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BGH - Entscheidung vom 05.03.2009

IX ZR 144/06

Normen:
BGB § 242
BGB § 138 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

Fundstellen:
AGS 2009, 209
AnwBl 2009, 554

BGH, Beschluss vom 05.03.2009 - Aktenzeichen IX ZR 144/06

DRsp Nr. 2009/8981

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Sittenwidrigkeit einer Stundensatzvereinbarung mangels grundsätzlicher Bedeutung

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 138 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ).

Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzvereinbarung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhaltskontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegenden Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts angenommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prüfen ist.

Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 29.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 196/04
Vorinstanz: LG Krefeld, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/03
Fundstellen
AGS 2009, 209
AnwBl 2009, 554