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BGH - Entscheidung vom 01.02.2007

V ZB 80/06

Normen:
ZVG § 156 Abs. 2 § 157 § 159

Fundstellen:
BGHReport 2007, 466
InVo 2007, 298
MDR 2007, 796
NJW-RR 2007, 782
Rpfleger 2007, 336
WM 2007, 745

BGH, Beschluß vom 01.02.2007 - Aktenzeichen V ZB 80/06

DRsp Nr. 2007/5372

Änderung des Teilungsplans nach Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren

»1. Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsverfahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist.2. Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des Teilungsplans ab, kann der Anmeldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abänderung des Teilungsplans geltend machen.«

Normenkette:

ZVG § 156 Abs. 2 § 157 § 159 ;

Gründe:

I. Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine Leibrentenreallast zugunsten von Frau E. W. eingetragen. Die Reallast sichert eine von der Beteiligten zu 2 übernommene Verpflichtung, E. W. eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen.

In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die Leibrentenreallast in der Rangklasse 4 mit dem Zusatz berücksichtigt, dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt.

Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu ändern und sie als Berechtigte anstelle von Frau E. W. aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die monatliche Leibrente an Frau W. entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuldner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der Reallast entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen.

Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des Teilungsplans komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der Reallast auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht möglich, weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast nicht entsprechend anwendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Änderung des Teilungsplans weiter.

II. Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine sofortige Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter Anmeldung neuer dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines Verfahrensbeteiligten versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan aufgenommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die sofortige Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der Reallast und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die Reallast nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingliches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe.

III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vorschrift des § 1164 BGB auf die Reallast entsprechend anwendbar ist. Hierbei handelt es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Verteilungsgericht (§ 879 ZPO ) bzw. das Prozessgericht (§ 159 ZVG ) zu entscheiden hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des Teilungsplans angemeldet hat.

a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des Teilungsplans richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO ) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Einwendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem Widerspruch (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. § 876 ZPO ) und der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO ) vorzubringen sind (vgl. Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 156 Anm. 5.1 u. 5.6; Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 ZVG Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der Widerspruch von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des Teilungsplans (§ 876 Satz 4 ZPO ). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widersprechenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO ) geklärt werden (vgl. Stöber, aaO., § 115 Anm. 3.11).

b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht hierauf eine Änderung des Teilungsplans beantragt.

aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete Anmeldung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110 , 37 Nr. 4 ZVG , wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der Versteigerung angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nachstehen, für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 ZVG sowie Stöber, aaO., § 156 Anm. 4.2.). Eine nachträgliche Anmeldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im Zwangsverwaltungsverfahren daher stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichtigung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des Teilungsplans für die Zukunft (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO., § 156 ZVG Rdn. 4; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG , 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; Jaeckel/Güthe, ZVG , 7. Aufl., § 159 Rdn. 1).

bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des Teilungsplans ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wiederum zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO ). Verneint das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich anmeldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im Klageweg gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen.

Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprünglichen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 876 ZPO ) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 ZVG vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu richten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. Stöber, ZVG , 18. Aufl., § 159 Anm. 2.1; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG , 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; Böttcher, ZVG , 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der Anmeldende zur Zeit der Aufstellung des Plans bereits Beteiligter des Zwangsverwaltungsverfahrens gewesen ist (Jaeckel/Güthe, ZVG , 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 ZVG ). Die Klage hindert zwar die weitere Ausführung des Teilungsplans nicht; der Kläger kann aber durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. Stöber, aaO., § 159 Anm. 2.2).

2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass § 37 Nr. 4 ZVG auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und eine Änderung des Teilungsplans deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich im Ergebnis gleichwohl als richtig, weil der Beschluss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des Teilungsplans komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die Reallast anzuwenden sei mit der Folge, dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Überprüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des Beschlusses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Änderung des Teilungsplans, wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 ZVG geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das Vollstreckungsgericht die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die Reallast zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein.

IV. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Veröffentlichung bestimmt).

Vorinstanz: LG Coburg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 T 17/06
Vorinstanz: AG Coburg, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 35/03
Fundstellen
BGHReport 2007, 466
InVo 2007, 298
MDR 2007, 796
NJW-RR 2007, 782
Rpfleger 2007, 336
WM 2007, 745