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§ 113 (Aufstellung des Teilungsplans im Verteilungstermin)

ZVG ( Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung )

 
 

(1)  In dem Verteilungstermine wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gerichte, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt. (2)  In dem Plane sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.





 Stand: 01.02.2024