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§ 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

 
 

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.





 Stand: 01.02.2024