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BGH - Entscheidung vom 19.04.2007

IX ZB 269/05

Normen:
ZPO § 543
BEG § 206 § 15 § 17 Abs. 1 Nr. 3
Ärzte DV-BEG § 7 Abs. 1 Nr. 2 § 17 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Nr. 3

Fundstellen:
NJW-RR 2008, 220

BGH, Beschluß vom 19.04.2007 - Aktenzeichen IX ZB 269/05

DRsp Nr. 2007/9323

Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Entschädigungsrecht

Im Entschädigungsrecht besteht auch dann, wenn höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfragen entscheidungserheblich sind, in der Regel kein Grund zur Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts, weil das Entschädigungsrecht wie andere Normen generell-konkreten Inhalts durch die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte nach und nach seinen Anwendungsbereich verliert. Dies gilt insbesondere für Rechtsfragen betreffend Behindertenwaisenrenten.

Normenkette:

ZPO § 543 ; BEG § 206 § 15 § 17 Abs. 1 Nr. 3 ; Ärzte DV-BEG § 7 Abs. 1 Nr. 2 § 17 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Eltern der 1941 geborenen Klägerin wurden während der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen Gründen verfolgt; ihr Vater kam im Konzentrationslager um. Die Klägerin bezog aufgrund Bescheides vom 27. Dezember 1960 eine gekürzte Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Für ein kindliches Deprivationssyndrom erhielt die Klägerin nach einem Rechtsstreit eine Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit bis zum 31. August 1958. Die beantragte Dauerrente aufgrund einer 1962 aufgetretenen hebephrenen Schizophrenie der Klägerin wurde ihr zunächst rechtskräftig aberkannt, weil es sich nicht um einen Verfolgungsschaden, sondern um eine endogene Psychose handele. Aufgrund eines Zweitverfahrens erlangte die Klägerin um die Jahreswende 1989/1990 vergleichsweise die Anerkennung ihrer Schizophrenie als verfolgungsbedingtes Leiden im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung, eine Rentennachzahlung von 298.892,40 DM und eine Dauerrente in Höhe von monatlich 1.398 DM seit dem 1. Januar 1990 (Beiakte 3 M 4049 B Bd. II Bl. 241 ff.).

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. September 1989 hat die Klägerin beantragt, ihr wegen des Gebrechens auch eine Waisenrente für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuzuerkennen. Diesen Antrag hat die Entschädigungsbehörde mit Bescheid vom 8. Juni 2004 abgelehnt, weil die Klägerin den weiteren Anspruch in dem mit Bescheid vom 27. Dezember 1960 beendeten Waisenrentenverfahren nicht rechtzeitig angemeldet habe. Nach § 189a Abs. 2 BEG habe das spätestens am 23. August 1969 geschehen müssen. Das Landgericht ist dem Rechtsstandpunkt der Behörde gefolgt und hat die rechtzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2004 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Wenn man die anwaltlichen Schreiben vom 14. Juni 1965 und 1. Juni 1966 im Verfahren des Anspruchs auf Gesundheitsentschädigung als Antrag auf Behindertenwaisenrente werten wolle, habe die Klägerin ihren Antrag entgegen § 190 Nr. 1, 2 und 4, § 190a Abs. 1 Satz 1 BEG jedenfalls nicht bis zum 31. März 1967 substantiiert. Wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht auch keine Möglichkeit gesehen, der Klägerin die geltend gemachte Waisenrente im Wege der Abhilfe zu gewähren.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beschwerde der Klägerin mit der Grundsatzrüge, die von der Beklagten und den Vorinstanzen herangezogenen Verfahrensvorschriften seien nicht anzuwenden. Vielmehr habe sie ihr Begehren als Abänderungsverlangen gemäß § 206 Abs. 1 BEG ohne zeitliche Begrenzung verfolgen können. Außerdem sei das Berufungsgericht von anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fallkonstellationen (vgl. BGH RzW 1967, 136 zur Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 206 Abs. 1 BEG und BGH RzW 1977, 15 zum Wiederaufleben einer Witwenrente nach § 23 Satz 2 BEG) abgewichen.

II. Die nach § 220 Abs. 1 BEG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor.

1. Die Rechtsfrage, ob die Geltendmachung einer Behindertenwaisenrente gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG nach bestandskräftiger Zuerkennung einer Waisenrente gemäß §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG einen weiteren Anspruch betrifft, der den allgemeinen Verfahrensvorschriften für Entschädigungsansprüche (§§ 189a, 190a BEG) unterliegt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Auf dieser Annahme beruhen der angefochtene Bescheid und die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen. Demgegenüber kann es sich bei den Kindern von Verfolgten, die nach § 15 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben haben, auch um den gleichen Anspruch auf Waisenrente gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG handeln, der nach § 18 Nr. 3 1. DV-BEG lediglich verschiedene Anspruchszeiträume und Erlöschensgründe kennt. Diese sind auf die typische Bedarfssituation der verwaisten Kinder zugeschnitten (vgl. die Parallelvorschriften in den §§ 23 , 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und dazu BVerwGE 71, 336 , 339). Verfahrensrechtlich könnte dann, wie die Beschwerde meint, der verlängerte Rentenbezug unbefristet im Wege des Abänderungsverlangens gemäß § 206 Abs. 1 BEG beansprucht werden. Diese Rechtsfrage bedarf im Verfahren der Revisionszulassung keiner Entscheidung.

Ein möglicher Grund zur Zulassung der Revision bestand hier schon bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr. Das Bundesentschädigungsgesetz als Teil der Rechtsvorschriften, die zur Wiedergutmachung von Unrecht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlassen worden sind, ist zwar kein auslaufendes Recht im engeren Sinne, welches nach den einschlägigen Übergangsbestimmungen nur noch für Altfälle gilt, wohl aber verliert es - wie andere Normen generell-konkreten Inhalts - durch die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte nach und nach seinen Anwendungsbereich. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits früher bemerkt, dass im Rückerstattungsverfahren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung angesichts der wenigen offenen Restfälle kaum mehr denkbar sind (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03, VIZ 2004, 272 , 273). Hiervon abweichend kommen für das Bundesentschädigungsgesetz insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenansprüche und Rentenanpassungen auch heute noch vereinzelt Grundsatzentscheidungen in Betracht, wie die Entschädigungsrechtsprechung des Senats aus den letzten Jahren zeigt.

Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt lässt allerdings nach den freibeweislich verwerteten Auskünften der Beklagten, dem Vorbringen der Klägerin und den allgemeinen Umständen nicht erwarten, dass mit einer Revisionsentscheidung noch eine für die Zukunft wesentliche Klärung der umstrittenen Verfahrensfrage erreicht werden würde. Ansprüche auf Behindertenwaisenrente der Kinder oder elternlosen Enkel von während der Verfolgung oder innerhalb von acht Monaten danach hierdurch umgekommenen Personen (§§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 3 1. DV-BEG) können etwa seit Oktober 1973 nicht mehr entstanden sein, weil sie den Eintritt dauernder Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres der berechtigten Nachkommen voraussetzen. Es ist ausgeschlossen, dass mehr als drei Jahrzehnte nach der Entstehung solcher Verlängerungsgründe von ganz seltenen Ausnahmen abgesehen noch Nachkommen Verfolgter mit berechtigten Ansprüchen auf Behindertenwaisenrente hervortreten. Die Umfrage der Beklagten bei den Entschädigungsämtern des Bundesgebiets hat kein anhängiges Verfahren mit gleichem Gegenstand erbracht. Lediglich aus Rheinland-Pfalz sind zwei ähnlich gelagerte Sachverhalte berichtet worden, die jedoch im Anspruchsgrund in den §§ 41, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG wurzelten und damit verfahrensrechtlich anders beurteilt werden können. Es fehlen ferner Anhaltspunkte für die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass es in den Archiven Fälle gibt, die als Folge einer revisionsgerichtlichen Klärung im erheblichen Umfang wieder aufgenommen werden würden.

Die Feststellungslast dafür, dass die umstrittene Rechtsfrage noch für eine erhebliche Anzahl offener Verfahren von Bedeutung ist und damit grundsätzlichen Charakter trägt, trifft bei zeitgebundenen generell-konkreten Vorschriften ebenso wie beim auslaufenden Recht im engeren Sinne die Partei, welche die Zulassung der Revision erstrebt (vgl. zum auslaufenden Recht im engeren Sinne BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).

2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsurteils von den durch die Klägerin bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder zur anderweitigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn die Vergleichsfälle betreffen nicht die hier maßgebliche Auslegung der §§ 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Nr. 3 1. DV-BEG.

3. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen richtig. Die Klägerin hat nach ihren Einkommensverhältnissen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG keinen Anspruch auf eine Behindertenwaisenrente. Sie bezog und bezieht aufgrund des Vergleiches vom 28. November 1989/10. Januar 1990 für die Zeit seit dem 1. Januar 1962 eine Entschädigungsrente gemäß §§ 28, 29 Nr. 2 BEG, welche die verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit ausgleicht und die Einkommensgrenzen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG deutlich übersteigt. Anders als Versorgungsbezüge, die einer Waise wegen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen diese Rentenzahlungen zum Einkommen des Kindes. Denn ihre eigene Erwerbsunfähigkeit kann zugunsten der Klägerin nicht Wiedergutmachungsleistungen aus doppeltem Grunde auslösen.

III. Der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entschädigungsrecht beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 225 Abs. 3 BEG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941) den fünffachen Jahresbetrag der Rente in der Höhe, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG § 225 Abs. 3 Streitwert 1). Dem ist auch für den Fall der hier beantragten monatlich wiederkehrenden Behindertenwaisenrente zu folgen.

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U (E) 11/05
Vorinstanz: LG Düsseldorf, vom 09.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O (E) 20/04
Fundstellen
NJW-RR 2008, 220