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BGH - Entscheidung vom 23.06.1989

V ZR 40/88

Normen:
BGB § 463 S. 2, § 251 Abs. 1, § 459
WEG § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 10 lit. a, Gewährleistungsausschluß 1
BGHR AGBG § 9 Gewährleistungsausschluß 1
BGHR BGB § 463 Satz 2 Gemeinschaftseigentum 1
BGHR WEG § 1 Abs. 2 Gemeinschaftseigentum 1
BGHR WEG § 21 Schadensersatz 2
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozeßstandschaft, gewillkürte 18
BGHZ 108, 156
BauR 1990, 221
DB 1989, 2326
DRsp I(130)295a-f
DRsp I(152)152e
DRsp-ROM Nr. 1992/1809
JZ 1990, 143
MDR 1989, 1088
NJW 1989, 2534
WM 1989, 1390
ZfBR 1990, Bespr. 159
ZfBR 1991, 107

Die Beklagte veräußerte in den Jahren 1980 bis 1984 89 in Eigentumswohnungen umgewandelte Mietwohnungen einer im Jahre 1965 im sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnanlage in B.. Eine der Wohnungen erwarben die Kläger [...]
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