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BVerwG - Entscheidung vom 10.04.2007

10 B 72.06

BVerwG, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen 10 B 72.06

DRsp Nr. 2007/7567

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtshofs durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, eine Berufungszulassung ablehnende Beschluss nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers war die ihm von der Vorinstanz erteilte Rechtsmittelbelehrung, die auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses hinwies, zutreffend. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass mit der Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung das Urteil erster Instanz rechtskräftig wird. Gegen einen Beschluss nach § 124a Abs. 5 VwGO ist nach § 132 Abs. 1 VwGO auch eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2000 - BVerwG 2 B 54.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 16; vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8). Soweit der Kläger unter Berufung auf § 58 Abs. 2 VwGO verlangt, dass ihm binnen einer Jahresfrist die Möglichkeit zu weiterem schriftsätzlichen Vortrag eingeräumt wird, übersieht er, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift aus den vorgenannten Gründen nicht erfüllt sind.

An dem Befund, dass mit dem Beschluss, der die Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung ausspricht, das Urteil erster Instanz rechtskräftig wird und ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Revision unstatthaft ist, ändert der Umstand nichts, dass die Vorinstanz einen vom Kläger mit zwei Schriftsätzen vom 28. Juli 2006 hilfsweise gestellten Antrag (Bl. 336, 361) übergangen hat, das Verfahren hinsichtlich der nachträglich aufgefundenen Urkunden, die er in seinem Antrag auf Berufungszulassung bezeichnet hatte (Bl. 278) und die nach seiner Ansicht weitere Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO abgeben, "abzutrennen und als selbständig innerhalb der Monatsfrist des § 586 ZPO i.V.m. § 153 VwGO erhobene Restitutionsklage zu behandeln und an das dann wiederum zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden zu verweisen". Der angefochtene Beschluss enthält im Zusammenhang mit der Behandlung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Hinweis, dass die Form- und Fristvorschriften der §§ 578 ff. ZPO voraussetzen, dass - solle die Wiederaufnahme auf neue Urkunden gestützt werden - dies form- und fristgerecht beim zuständigen Wiederaufnahmegericht erfolgen müsse; deshalb scheide auch die vom Kläger angeregte Verweisung durch den Senat hinsichtlich der zusätzlich benannten Schriftstücke aus. Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass bei ihm kein Wiederaufnahmeantrag anhängig geworden war. Denn nur unter dieser Voraussetzung war es folgerichtig, auch nicht über eine Verweisung zu entscheiden. Eine Klage, die nicht anhängig geworden ist, kann nicht verwiesen werden. Diese Lesart, die das Berufungsgericht den klägerischen Schriftsätzen vom 28. Juli 2006 beigemessen hat, kommt nicht zuletzt darin zum Ausdruck, dass der dort gestellte Verweisungsantrag als bloße Anregung verstanden worden ist. Der Umstand, dass dem Berufungsgericht insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Der Kläger rügt mit Recht, das Berufungsgericht hätte die bei ihm anhängig gewordene neue Wiederaufnahmeklage von dem spruchreifen Zulassungsantrag gemäß § 93 Satz 1 VwGO antragsgemäß abtrennen und nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a GVG an das Verwaltungsgericht verweisen müssen. Dies wäre die einzig mögliche korrekte Sachbehandlung gewesen; denn eine bei einem unzuständigen Gericht eingegangene Wiederaufnahmeklage wirkt fristwahrend, sofern eine Verweisung an das zuständige Gericht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 1961 - III ZR 120/60 - BGHZ 35, 374 ff., BSG, Urteil vom 12. November 1969 - 4 RJ 117/69 - BSGE 30, 126 ff., BAG, Urteil vom 20. August 2002 - 3 AZR 133/02 - BAGE 102, 242 >247<). Wenn der Kläger nämlich zwecks Fristwahrung zusätzlich die Wiederaufnahmeklage auch beim Verwaltungsgericht erhoben hätte, wäre diese wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen, solange die Wiederaufnahmeklage noch beim Berufungsgericht anhängig war. Eine offensichtlich unzulässige Klageerhebung war dem Kläger nicht zumutbar; denn er durfte darauf vertrauen, dass seine beim Berufungsgericht angebrachte Klage sachgerecht behandelt werden würde.

Der Senat lässt es dahingestellt, ob für den Kläger die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, dass in entsprechender Anwendung des § 120 Abs. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses dieser durch eine nachträgliche Entscheidung über den versehentlich übergangenen Antrag ergänzt wird. Der Kläger hat einen derartigen Antrag nicht gestellt. Entweder nach Ablauf der Antragsfrist oder aber schon nach Zustellung des Beschlusses war in jedem Fall die Rechtshängigkeit der Wiederaufnahmeklage beim Berufungsgericht entfallen (vgl. Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 >271 f.<). Seitdem ist eine den gleichen Streitgegenstand umfassende Wiederaufnahmeklage beim Verwaltungsgericht zulässig. Dem Kläger steht dort wegen der verfahrensfehlerhaften Behandlung seiner fristwahrend erhobenen Wiederaufnahmeklage unter den Voraussetzungen des § 60 VwGO ein Wiedereinsetzungsgrund zur Seite, wobei davon auszugehen ist, dass mit Zustellung dieses Senatsbeschlusses, der die ungewisse prozessuale Situation des Klägers beendet, das Hindernis entfällt, das den Kläger unverschuldet verhindert hat, die Frist des § 586 ZPO zu wahren. Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG oder Art. 6 EMRK - wenn er denn vorgelegen haben sollte - lässt ihn somit auch dann nicht rechtsschutzlos erscheinen, wenn seine Beschwerde nicht zu der von ihm begehrten Zulassung der Revision oder zu einer Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 VwGO führt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UZ 2466/06