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BSG - Entscheidung vom 18.01.2008

B 11a AL 154/07 B

Normen:
EG
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 18.01.2008 - Aktenzeichen B 11a AL 154/07 B

DRsp Nr. 2008/5137

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren, Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Unvereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist. Die Behauptung der Unvereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts begründet in diesem Zusammenhang keinen herabgesetzten Begründungsmaßstab. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EG; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung und Verfahrensfehler) sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) gebotenen Weise bezeichnet.

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Behauptung der Unvereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts begründet in diesem Zusammenhang keinen herabgesetzten Begründungsmaßstab (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 13. Dezember 1990 - 5 BJ 216/90; BSG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 9 BVg 1/94).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht, weil sie keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage erkennen lässt. Denn der Kläger setzt im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. September 2003 - C 125/01 - Pflücke (EuGH SozR 4-4300 § 324 Nr 1) ausdrücklich als geklärt voraus, dass § 324 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch gemeinschaftsrechtskonform auszulegen ist und die dort geregelte Nachfrist unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Effektivität abhängig von den Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist (vgl auch BSG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - B 11a AL 75/07 B). Der von ihm stattdessen bemängelte Umstand, dass die Vorinstanz die von ihm unter a) bis g) angeführten Besonderheiten des Falles und das vorgenannte Urteil des EuGH bei der Prüfung der Nachfristgewährung unberücksichtigt gelassen hat, hat - wie der Kläger selbst einräumt - Einzelfallcharakter und vermag den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht aufzuzeigen. Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen im Kern die Sachentscheidung des LSG beanstandet, eröffnet dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

Auch der daneben geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. Der Kläger übersieht, dass ein Verfahrensfehler auf eine Verletzung des § 103 SGG im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG ). Dergleichen behauptet die Beschwerdebegründung nicht.

Die unzulässige Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 182/06
Vorinstanz: SG Speyer, vom 16.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 229/05