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BGH - Entscheidung vom 23.10.2007

XI ZR 30/07

Normen:
BGB § 133 § 157
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluß vom 23.10.2007 - Aktenzeichen XI ZR 30/07

DRsp Nr. 2007/19529

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ingebrauchnahme von einer Finanzierungsvollmacht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Auslegung des Zeichnungsscheins, die der Senat selbst vornehmen kann (BGHZ 163, 321 , 323), ergibt, dass die Finanzierungsvollmacht sich sowohl auf das angegebene als auch ein vergleichbares Objekt bezieht. Auf die Frage einer späteren Genehmigung kommt es danach nicht mehr an. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 29.887,29 EUR.

Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 102/06
Vorinstanz: LG Bayreuth, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 34 O 53/06