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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

IX ZB 187/03

Normen:
InsO § 290

Fundstellen:
BGHReport 2008, 149
DZWIR 2008, 120
MDR 2008, 166
NZI 2008, 48
Rpfleger 2008, 96
WM 2007, 2252
ZInsO 2007, 1221
ZVI 2007, 574

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 187/03

DRsp Nr. 2007/21299

Nachschieben von Gründen bei der Versagung der Restschuldbefreiung

»Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen, selbst wenn diese erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden sind.«

Normenkette:

InsO § 290 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners wurde auf seinen Antrag am 9. Oktober 2001 das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet und die Prüfung der angemeldeten Forderungen sowie später die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet. Nach dem Bericht des Treuhänders betrug der Vermögensbestand des Schuldners 648,11 EUR. Pfändbare Arbeitseinkünfte waren nicht vorhanden. Die weiteren Beteiligten zu 2 widersprachen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002, der am 22. Juli 2002 bei Gericht einging, der vom Schuldner erstrebten Restschuldbefreiung. Im Schlusstermin vom 23. Juli 2002 wurden nach dem Protokoll des Rechtspflegers weitere Versagungsanträge nicht gestellt. In der anwaltlichen Stellungnahme des Schuldners vom 12. August 2002 zu dem schriftsätzlichen Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 ließ er dem Insolvenzgericht auch mitteilen, im laufenden Jahr durch Tennisunterricht 300 EUR eingenommen zu haben. Daraufhin hat das Amtsgericht dem Schuldner nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Restschuldbefreiung versagt, weil er in grob fahrlässiger Verletzung seiner Mitwirkungs- und Auskunftspflicht dem Treuhänder die Unterrichtseinkünfte verschwiegen habe. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nach der ihm gemäß §§ 233 , 234 ZPO zu gewährenden Wiedereinsetzung in die abgelaufene Begründungsfrist zulässig und begründet.

Die Beschwerdeentscheidung kann bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versagungsantrag ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Daran ändert nichts, wenn das zur Begründung eines späteren Antrags herangezogene Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist (BGH, aaO.). Bis zu dieser Verfahrenszäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht sein; ein späteres Nachschieben von Gründen ist unzulässig (vgl. BGHZ 156, 139 , 142 f.; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 227/04, ZVI 2006, 596 , 597). Hier wie in der Wohlverhaltensphase verbietet die Gläubigerautonomie des Verfahrens der Restschuldbefreiung insbesondere, dass das Gericht seine Versagungsentscheidung von Amts wegen auf Umstände stützt, die der Gläubiger zur Begründung seines Versagungsantrags nicht geltend gemacht hat (mit Bezug auf § 296 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 ).

Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner hier nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO wie bereits das Amtsgericht von Amts wegen ein Fehlverhalten vorgeworfen, auf welches sich die weiteren Beteiligten zu 2 in Ihrem Versagungsantrag nicht berufen haben. Dieses Verhalten ist überhaupt erst durch die Offenbarung des Schuldners nach dem Schlusstermin bekannt geworden. Es ist nicht einmal festgestellt, dass der Schuldner die Unterrichtseinkünfte bereits vor dem Schlusstermin vom 23. Juli 2002 bezogen hatte. Die Restschuldbefreiung durfte dem Schuldner danach mit dieser Begründung nicht versagt werden.

Das Beschwerdegericht wird sich nach der Zurückverweisung nunmehr mit den Vorwürfen auseinanderzusetzen haben, mit denen die weiteren Beteiligten zu 2 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gerechtfertigt haben.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 10.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 270/03
Vorinstanz: AG Mönchengladbach, vom 09.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 67/00
Fundstellen
BGHReport 2008, 149
DZWIR 2008, 120
MDR 2008, 166
NZI 2008, 48
Rpfleger 2008, 96
WM 2007, 2252
ZInsO 2007, 1221
ZVI 2007, 574