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BGH - Entscheidung vom 08.05.2008

VII ZB 97/07

Normen:
ZPO § 568 S. 2 Nr. 2
GG Art. 101 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 08.05.2008 - Aktenzeichen VII ZB 97/07

DRsp Nr. 2008/11876

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts darf über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gem. § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen.

Normenkette:

ZPO § 568 S. 2 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Gläubiger betreibt aufgrund Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts K. vom 6. Juni 2007 gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung in deren Girokonto bei der Drittschuldnerin wegen einer Forderung in Höhe von 295,02 EUR. Die Schuldnerin hat hiergegen Vollstreckungsschutz und Aufhebung der Pfändung nach § 850 k Abs. 2 ZPO beantragt.

Das Amtsgericht hat ihr dies mit Beschluss vom 10. September 2007 versagt.

Gegen diesen ihr am 12. September 2007 zugestellten Beschluss hat die Schuldnerin mit am 26. September 2007 abgesandter E-Mail sowie mit am 27. September 2007 eingegangenem Schreiben sofortige Beschwerde zum Landgericht eingelegt. Dieses hat durch den Einzelrichter die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Landgericht.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Nr. 2 , § 575 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO entschieden hat.

2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfahrensgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 ; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712 ).

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 05.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 42 T 183/07
Vorinstanz: AG Kulmbach, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 1294/07