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BGH - Entscheidung vom 19.02.2009

V ZB 54/08

Normen:
ZPO § 329 Abs. 3
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 793

Fundstellen:
BGHReport 2009, 758
MDR 2009, 769
NJW-RR 2009, 1427
Rpfleger 2009, 401
WuM 2009, 326

BGH, Beschluss vom 19.02.2009 - Aktenzeichen V ZB 54/08

DRsp Nr. 2009/6506

Zustellungserfordernis von Beschlüssen über die Aufstellung oder die Ausführung eines der sofortigen Beschwerde unterliegenden Teilungsplans; Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen einen Teilungsplan

Beschlüsse über die Aufstellung oder die Ausführung des Teilungsplans, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind den Beteiligten zuzustellen; die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beginnt mit der Zustellung.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. März 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 19. Dezember 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. Januar 2008 zurückgewiesen wird.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.652,45 EUR.

Normenkette:

ZPO § 329 Abs. 3 ; ZPO § 569 Abs. 1 ; ZPO § 793 ;

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht die Versteigerung der im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücke zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an. Die Grundstücke wurden dem Beteiligten zu 2, einem der Miteigentümer, im Juli 2007 als Meistbietendem zugeschlagen.

In dem Verteilungstermin vom 10. Oktober 2007 erhob der Beteiligte zu 2 Widerspruch gegen die Zuteilung der Erlöse an die Beteiligte zu 4. Diese hatte am 4. Oktober 2007 eine Forderung aus einer Sicherungshypothek angemeldet. Das Vollstreckungsgericht setzte die Ausführung der Teilungspläne aus, soweit der Beteiligte zu 2 ihnen widersprochen hatte.

In dem Termin zur Entscheidung über die endgültige Ausführung der Teilungspläne am 19. Dezember 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht im Hinblick darauf, dass der Beteiligte zu 2 die Erhebung einer Widerspruchsklage gegen die Beteiligte zu 4 nicht nachgewiesen hatte, die Ausführung der Teilungspläne auch insoweit an, wie diese zunächst ausgesetzt war.

Gegen diesen, ihm am Sonnabend, dem 22. Dezember 2007 zugestellten Beschluss legte der Beteiligte zu 2 eine am Montag, dem 7. Januar 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde habe mit der Verkündung des Beschlusses am 19. Dezember 2007 begonnen und sei daher am 3. Januar 2008 abgelaufen. Eine Zustellung des Beschlusses sei nicht erforderlich gewesen, um die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde angesichts der Sondervorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren, die im Einzelnen regelten, welche Entscheidungen wem zuzustellen seien, und im Hinblick auf die Besonderheiten des Verteilungsverfahrens keine Anwendung.

III.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nur im Endergebnis stand.

1.

Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, wonach die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 19. Dezember 2007 statthaft ist. Im Gesetz ausdrücklich geregelt ist mit dem Widerspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO ) und der sich daran anschließenden Widerspruchsklage (§ 878 ZPO ) zwar nur der Rechtsbehelf für materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Teilungsplan. Das schließt die Geltendmachung von Verfahrensverstößen bei dessen Aufstellung aber nicht aus. Sie können nach allgemeinen Grundsätzen mit der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO ) gerügt werden (vgl. Senat , Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745 ; Urt. v. 23. Juni 1972, V ZR 125/70, WM 1972, 1032; Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 115 Anm. 3.1; § 113 Anm. 6.3). Das gilt auch für Beschlüsse über die Aussetzung oder, wie hier, über die Fortsetzung der Ausführung eines Teilungsplans (§ 878 Abs. 1 Satz 2 ZPO ).

2.

Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde beginne abweichend von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO bereits mit der Verkündung des Beschlusses. Allerdings ist umstritten, inwieweit das Zwangsversteigerungsgesetz Sonderregelungen enthält, die der Anwendung der allgemeinen Vorschriften über die sofortige Beschwerde entgegenstehen.

a)

Nach der wohl überwiegenden Auffassung beginnt die Frist für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufstellung eines Teilungsplans mit dessen Verkündung im Verteilungstermin. Die Zustellung des Plans könne schon deshalb nicht maßgeblich sein, weil dieser den Beteiligten nicht zugestellt werde.

Die Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO finde im Verteilungsverfahren keine Anwendung. Das Zwangsversteigerungsgesetz lege in vielen Einzelbestimmungen fest, welche Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts zuzustellen seien, enthalte also speziellere und damit vorrangige Regelungen. Für das Verteilungsverfahren werde zudem auf das Verfahren nach den §§ 876 bis 882 ZPO und damit auf die Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO verwiesen, wonach die Frist für die Erhebung der Widerspruchsklage mit dem Terminstag beginne. Schließlich zeigten die Bestimmungen über das insolvenzrechtliche Verteilungsverfahren, dass Einwendungen nur im Termin oder innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden könnten (vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226; OLG Koblenz OLGR 1997, 278; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427, OLG Schleswig SchlHA 1983, 194; im Ergebnis ebenso: Stöber, 18. Aufl., § 113 Anm. 6.3; Dassler/Schiffhauer/Hintzen/ Engels/Rellermeyer, ZVG , 13. Aufl., § 113 Rdn. 14; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobiliarvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 791; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 876 Rdn. 4).

b)

Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung, dass die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde erst mit der nach § 329 Abs. 3 ZPO notwendigen Zustellung des Teilungsplans beginne, da das Zwangsversteigerungsgesetz keine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO enthalte. Insbesondere sei die Vorschrift des § 98 ZVG , die nur für die Zuschlagsbeschwerde gelte, nicht einschlägig (so OLG Hamm Rpfleger 1985, 453 ; Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 113 Rdn. 10; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 20 II 3.; Storz/Kiderlen, Praxis der Teilungsversteigerung, 4. Aufl. , C 9.2.3; Perger, Rpfleger 1991, 45, 46; Klawikowski, Rpfleger 1996, 528).

c)

Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug.

aa)

Schon der Ausgangspunkt der Gegenmeinung, wonach der Beschluss über die Aufstellung des Teilungsplans den Beteiligten nicht zugestellt werden müsse, vermag nicht zu überzeugen.

(1)

Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, sind gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen. Diese Vorschrift gilt, da das Zwangsversteigerungsgesetz als Teil der Zivilprozessordnung anzusehen ist (§ 869 ZPO , vgl. Senat , Beschl. v. 28. Februar 2008, V ZB 107/07, WM 2008, 1567 , 1568), grundsätzlich auch für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren (Stöber, ZVG , 18. Aufl. § 3 Anm. 1.4; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., S. 302). Nur soweit das Zwangsversteigerungsgesetz spezielle, von der Vorschrift des § 329 Abs. 3 ZPO abweichende Regelungen über die Zustellung von Entscheidungen enthält, sind diese als lex specialis vorrangig. Der Vorrang reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsgehalt der jeweiligen Sondervorschrift. Aus dem Umstand, dass das Zwangsversteigerungsgesetz verschiedene Vorschriften über die Zustellung von Beschlüssen und Verfügungen enthält (z.B. §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 32 , 41 Abs. 1 , 85 Abs. 2 , 88 , 105 Abs. 2 ZVG ), kann daher nicht geschlossen werden, dass für die Heranziehung des § 329 Abs. 3 ZPO in den nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren generell kein Raum sei (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227; OLG Karlsruhe Rpfleger 1995, 427). Vielmehr ist die Vorschrift immer dann maßgeblich, wenn eine Sonderregelung über die Zustellung einer bestimmten Entscheidung fehlt.

(2)

So verhält es sich hinsichtlich der Beschlüsse über die Aufstellung und die Ausführung des Teilungsplans. Sonderregelungen über die Zustellung dieser Entscheidungen enthält das Zwangsversteigerungsgesetz nicht. Die Vorschrift des § 106 Satz 2 ZVG , wonach der Teilungsplan in bestimmten Fällen spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt sein muss, bezieht sich auf einen nur vorläufigen Teilungsplan (vgl. Stöber, aaO, § 106 Anm. 2.1), besagt also nichts über die Notwendigkeit der Zustellung des im Verteilungstermin beschlossenen endgültigen Teilungsplans (a.A. für § 875 Abs. 1 Satz 2 ZPO : Stein/Jonas/Münzberg, ZPO , 22. Aufl., § 876 Rdn. 4). Die Vorschrift des § 88 ZVG über die Zustellung des Zuschlagbeschlusses enthält zwar eine gegenüber § 329 Abs. 3 ZPO vorrangige Sonderegelung. Eine entsprechende Anwendung auf im Verteilungstermin verkündete Beschlüsse kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die in den §§ 87 , 88 ZVG vorgenommene Differenzierung zwischen den Zuschlag erteilende und ihn versagende Beschlüssen auf Entscheidungen über die Aufstellung oder die Ausführung eines Teilungsplans nicht übertragbar ist.

(3)

Die Anwendung des § 329 Abs. 3 ZPO ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die angefochtene Entscheidung verkündet worden ist. Eine nach § 329 Abs. 3 ZPO erforderliche Zustellung muss, wie der Vergleich mit den Regelungen in Absatz 1 und 2 der Vorschrift deutlich macht, unabhängig davon stattfinden, ob es sich um einen verkündeten oder einen nicht verkündeten Beschluss handelt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO , 27. Aufl., § 329 Rdn. 27; MünchKomm-ZPO/Musielak, 3. Aufl., § 329 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO , 29. Aufl., § 329 Rdn. 8).

bb)

Sind Beschlüsse über die Aufstellung und Ausführung eines Teilungsplans aber zuzustellen, hat dies gemäß § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde mit deren Zustellung beginnt. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt zwar nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält aber keine Sonderregelung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde im Verteilungsverfahren.

Eine solche kann insbesondere nicht der für den Widerspruch geltenden Vorschrift des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO entnommen werden, wonach der Widersprechende die Klageerhebung gegen den anderen Gläubiger binnen einer Frist von einem Monat nachweisen muss, welche "mit dem Terminstag beginnt" (so aber OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Denn hierbei handelt es sich nicht um die Frist, innerhalb derer der Widerspruch einzulegen ist, sondern um die Zeitspanne für den gegenüber dem Vollstreckungsgericht zu erbringenden Nachweis, dass eine Widerspruchsklage erhoben worden ist. Der Widerspruch selbst ist im Verteilungstermin zu erheben (§ 876 ZPO ). Eine entsprechende Anwendung dieser Regelung auf die sofortige Beschwerde wird zu Recht nicht erwogen (vgl. Sievers, Rpfleger 1989, 53, 54), da häufig erst nach der Verkündung des Teilungsplans beurteilt werden kann, ob sich ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften ausgewirkt hat.

Die Festlegung eines von § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO abweichenden Fristbeginns für die Einlegung der sofortigen Beschwerde kann auch nicht der Vorschrift des § 98 ZVG mit der Überlegung entnommen werden, der Gesetzgeber hätte eine gleichlautende Bestimmung für das Verteilungsverfahren vorgesehen, wenn er das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in diesem Zusammenhang geregelt hätte (a.A. OLG Stuttgart Rpfleger 2000, 226, 227). Eine analoge Anwendung von Sondervorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes ist zwar zulässig, wo das Gesetz planwidrige Regelungslücken enthält (vgl. Senat , Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 48/06, WM 2007, 1841 , 1844 Rdn. 21). Eine solche Lücke liegt aber nicht schon dann vor, wenn Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts keine spezielle Regelung im Zwangsversteigerungsgesetz erfahren haben, sondern über § 869 ZPO den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung, hier also der Vorschrift des § 793 ZPO , entnommen werden müssen. In diesem Fall richten sich, nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit, auch die für die Einlegung des Rechtsmittels zu beachtenden Förmlichkeiten nach den allgemeinen Vorschriften, hier also nach § 569 ZPO . Aus demselben Grund rechtfertigen Sondervorschriften aus dem Insolvenzrecht über den Beginn von Rechtsmittelfristen keine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften.

3.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist somit fristgerecht eingelegt worden. Dies führt allerdings nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nämlich aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO ). Die sofortige Beschwerde ist unbegründet und deshalb zu Recht erfolglos geblieben.

a)

Soweit der Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde gerügt hat, der angefochtene Beschluss des Vollstreckungsgerichts sei fehlerhaft, weil die Beteiligte zu 4 ihre Rechte nicht, wie in dem Beschluss angegeben, aus Hypotheken, sondern aus Sicherungshypotheken ableite, und weil in der Aufstellung der Berechtigten die jeweiligen Eigentumsanteile der verschiedenen von den Miteigentümern gebildeten Erbengemeinschaften gefehlt hätten, ist dem bereits durch den Berichtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 24. Januar 2008 Rechnung getragen worden.

b)

Die verbleibende Rüge des Beschwerdeführers, der angefochtene Beschluss berücksichtige nicht die aus dem Protokoll des Verteilungstermins vom 10. Oktober 2007 ersichtliche, für ihn und den Miteigentümer H. unter Hinweis auf die entsprechende Erläuterung von Stöber ( ZVG , 18. Aufl., § 117 Rdn. 5) abgegebene Befriedigungserklärung, ist unbegründet. Die Erklärung des Beteiligten zu 2 bewirkt zwar die Befriedigung seines Anspruchs aus dem Versteigerungserlös, führt aber nicht zu einer Änderung des Teilungsplans (vgl. Stöber, aaO , Anm. 5.3 a). Ebensowenig erforderte die Erklärung des Miteigentümers H. eine solche Änderung (aaO , Anm. 5.4).

c)

Auf die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Möglichkeit einer nach Ablauf der Frist des § 878 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhobenen Widerspruchsklage gegen die Beteiligte zu 4 kommt es nicht an. Sie ändert nichts daran, dass die Frist bei Erlass des angefochtenen Beschlusses abgelaufen war und der Teilungsplan deshalb ausgeführt werden konnte.

IV.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Verfahrensbeteiligten regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplans mit der sofortigen Beschwerde angefochten wird (vgl. Senat, BGHZ 170, 378 , 381 Rdn. 7 sowie Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZB 80/06, WM 2007, 745 , 746).

Vorinstanz: LG Frankfurt an der Oder, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 85/08
Vorinstanz: AG Strausberg, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 469/04
Fundstellen
BGHReport 2009, 758
MDR 2009, 769
NJW-RR 2009, 1427
Rpfleger 2009, 401
WuM 2009, 326