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BGH - Entscheidung vom 23.07.2007

NotZ 54/07

Normen:
BRAO § 42 Abs. 4
BNotO § 111 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluß vom 23.07.2007 - Aktenzeichen NotZ 54/07

DRsp Nr. 2007/15760

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht mangels Einhaltung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Das Verschulden an der Versäumung einer Frist kann in der Regel nicht dadurch ausgeräumt werden, dass eine ärztliche Bestätigung belegte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sofern nicht vorgetragen wird, dass der Rechtsmittelführer durch die Erkrankung in eine pychsische oder psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 4 ; BNotO § 111 Abs. 4 S. 2 ;

Gründe:

I. Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zurück, ihm die Nebentätigkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu genehmigen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Notarsenat bei dem Oberlandesgericht durch Beschluss vom 25. Januar 2007 zurück.

Gegen diesen, ihm am 26. Februar 2007 persönlich zugestellten, Beschluss hat der Antragsgegner mit am selben Tage beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben vom 15. März 2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 2. April 2007, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 7. bis 14. März 2007 erkrankt gewesen sei und deshalb erst am 15. März 2007 das Rechtsmittel habe einlegen können.

II. 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Februar 2007, zugestellten Beschluss schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen war (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ), ist am Montag, dem 12. März 2007, abgelaufen. Die am 15. März 2007 beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde wahrte diese Frist nicht.

2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 2007 ist schon deshalb unbegründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO , § 42 Abs. 6 BRAO , § 22 Abs. 2 FGG ).

Allein das durch eine ärztliche Bestätigung belegte Vorbringen, der Antragsteller sei vom 7. bis 14. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, reicht nicht aus. Dass der Antragsteller durch die Erkrankung in eine physische oder psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte, ist dadurch nicht nachvollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. März 1994 - X ZB 24/93 - NJW-RR 1994, 957 und vom 6. März 1990 - VI ZB 4/90 - VersR 1990, 1026 ).

3. Darüber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu spät gestellt worden ist.

Da jedenfalls am 15. März 2007, dem Tag der Fertigung des Beschwerdeschriftsatzes, das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis weggefallen war, hätte der - erst am 2. April 2007 gestellte - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der Zwei-Wochen-Frist des § 22 Abs. 1 FGG (vgl. auch § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) spätestens am 29. März 2007 bei Gericht eingehen müssen.

III. Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

Vorinstanz: OLG Celle, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Not 13/06