BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen III ZR 187/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Schutzwirkung eines Prospektprüfungsgutachtens mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Mai 2007 - 17 U 1609/07 - wird zurückgewiesen, weil der Zedent der Klägerin aus dem von der Beklagten erstellten Prospektprüfungsgutachten für sich keine Schutzwirkung in Anspruch nehmen kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 - WM 2007, 1507 , 1510 Rn. 21; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503 , 1507 Rn. 28 f - und Senatsbeschlüsse vom 31. Oktober 2007 - III ZR 258/05; III ZR 297/05 und III ZR 298/05 - WM 2007, 2281 ).
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
Beschwerdewert: unter Einschluss des Kostenwerts für den erledigten Teil bis 40.000 EUR.