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BGH - Entscheidung vom 23.09.2009

V ZR 30/09

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen V ZR 30/09

DRsp Nr. 2009/23820

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Minderung des Kaufpreises für ein Hausgrundstück mangels grundsätzlicher Bedeutung

Soweit es um die Ersatzfähigkeit desjenigen Betrages geht, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat, kann dieser Betrag in der Regel mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten bemessen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Zwar trifft es im rechtlichen Ausgangspunkt zu, dass ersatzfähig derjenige Betrag ist, um den der Käufer den Kaufgegenstand zu teuer erworben hat (Senat, BGHZ 168, 35 , 39 f.; Urt. v. 6. April 2001, V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 , 2877), und nicht die Aufwendungen, die erforderlich sind, um das Kaufobjekt in einen den tatsächlichen Angaben des Verkäufers entsprechenden Zustand zu versetzen (Senat , Urt. v. 12. Dezember 1980, V ZR 168/78, NJW 1981, 1035 , 1036). Das schließt es andererseits nicht aus, diesen Betrag im Regelfall - vereinfacht - mit den zur Herstellung erforderlichen Kosten zu bemessen (std. Rspr., vgl. nur Senat, BGHZ 108, 156 , 160; Urt. v. 16. November 2007, V ZR 45/07, NJW 2008, 436 , 437 m.w.N.). Besondere Umstände, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.832,80 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 39/08
Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/03