenbankherstellers verfolgt (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 45 ff. - BHB-Pferdewetten). Dieses Ziel besteht darin, den Schutz einer Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank für die begrenzte Dauer des Schutzrechts sicherzustellen (ErwGrd 40 Satz 1). Das besondere Recht auf Untersagung der unerlaubten Entnahme und/oder Weiterverwendung soll den Datenbankhersteller vor Handlungen des Benutzers schützen, die über dessen begründete Rechte hinausgehen und somit der Investition schaden (ErwGrd 42 Satz 1). Es bezieht sich nicht nur auf die Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, sondern auch auf Handlungen, die einen qualitativ oder quantitativ erheblichen Schaden für die Investition verursachen (ErwGrd 42 Satz 2). Das Schutzrecht sui generis soll sicherstellen, dass der Datenbankhersteller die ihm zustehende Vergütung erhält (ErwGrd 48 Satz 1 Halbsatz 1). Auch die Formulierung "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung" zeigt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Begriff der Weiterverwendung eine weit gefasste Bedeutung verleihen wollte. Der Begriff der Weiterverwendung ist daher dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, sich ohne Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (EuGH GRUR 2005, 244 Tz. 51 - BHB-Pferdewetten; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.10.2008 - C-304/07, GRUR 2008, 1077 Tz. 33 f. - Directmedia Publishing; BGH GRUR 2009, 852 Tz. 35 - Elektronischer Zolltarif).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es eine gängige Nutzungsart einer Datenbank, dass interessierte Nutzer sich im Online-Betrieb aus einer großen Sammlung von Daten - wie etwa Kontendaten eines Kreditinstituts oder Benutzerdaten eines Online-Shops - ausschließlich die sie selbst betreffenden Daten zugänglich machen können. Bei einer solchen Datenbank, deren typische Verwertung - wie auch hier - darin besteht, dass deren Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich gemacht werden, werden dem Datenbankhersteller die Einkünfte, die eine Amortisation der Investitionen ermöglichen sollen, bereits dadurch entzogen, dass ein Dritter den Nutzern die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich macht. Stellen diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit dar, handelt es sich daher um eine Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie bzw. eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG , die - soweit sie einen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht (Art. 7 Abs. 1 DatenbankRL) bzw. nach Art oder Umfang (§ 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ) wesentlichen Teil der Datenbank betrifft - ausschließlich dem Hersteller der Datenbank vorbehalten ist. Das Recht des Datenbankherstellers, Verletzungen seines Schutzrechts zu untersagen, hängt dabei - wie bereits unter II 3 ausgeführt - nicht davon ab, ob er seine Datenbank selbst auf diese Weise verwertet und ob er zu einer solchen Verwertung überhaupt berechtigt oder imstande wäre. Anderenfalls würde der angestrebte Investitionsschutz bei Datenbanken nicht erreicht, die dem einzelnen Nutzer stets nur den Zugriff auf die ihn betreffenden Daten erlauben.

5.

Die Klägerin hat der Beklagten hinsichtlich der beanstandeten Nutzung der Abschlagsdaten weder entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt, noch hat sie ihr eine solche Nutzung vertraglich gestattet oder in eine derartige Nutzung eingewilligt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass aus § 40 des zwischen der Klägerin und der AGES geschlossenen Zahlungsverkehrsvertrages unter Berücksichtigung des Vertragszwecks kein Recht der Beklagten folgt, ihren Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen. Die fragliche Bestimmung des Zahlungsverkehrsvertrages lautet:

§ 40 Datenverarbeitungsrechte der AGES Gegenüber TC [Klägerin] ist AGES berechtigt, für die Tankkartenemittenten die von TC [Klägerin] übermittelten Abrechnungsdaten kraftfahrzeug- bzw. tankkartenbezogen umzugruppieren und den Tankkartenemittenten entsprechend deren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden entsprechende Rechnungen mit Kfzbezogenen Subsets zu übermitteln. AGES gewährleistet, dass die umgruppierten Abrechnungsdaten den Ausgangsdaten vollständig entsprechen.

a)

Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin überprüfen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht lässt (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.

b)

Haben die Parteien beim Abschluss eines Vertrages - wie hier - nicht ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, so bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zugrunde liegenden Übertragungszweckgedanken, der auch bei Leistungsschutzrechten gilt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 180/00, GRUR 2003, 234 , 236 = WRP 2003, 393 - EROC III, m.w.N.), räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 f. = WRP 2004, 1497 - Comic-Übersetzungen III). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen ergebe sich aus § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages kein Recht der Beklagten, ihren Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf zur Verfügung zu stellen. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die AGES sei ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den Tankkarteninhabern. Aus § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages ergebe sich daher lediglich die Befugnis der Beklagten als Beteiligter der AGES, ihren Kunden die Abrechnungsdaten zu übermitteln. Sonstige Dienstleistungen gegenüber den Karteninhabern, die mit der Abrechnung als solcher nicht notwendigerweise verbunden seien, seien weder im Vertrag geregelt noch vom Vertragszweck umfasst. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch.

aa)

Die Revision rügt ohne Erfolg, die vom Berufungsgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen Abrechnungsdaten einerseits und Abschlagsdaten andererseits widerspreche der Regelung in § 37 des Zahlungsverkehrsvertrages. Danach hätten die Vertragsparteien den Begriff "Abrechnungsdaten" als Oberbegriff für "Abschlagsdaten" (§ 37 lit. a des Zahlungsverkehrsvertrages) und "Fakturadaten" (§ 37 lit. b des Zahlungsverkehrsvertrages) verwendet. Demnach seien in § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages mit dem Begriff der "Abrechnungsdaten" gleichfalls sowohl "Abschlagsdaten" als auch "Fakturadaten" gemeint. Die Beklagte sei nach § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages daher nicht nur zur Übermittlung von Abrechnungsdaten, sondern auch zur Übermittlung von Abschlagsdaten an ihre Kunden berechtigt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie gegen die allgemeine Auslegungsregel, dass die Parteien grundsätzlich widerspruchsfreie Bestimmungen treffen wollten.

Das Berufungsgericht hat dagegen angenommen, der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Begriff "Abrechnungsdaten" in der Überschrift zu § 37 des Zahlungsverkehrsvertrages verwendet werde, greife erkennbar zu kurz. Aus der Gegenüberstellung der Regelungen in § 37 lit. c des Zahlungsverkehrsvertrages ergebe sich zwanglos, dass auch diese Norm deutlich zwischen Abrechnungsdaten einerseits (§ 37 lit. c Nr. 1 des Zahlungsverkehrsvertrages) und Abschlagsdaten andererseits (§ 37 lit. c Nr. 2 des Zahlungsverkehrsvertrages) differenziere. Die Revision hat nicht aufgezeigt, dass diese Beurteilung rechtsfehlerhaft ist. Sie berücksichtigt zudem nicht hinreichend, dass die Klägerin der AGES in § 40 Satz 1 des Zahlungsverkehrsvertrages lediglich das Recht eingeräumt hat, die Abrechnungsdaten für die Tankkartenemittenten umzugruppieren und den Tankkartenemittenten "entsprechend deren Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden entsprechende Rechnungen mit kfzbezogenen Subsets zu übermitteln". Die Beklagte ist gegenüber ihren Kunden lediglich zur Abrechnung der Mautgebühren, nicht dagegen zur Auskunftserteilung über bereits angefallene Mautgebühren verpflichtet. Die Klägerin hat der AGES dementsprechend nur das Recht zur Übermittlung von Rechnungen, nicht dagegen das Recht zur Erteilung von Auskünften eingeräumt. Sie hat der AGES daher nach § 40 des Zahlungsverkehrsvertrages nicht die Befugnis erteilt, den Kunden der Beklagten die vorläufigen Abschlagsdaten bereits vor der endgültigen Abrechnung zugänglich zu machen.

bb)

Die Revision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung sowie den weiteren Auslegungsgrundsatz verstoßen, wonach im Zweifel anzunehmen sei, dass die Parteien Vernünftiges gewollt hätten. Da die Beklagte - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen habe - theoretisch auch täglich gegenüber ihren Kunden abrechnen könne und dabei - was das Berufungsgericht nicht beachtet habe - mangels Vorliegens der Monatsfaktura die Abschlagsdaten verwenden dürfte und müsste, müsse sie ihren Kunden vernünftigerweise auch die Abschlagsdaten zur Vorbereitung der Monatsabrechnung zugänglich machen dürfen. Da die Übermittlung von Abschlagsdaten an Kunden dazu beitrage, Zahlungsausfälle der Beklagten zu vermeiden und damit den Zahlungsverkehr erfolgreich abzuwickeln, sei sie bei einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung vom Vertragszweck umfasst.

Die Revision vernachlässigt dabei, dass die von ihr angeführten allgemeinen Auslegungsgrundsätze im Streitfall von dem im Urheberrecht geltenden besonderen Auslegungsgrundsatz überlagert werden, dass der Nutzungsberechtigte im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang stillschweigend einräumt, der für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich ist. Vertragszweck der Datenübermittlung von der Klägerin an die AGES ist nach den von der Revision unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts ausschließlich die Abrechnung der Maut gegenüber den mautpflichtigen Tankkarteninhabern. Es kommt nicht darauf an, ob eine Übermittlung von Abschlagsdaten an Kunden mit diesem Vertragszweck vereinbar wäre, weil sie im Zusammenhang mit der Abrechnung der Mautgebühren steht. Ebensowenig ist es maßgeblich, ob es sich dabei um eine sinnvolle und zweckmäßige Zusatzleistung handelte, die dazu beitrüge, dass die Tankkartenkunden ihre Verfügungslimits einhielten und damit Zahlungsausfälle der Beklagten vermieden würden. Es ist ferner nicht von Bedeutung, ob die Beklagte gegenüber ihren Kunden in kürzeren Zeitabständen abrechnen könnte und ihnen dabei die hierfür erforderlichen Abrechnungsdaten mitteilen dürfte. Entscheidend ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass es der Vertragszweck des Zahlungsverkehrsvertrages nicht erfordert, den Kunden die Abschlagsdaten bereits vor einer Abrechnung zum Online-Abruf bereitzustellen.

III.

Demnach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Von Rechts wegen

Verkündet am 25. März 2010

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 20.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 161/07
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 06.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 308 O 711/06
Fundstellen
CR 2011, 43
GRUR 2010, 1004
K&R 2010, 667
MMR 2011, 188
NJW-RR 2010, 1633
ZUM 2010, 965