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BGH - Entscheidung vom 02.06.2010

VI ZR 54/07

Normen:
ZPO § 42 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen VI ZR 54/07

DRsp Nr. 2010/11958

Anforderungen an die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches der erkennenden Richter wegen Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Der Umstand, dass die Entscheidungen über die Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer und über die Höhe des Streitwertes in der Revisionsinstanz nicht näher begründet wurden, ist nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr werden auf Kosten des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Presseveröffentlichung aus dem Jahre 1995. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die diesem durch die Veröffentlichung einer näher bezeichneten Textpassage entstanden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage insgesamt und die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hinsichtlich immaterieller Schäden abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Senat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Galke, der Richter Zoll und Wellner, der Richterin Diederichsen - - 3 und des Richters Stöhr entschieden, dass der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Den Streitwert für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 12.271,00 € festgesetzt.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 hat der Kläger Gegenvorstellung erhoben und gebeten, die Entscheidung über die Beschwer und die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu überprüfen. Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat der Senat unter Mitwirkung der an der ersten Entscheidung beteiligten Richter die Gegenvorstellung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Senat habe bei der Beschlussfassung den Vortrag der Parteien bedacht und sei auch unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteige; daran werde festgehalten.

Mit Schriftsatz vom 20. März 2010 hat der Kläger persönlich die an der Beschlussfassung beteiligten, namentlich bezeichneten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil die Wertfestsetzung nicht begründet worden sei und er die Entscheidung deshalb nicht überprüfen könne. Unter dem 26. März 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Mandat niedergelegt. Die abgelehnten Richter haben in dienstlichen Äußerungen im Wesentlichen erklärt, sie hätten an den vom Kläger angesprochenen Senatsbeschlüssen mitgewirkt und nähmen darauf Bezug. Der Kläger hat die dienstlichen Äußerungen als inhaltsleer beanstandet und sein Ablehnungsgesuch wiederholt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 hat er gerügt, dass der Senat eine Abschrift des vom ihm persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollmächtigte übersandt hat.

II.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1993, 2230 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2002 - VI ZA 8/02 - NJW-RR 2003, 281 ). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschlüsse vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGH-Report 2005, 1350; Zöller/Vollkommer, ZPO , 28. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).

Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Wertfestsetzung in den Beschlüssen vom 24. November 2009 und vom 10. März 2010 nicht näher begründet worden ist. Ein solcher Umstand ist vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Entscheidungen über die Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 6 Nr. 8 EGZPO ) und die Höhe des Streitwertes in der Revisionsinstanz bedürfen regelmäßig keiner Begründung. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Wertfestsetzung - wie im Streitfall - aufgrund des Vortrags der Parteien und vorausgegangener Entscheidungen in den Tatsacheninstanzen ohne Weiteres nachvollziehen lässt.

Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerungen vermag nicht die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter stünden der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Da die Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts vorliegend keiner Begründung bedurfte, waren dazu - entgegen der Auffassung des Klägers - auch in den dienstlichen Äußerungen keine Ausführungen veranlasst. Die Übersendung einer Abschrift des vom Kläger persönlich gestellten Ablehnungsgesuchs an seine Prozessbevollmächtigte war erforderlich, um diese in der gebotenen Weise über den Gang des Verfahrens zu informieren.

Vorinstanz: OLG München, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 597/05
Vorinstanz: LG Kempten, vom 27.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1845/98