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BGH - Entscheidung vom 09.02.2009

AnwZ (B) 108/06

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
FGG § 13a
FGG § 14
ZPO § 91a
ZPO § 114

BGH, Beschluss vom 09.02.2009 - Aktenzeichen AnwZ (B) 108/06

DRsp Nr. 2009/5832

Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Tenor:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung vom 12. Juli 2008 für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt R. S., Sch., beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen und der Antragstellerin die ihr insoweit entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; FGG § 13a; FGG § 14 ; ZPO § 91a; ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1987 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 30. Juni 2004 nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls, nachdem am 21. Januar 2004 über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. Juni 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers gerichtet. Am 18. Juni 2008 hat das Insolvenzgericht gemäß § 291 InsO festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er seinen Verpflichtungen nachkommt und Versagungsgründe nicht vorliegen. Am 12. Juli 2008 hat der Antragsteller beantragt, ihm unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Bescheid vom 7. November 2008 hat die Antragsgegnerin ihre Widerrufsverfügung vom 30. Juni 2004 aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

1.

Dem Antragsteller war mit Wirkung vom Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags gemäß § 14 FGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren, da die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen und sein Prozesskostenhilfegesuch bereits vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (der Rücknahme des Widerrufsbescheids) bewilligungsreif war (vgl. Senat , Beschl. vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 9/05).

2.

Nach Erledigung der Hauptsache war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach Auffassung des Senats entspricht es billigem Ermessen, in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO , § 13 a FGG die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufzuheben sowie dem Antragsteller die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die insoweit der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Hierfür war leitend, dass einerseits der Vermögensverfall erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens durch die Ankündigung der Restschuldbefreiung entfallen ist, andererseits die Antragsgegnerin dem nicht unzuverzüglich durch Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat (vgl. hierzu Senat , Beschl. vom 24. Januar 2008 - AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 ).

Vorinstanz: AGH Saarbrücken, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 4/04