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BGH - Entscheidung vom 30.01.2007

XI ZR 45/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen XI ZR 45/06

DRsp Nr. 2007/3042

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Übernahme von Steuerlasten durch die Muttergesellschaft im Konzern mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde aus Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG entbehren jeder Grundlage. Die Ansicht des Berufungsgerichts, Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus § 670 BGB und aus § 426 Abs. 1 BGB seien nach den getroffenen Vereinbarungen nicht gegeben, ist offensichtlich richtig. Nichts spricht dafür, dass die Klägerin als reine Besitzgesellschaft im Innenverhältnis die aus Umsätzen der Tochtergesellschaft der Beklagten resultierenden Steuern tragen sollte. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 64.460,27 EUR.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 88/05
Vorinstanz: LG Münster, vom 18.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 253/04