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BAG - Entscheidung vom 30.10.2008

6 AZR 32/08

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 3
Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) § 27
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006) § 14
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006) § 17
Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006) § 18
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 4
Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 5

Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit
NZA-RR 2009, 224

BAG, Urteil vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 32/08

DRsp Nr. 2009/743

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Überleitungsregelungen in § 4 Abs. 2 MTA i.V.m. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA

Orientierungssätze: 1. Die Tarifregelung zur Überleitung der Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit vom MTA in den TV-BA (§ 4 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA) verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Im Hinblick auf die Einführung neuer Organisationsstrukturen und Veränderungen der Arbeitsaufgaben der Beschäftigten war es sachgerecht, nicht alle Arbeitsverhältnisse zu einem einheitlichen Zeitpunkt vom MTA in den neuen TV-BA überzuleiten, sondern gestaffelt nach dem jeweiligen Stand der Umstrukturierung in den einzelnen Arbeitsagenturen. 2. Die Überleitungsregelung in § 4 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Führen die Tarifvertragsparteien ein neues Vergütungssystem ein, gehören zu dem durch das Rückwirkungsverbot geschützten Besitzstand grundsätzlich nicht die einzelnen Bestandteile der bisherigen Vergütung. Geschützt ist regelmäßig nur die Gesamthöhe des Arbeitsentgelts. Dadurch wird einerseits dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer und anderseits der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Befugnis der Tarifvertragsparteien zu einer umfassenden Neugestaltung tariflicher Ordnungsgefüge Rechnung getragen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Oktober 2007 - 12 Sa 1006/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) § 27; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006) § 14; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006) § 17; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA vom 28. März 2006) § 18; Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 4; Tarifvertrag zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA vom 28. März 2006) § 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welcher Entwicklungsstufe der Kläger nach der Überleitung in den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit vom 28. März 2006 (TV-BA) zuzuordnen ist.

Der am 20. Juni 1962 geborene Kläger steht seit 1979 in den Diensten der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Er ist in der Arbeitsagentur G als "Fachassistent Bearbeitungsbüro" tätig. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung richtete sich das Arbeitsverhältnis zunächst nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit (MTA) und den ihn ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen.

Im Zusammenhang mit der Einführung von Kundenzentren und Service-Center-Verbünden hat die Beklagte eine grundlegende Organisationsreform durchgeführt. Diese Änderungen und die Reform der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes führten zum Abschluss des TV-BA, der den MTA ablöste. Der TV-BA wurde am 28. März 2006 unterzeichnet und trat gem. § 41 Abs. 1 Satz 1 TV-BA rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. Bereits im Juli 2005 hatten sich die Tarifvertragsparteien auf wesentliche Eckpunkte des künftigen Tarifvertrags verständigt.

Mit dem Inkrafttreten des TV-BA änderte sich die Vergütungsstruktur der Beklagten. Nach § 27 Abs. 1 MTA bemaß sich die Grundvergütung in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen, beginnend mit dem 21. Lebensjahr. Nach jeweils zwei Jahren wurde die nächste Lebensaltersstufe erreicht. Zusätzlich erhielt der Angestellte einen Ortszuschlag und eine allgemeine Zulage. Dem MTA entsprechend berechnete sich die Grundvergütung des Klägers bis einschließlich Mai 2005 nach der 41. und ab dem 1. Juni 2005 nach der 43. Lebensaltersstufe.

Nach § 17 TV-BA erhält der Beschäftigte nunmehr ein monatliches Festgehalt. Dessen Höhe richtet sich nach der Tätigkeitsebene (§ 14 TV-BA), in die er eingruppiert ist, sowie nach der für ihn maßgeblichen Entwicklungsstufe (§ 18 TV-BA). Die Zuordnung der in den TV-BA übergeleiteten Beschäftigten zu den einzelnen Entwicklungsstufen erfolgt nach den §§ 4 und 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in den TV-BA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-BA) vom 28. März 2006. Dort ist bestimmt:

"§ 4

Überleitungszeitpunkt

(1) Die Überleitung der Beschäftigten erfolgt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag des Inkrafttretens des TV-BA.

(2) Beschäftigte in den Agenturen für Arbeit (AA), denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA eine Tätigkeit nach Anlage 1.1 des TV-BA übertragen wird, werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Umstellung, frühestens jedoch am 1. Januar 2005, übergeleitet. Zeitpunkte der Umstellung (Überleitungszeitpunkte) sind:

...

15.3.2005 für die AA ... G ...

...

(6) Der Überleitungszeitpunkt für die einzelne Beschäftigte/den einzelnen Beschäftigten richtet sich grundsätzlich jeweils nach der Dienststelle, der sie/er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-BA angehört. ...

...

§ 5

Tätigkeitsübertragung und Zuordnung zu Entwicklungsstufen

(1) Im Rahmen der Überleitung wird jede/jeder Beschäftigte durch Übertragung einer Tätigkeit, die nach den Anlagen 1.1 bis 1.9 des TV-BA einer Tätigkeitsebene zugeordnet ist, einer Tätigkeitsebene und innerhalb der jeweiligen Tätigkeitsebene einer Entwicklungsstufe zugeordnet. Die dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit erfolgt mit Inkrafttreten des TV-BA.

...

(2) Die erstmalige Zuordnung zu den Entwicklungsstufen richtet sich für die vor dem Überleitungszeitpunkt vom MTA bzw. MTA-O erfassten Beschäftigten nach der am Tag vor dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt erreichten Lebensaltersstufe (§ 27 MTA/MTA-O). Die Zuordnung erfolgt im Einzelnen nach folgenden Lebensaltersstufen:

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 23 Entwicklungsstufe 2

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 29 Entwicklungsstufe 3

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 35 Entwicklungsstufe 4

- bis einschließlich Lebensaltersstufe 41 Entwicklungsstufe 5

- ab Lebensaltersstufe 43 Entwicklungsstufe 6

..."

In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 25. November 2005 teilte der Leiter der Arbeitsagentur G dem Kläger mit:

"...

zum 07.03.2005 wurden bei der Agentur für Arbeit G neue Organisationsstrukturen eingeführt. Gegenstand der neuen Aufgabenorganisation sind auch geänderte Tätigkeitsstrukturen. In diesem Zusammenhang habe ich Sie mit Wirkung vom 07.03.2005 vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines

Fachassistenten Bearbeitungsbüro (Arbeitgeber + Träger)

(Organisationszeichen: 142)

bei der Agentur für Arbeit G beauftragt.

Die damit verbundenen Kernaufgaben bitte ich dem vorläufigen Tätigkeits- und Kompetenzprofil zu entnehmen.

..."

Die Beklagte stufte den Kläger rückwirkend in die Tätigkeitsebene V ein. Dazu stellte sie nach § 4 Abs. 2 TVÜ-BA auf den 15. März 2005 als maßgeblichen Überleitungszeitpunkt für die Arbeitsagentur G ab. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger in der Lebensaltersstufe 41. Unter Zugrundelegung dieser Lebensaltersstufe ordnete die Beklagte den Kläger der Entwicklungsstufe 5 zu. Nach der von der Beklagten mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 erfolgten Neuberechnung der Vergütung des Klägers nach dem TV-BA errechnete sich für März 2005 eine Bruttovergütung von 2.322,00 Euro. Die Vergütung nach dem MTA betrug demgegenüber im März 2005 einschließlich Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage 2.258,81 Euro brutto. Ab Juni 2005 erhöhte sich die Vergütung auf der Grundlage des MTA unter Berücksichtigung der Lebensaltersstufe 43 auf 2.293,68 Euro brutto.

Der Kläger hat geltend gemacht, die in § 4 TVÜ-BA festgelegten unterschiedlichen Überleitungszeitpunkte verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Wäre er in der Arbeitsagentur Bochum tätig gewesen, für die als Überleitungszeitpunkt der 15. Juli 2005 festgelegt gewesen sei, wäre er angesichts der von ihm am 20. Juni 2005 erreichten 43. Lebensaltersstufe in die Entwicklungsstufe 6 der Tätigkeitsebene V des TV-BA eingestuft worden. Er hätte dann eine um 140,00 Euro brutto höhere Vergütung erhalten. Für die Zeit vom 15. März 2005 bis zum 28. Februar 2007 schulde die Beklagte ihm daher monatlich 140,00 Euro.

Der Kläger hat in der Revision beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab 15. Juli 2005 in die Entwicklungsstufe 6 gem. § 18 Abs. 6 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) eingestuft ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.734,66 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten aus 74,66 Euro brutto ab dem 1. August 2005 sowie aus je 140,00 Euro brutto in bestimmter gestaffelter Höhe zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Tarifregelung als verfassungsgemäß verteidigt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nur soweit der Kläger im ersten Rechtszug für die Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli 2005 die Feststellung der Einstufung in die Entwicklungsstufe 6 und deren Vergütung verlangt hat, war seine Klage ohne Erfolg. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Die Revision ist nicht begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Antrag umfasst die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auch künftig aus der mit einem höheren Entgelt verbundenen Entwicklungsstufe 6 zu vergüten und dies auch bei den übrigen, an die Höhe des monatlichen Entgelts anknüpfenden Leistungen, wie Sonderzahlungen (§§ 22, 16 Abs. 1 und 3 TV-BA) sowie Entgeltfortzahlung bei Urlaub und Arbeitsunfähigkeit (§ 23 iVm. § 16 Abs. 1 und 3 TV-BA), zu berücksichtigen. Insoweit geht der Feststellungsantrag weiter als der Zahlungsantrag.

2. Die Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend ab dem 15. März 2005 der Entwicklungsstufe 5 der Tätigkeitsebene V zugeordnet.

a) Der Kläger war zu dem in § 4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TVÜ-BA festgelegten Zeitpunkt der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-BA, dem 15. März 2005, in der Arbeitsagentur G beschäftigt. Nach § 5 Abs. 1 TVÜ-BA wurde der Kläger entsprechend seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Fachassistent Bearbeitungsbüro zutreffend in die Tätigkeitsebene V eingereiht und gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-BA der Entwicklungsstufe 5 zugeordnet, weil er am Tag vor dem Überleitungsstichtag 15. März 2005 nach dem MTA die Lebensaltersstufe 41 erreicht hatte.

b) Die Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 TVÜ-BA ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Sie müssen hierbei jedoch aufgrund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 3 GG beachten. Deshalb ist im Ergebnis bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG derselbe Maßstab anzulegen wie im Fall einer unmittelbaren Grundrechtsbindung (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 , 14 ff.). Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG 28. Januar 2003 - 1 BvR 487/01 - BVerfGE 107, 133, 141). Im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit von Tarifregelungen mit Art. 3 Abs. 1 GG ist der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie Rechnung zu tragen. Den Tarifvertragsparteien kommt in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (Senat 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - BAGE 111, 8 , 19 mwN).

bb) Daran gemessen ist die Tarifregelung nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien durften bei der Überleitung der Beschäftigten der Beklagten vom MTA in den TV-BA an den Zeitpunkt der Einführung der neuen Organisationsstruktur in den einzelnen Arbeitsagenturen anknüpfen. Dies führt zwar zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Beschäftigten, die eine höhere Lebensaltersstufe mit der daran anknüpfenden Zuordnung zu einer höheren Entwicklungsstufe noch vor dem für ihre jeweilige Arbeitsagentur maßgeblichen Überleitungszeitpunkt erreicht haben, und den Beschäftigten, bei denen dies, wie beim Kläger, erst nach dem maßgeblichen Überleitungszeitpunkt geschehen ist. Im Hinblick auf die Einführung neuer Organisationsstrukturen und Veränderungen der Arbeitsaufgaben war es jedoch sachgerecht, nicht alle Arbeitsverhältnisse zu einem einheitlichen Zeitpunkt vom MTA in den neuen TV-BA überzuleiten, sondern gestaffelt nach dem jeweiligen Stand der Umstrukturierung in den einzelnen Arbeitsagenturen. Die grundlegend neue Vergütungsstruktur des TV-BA setzt die geänderte Organisationsform der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Untergliederungen gerade voraus. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass eine Umstellung von Vergütungssystemen ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar ist. Sie ist aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises sachlich gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags - wie hier - am gegebenen Sachverhalt orientiert (Senat 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - BAGE 109, 110 , 120). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der in § 4 Abs. 2 2. Spiegelstrich TVÜ-BA festgelegte Stichtag für die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-BA willkürlich ist. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr festgestellt, dass in der Arbeitsagentur G zum 15. März 2005 der Umstellungsprozess so weit vorangeschritten war, dass die Anwendung der neuen Tarifstruktur gerechtfertigt war. Hiergegen werden von der Revision keine Rügen erhoben.

cc) Soweit der Kläger in den Vorinstanzen geltend gemacht hat, er werde gegenüber den übergeleiteten Arbeitern ungleich behandelt, weil sich deren Zuordnung zu den Entwicklungsstufen nach der zurückgelegten Beschäftigungszeit richte, begründet dies keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sachlich gerechtfertigt ist, den abgelösten unterschiedlichen Vergütungssystemen für Arbeiter und Angestellte bei den Übergangsregelungen in die neue einheitliche Vergütungsstruktur Rechnung zu tragen. Hiergegen werden von der Revision keine Einwände mehr erhoben.

c) Die Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 2 TVÜ-BA verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot. Der Kläger geht zu Unrecht davon aus, ihm hätte bei der rückwirkenden Überleitung in den TV-BA die bereits erreichte Lebensalterstufe 43 als Besitzstand erhalten bleiben müssen. Führen die Tarifvertragsparteien ein neues Vergütungssystem ein, gehören zu dem durch das Rückwirkungsverbot geschützten Besitzstand grundsätzlich nicht die einzelnen Bestandteile der bisherigen Vergütung. Geschützt ist regelmäßig nur die Gesamthöhe des Arbeitsentgelts. Dadurch wird einerseits dem Vertrauensschutz der Arbeitnehmer und anderseits der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Befugnis der Tarifvertragsparteien zu einer umfassenden Neugestaltung tariflicher Ordnungsgefüge Rechnung getragen (zu den Grenzen der Rückwirkung von Tarifverträgen BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 310). Die Gesamthöhe des Arbeitsentgelts des Klägers hat sich infolge der Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TV-BA nicht verringert. Der Kläger hatte unter der Geltung des MTA auch nach Erreichen der Lebensaltersstufe 43 im Juni 2005 mit 2.293,68 Euro ein niedrigeres Bruttoentgelt bezogen als nach der Überleitung in den TV-BA mit 2.322,00 Euro. Der Kläger strebt nicht die Wahrung seines Besitzstands, sondern die Verknüpfung der Vorteile der bisherigen und der neuen Entgeltstruktur an. Hierauf hat er jedoch keinen Anspruch.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LAG Hamm, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1006/07
Vorinstanz: ArbG Gelsenkirchen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 291/07
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesagentur für Arbeit
NZA-RR 2009, 224