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BFH - Entscheidung vom 13.02.2008

IX B 248/07

BFH, Beschluss vom 13.02.2008 - Aktenzeichen IX B 248/07

DRsp Nr. 2008/8629

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ( FGO ) geltend, das Finanzgericht (FG) habe eine Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO ) verletzt. Eine solche Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947 ). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. BFH-Beschluss vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235 ). Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Die Frage der Festsetzungsverjährung ist vom FG nicht erst im Endurteil in das Verfahren eingebracht worden, sondern --wie der Beklagte und Beschwerdegegner in der Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt-- schon vorher Gegenstand der Erörterung gewesen.

Vorinstanz: FG München, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 5304/04