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BGH - Entscheidung vom 25.10.2007

IX ZR 179/06

Normen:
BGB § 675 § 203

BGH, Beschluß vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IX ZR 179/06

DRsp Nr. 2007/21320

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abrechnung von Spesen und anderen Leistungen durch einen Rechtsanwalt

§ 203 BGB ist auf die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über Zahlungen an einen Rechtsanwalt anwendbar. Die Forderung nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört zum selben Lebenssachverhalt wie die Rückforderung nicht verbrauchter Zuschüsse oder sonstiger Zahlungen, denen aus Rechtsgründen keine Ansprüche gegenüber standen.

Normenkette:

BGB § 675 § 203 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat weder das rechtliche Gehör des Klägers verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG ) noch willkürlich entschieden (Art. 3 Abs. 1 GG ), indem es den Vortrag des Beklagten zur einer mündlichen Honorarvereinbarung und zu den abgerechneten Spesen als unzureichend behandelt hat. Insbesondere ermöglichte die nunmehr als übergangen gerügte Aufstellung über die im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm erbrachten Tätigkeiten nicht, die Höhe der vom Beklagten abgerechneten Spesen nachzuvollziehen; sie betrifft vielmehr die abgerechneten Stunden. Dass der Kläger Zahlungen geleistet hat, lässt nicht den Schluss auf eine Honorarvereinbarung zu. Auch die Auslegung des Telefax-Schreibens des Klägers vom 12. September 2001 durch das Berufungsgericht verstößt nicht gegen das Willkürverbot. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wesentlich darauf gestützt, dass die in diesem Schreiben erwähnte Vereinbarung vom 18. September 1999 datieren soll, eine Vereinbarung über die Kosten des Berufungsverfahrens jedoch erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 21. September 1999 getroffen worden sein dürfte.

Die Anwendung des § 203 BGB n.F. auf die vom 1. Januar 2002 an geführte Korrespondenz über die Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung weist ebenfalls keine Fehler von verfassungsrechtlicher Relevanz auf. Insbesondere war § 203 BGB n.F. im vorliegenden Fall anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 - IX ZR 190/04, NJW-RR 2007, 1359; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 7). Die Forderung nach einer ordnungsgemäßen Abrechnung der erbrachten Leistungen gehört zum selben Lebenssachverhalt wie die Rückforderung nicht verbrauchter Vorschüsse oder sonstiger Zahlungen, denen aus Rechtsgründen keine Ansprüche des Beklagten gegenüberstanden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit § 242 BGB stellen sich nicht; es handelt sich lediglich um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 54/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/5 O 473/04 - 16.2.2006,