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BGH - Entscheidung vom 20.04.2009

AnwZ (B) 43/08

Normen:
FAO § 1
FAO § 2 Abs. 1
FAO § 5
BRAO § 43c Abs. 1
BRAO § 59b Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 2

Fundstellen:
AnwBl 2009, 548
BRAK-Mitt 2009, 182
NJW 2009, 2381

BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 43/08

DRsp Nr. 2009/13210

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Grenze für den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen zur Erlangung einer Fachanwaltsbezeichnung

Die in § 5 S. 1 FAO enthaltene Drei-Jahres-Frist ist ausreichend bemessen und verfassungsgemäß, zumal die zu bearbeitenden Fälle nicht innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums abgeschlossen werden müssen. Die Bemessung der Beurteilungsfrist von drei Jahren gem. § 5 S. 1 FAO ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist vielmehr auch für Halbtagstätige ausreichend bemessen, um die Eignung nachzuweisen. Verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die Übernahme der Kindererziehung durch nur in Teilzeit arbeitende Rechtsanwältinnen ist auch dadurch genügt, dass nur ein Teil der Fallbearbeitung in den 3-Jahres-Zeitraum fallen und insbesondere nicht innerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden muss.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 25. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FAO § 1 ; FAO § 2 Abs. 1 ; FAO § 5 ; BRAO § 43c Abs. 1 ; BRAO § 59b Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die am 25. Februar 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Antragstellerin beantragte am 14. April 2005 bei der Antragsgegnerin, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" zu gestatten. Sie fügte ihrem Antrag als Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse im Strafrecht Zertifikate der Deutschen Anwaltsakademie bei. Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen legte die Antragstellerin eine Fallliste mit 62 Eintragungen vor, die allerdings nicht alle innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung bearbeitet worden waren. Zur Begründung der Fristüberschreitung berief sich die Antragstellerin darauf, dass sie sich in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2000 und vom 10. Februar bis zum 15. November 2003 wegen der Geburt ihrer beiden Söhne in Mutterschutz und Elternzeit befunden habe. Die Fallliste ergänzte die Antragstellerin am 12. Januar 2006 um 19 aktuelle Fälle aus dem Jahr 2005.

Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. November 2006 u. a. wegen ungenügenden Nachweises praktischer Fähigkeiten ab. Sie berücksichtigte die Elternzeit vom 10. Februar bis 15. November 2003, indem sie die Regelzeit um neun Monate auf 45 Monate verlängerte, dabei aber Fallbearbeitungen während der Elternzeit nicht zählte. Die Berücksichtigung der Elternzeit im Jahr 2000 schied aus, weil sie nicht in den (hier verlängerten) Regelzeitraum des § 5 FAO fiel. In dem danach maßgeblichen Zeitraum vom 14. Juli 2001 bis zum 14. April 2005 hatte die Antragstellerin 45 Fälle selbstständig bearbeitet und an 29 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht teilgenommen. Alternativ prüfte die Antragsgegnerin, ob sich die Situation für die Antragstellerin bei einem Antragsdatum 12. Januar 2006 günstiger darstellen würde und verneinte dies, weil dann 23 andere Fälle nicht mehr berücksichtigungsfähig wären. Die Durchführung eines Fachgesprächs lehnte die Antragsgegnerin angesichts der großen Diskrepanz zur erforderlichen Fallzahl ab.

Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen sofortigen Beschwerde.

II.

Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung ihres Antrags auf Verleihung der Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwältin für Strafrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht.

1.

Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Strafrecht" setzt nach § 43c Abs. 1 , § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 , § 5 Satz 1 Buchstabe f FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung 60 Strafrechtsfälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet und an 40 Hauptverhandlungstagen vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht teilgenommen hat.

2.

Die Antragstellerin hat dieses Erfordernis nicht erfüllt. Dies räumt sie auch ein. Sie ist der Auffassung, dass sie ohne die wegen der Betreuung ihrer beiden Söhne, von denen der jüngere schwer herzkrank ist, notwendig gewordene Reduzierung der Berufstätigkeit auf eine Halbtagstätigkeit die erforderlichen Fallzahlen und Hauptverhandlungstage fristgemäß hätte erbringen können. Die starre Frist verstoße gegen Art. 6 GG . Ihr müsse zumindest Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen eines Fachgesprächs den unvollständigen Nachweis praktischer Fähigkeiten zu ergänzen.

3.

Dem folgt der Senat nicht. Die Regelung des § 5 FAO verstößt in der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nicht gegen das Grundgesetz , insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG oder den in Art. 6 garantierten Schutz von Ehe und Familie. Die Verlängerung der Dreijahresfrist durch die Antragsgegnerin trägt den verfassungsmäßigen Anforderungen Rechnung.

a)

Art. 3 Abs. 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl. BVerfGE 109, 64, 89 m.w.N.; auch BVerfGE 87, 1 , 42). Durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfGE 92, 91 , 109; 109, 64, 89) . In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl. BVerfGE 97, 35 , 43 ; 104, 373, 393) . Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art. 3 Abs. 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.

b)

Trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen übernehmen im Allgemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung und verzichten aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit. Das Festhalten an der überkommenen Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern wird auch dadurch befördert, dass Löhne und Gehälter berufstätiger Frauen noch immer deutlich hinter denen von Männern zurückbleiben und es mithin für die Familie leichter hinzunehmen ist, wenn die Mutter anstelle des Vaters auf Einkommen aus der Berufstätigkeit verzichtet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die Situation in Familien, in denen ein Elternteil oder beide Elternteile dem Anwaltsberuf nachgehen, von dem gesamtgesellschaftlichen Bild grundlegend verschieden ist. Der gegenüber Rechtsanwälten geringere Anteil von Rechtsanwältinnen unter den selbständigen Berufsträgern und die geringere durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Rechtsanwältinnen (vgl. Fuchsloch/Schuler-Harms, NJW 2004, S. 3065, 3068) sprechen im Gegenteil dafür, dass auch in dieser Berufsgruppe typischerweise Frauen die Aufgaben der Kinderbetreuung und -erziehung übernehmen.

c)

Berufstätige Rechtsanwältinnen, die zugleich die Betreuung ihrer Kinder übernehmen, haben es wegen der zeitlich eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten schwerer, die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung zu erfüllen. § 5 Satz 1 FAO unterscheidet nicht zwischen vollerwerbstätigen und teilzeitbeschäftigten Rechtsanwälten. Für alle gilt gleichermaßen die Frist von drei Jahren. Mit drei Jahren ist aber die Beurteilungszeit im Verhältnis zur Anzahl der geforderten Fälle - auch für halbtags Tätige - ausreichend bemessen. Damit ist entsprechend den Absichten der Satzungsversammlung die Zulassungsschranke leichter überwindbar als bei einem kürzeren Zeitraum (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04, BRAK-Mitt. 2006, 131; Feuerich/Weyland, BRAO , 7. Aufl., § 5 FAO Rdn. 6). Es genügt zudem, dass nur ein Teil der Fallbearbeitung in den Dreijahreszeitraum fällt; der Fall muss nicht innerhalb des fraglichen Zeitraums abgeschlossen werden (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Tz. 14). Die Fristsetzung selbst dient den Interessen des rechtsuchenden Publikums, das sich darauf verlassen können soll, dass sich ein Fachanwalt mit seinen praktischen Erfahrungen auf der Höhe der Zeit befindet (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 aaO; Feuerich/Weyland aaO). Angesichts dessen hat der Senat in seinem Beschluss vom 18. April 2005 (aaO) das Erfordernis, dass die nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gesammelt sein müssen, als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen. Dies gilt auch hinsichtlich der besonderen Belange und Schutzwürdigkeit von im Anwaltsberuf tätigen Eltern. Im konkreten Fall hat die Antragsgegnerin die nach Artikeln 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 4 GG gebotene Kompensation durch die Verlängerung des Beurteilungszeitraums um die neun Monate, in denen die Antragstellerin sich in Mutterschutz bzw. Elternzeit befand, Rechnung getragen.

Anmerkung Kai Greve BRAK-Mitt 2009, 182

Vorinstanz: AGH Niedersachsen, vom 25.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 35/06 II 27
Fundstellen
AnwBl 2009, 548
BRAK-Mitt 2009, 182
NJW 2009, 2381