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BGH - Entscheidung vom 13.01.2009

XI ZR 183/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
VerbrKrG § 4

BGH, Beschluss vom 13.01.2009 - Aktenzeichen XI ZR 183/07

DRsp Nr. 2009/2906

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages mangels grundsätzlicher Bedeutung

Ist ein Darlehensvertrag gem. § 4 VerbrKG unwirksam, weil die Angaben des Zinssatzes, des dis agios und den anfänglichen effektiven Jahreszinses fehlen, so ist der Schuldner gleichwohl gehindert, sich auf die Formmängel zu berufen, wenn er persönlich ein Schreiben der Bank, in dem die fehlenden Angaben nachträglich aufgeführt sind, unterschrieben hat.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; VerbrKrG § 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Rechtskraft des Schiedsspruches stehe der Zulässigkeit der Klage entgegen, ist zwar rechtsfehlerhaft. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Die Klage ist unbegründet. Der Darlehensvertrag vom 5./7. Dezember 1994 wahrt zwar nicht die Form des § 4 VerbrKrG , weil die Angaben des Zinssatzes, des Disagios und des anfänglichen effektiven Jahreszinses fehlen. Der Kläger ist aber aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalles gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf die Formmängel zu berufen, weil er persönlich das Schreiben der Beklagten vom 14. Dezember 1994, das die fehlenden Angaben enthält, unterschrieben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 446.456,17 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 16.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 113/06
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 514/04