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BGH - Entscheidung vom 20.12.2007

IX ZA 48/06

Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5

BGH, Beschluß vom 20.12.2007 - Aktenzeichen IX ZA 48/06

DRsp Nr. 2008/3888

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die vorgesehene Rechtsbeschwerde wäre gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6 , 7 InsO , § 574 Abs. 1 , Abs. 2 ZPO nicht zulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Auch kommt eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Betracht.

1. Entgegen der Ansicht des Schuldners weist die Sache keine Grundsatzbedeutung auf. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Senatsrechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170 ; v. 9. März 2006 - IX ZB 17/05, NZI 2006, 481 ; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 ; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 187/03, z.V.b.). Die aufgeworfene Frage, ob der Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass hierdurch die Befriedigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt wurden, stellt sich nicht. Das Zurückhalten der vom Treuhänder angeforderten Rechnungen war jedenfalls geeignet, die in Rede stehenden Gläubigerinteressen nachhaltig zu beeinträchtigen; dies genügt.

2. Das Beschwerdegericht hat das nachhaltige Fehlverhalten des Schuldners, was die bewusst unterlassene Zusendung der mehrfach angeforderten Rechnungen angeht, als erhebliche Pflichtenverstöße bewertet. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.

Vorinstanz: LG Freiburg, vom 31.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 80/06
Vorinstanz: AG Lörrach, vom 21.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 16/04