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BGH - Entscheidung vom 08.03.2007

III ZR 55/06

Normen:
BGB §§ 275 ff. § 839
GG Art. 34
HPflG § 2 Abs. 1 Satz 1

Fundstellen:
BGHReport 2007, 552
NVwZ 2007, 1221
UPR 2007, 302
VersR 2007, 1705
ZUR 2007, 374

BGH, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen III ZR 55/06

DRsp Nr. 2007/7494

Rechtstellung eines Wasser- und Bodenverbandes in der Landwirtschaft; Pflichten nach dem Bruch eines Beregungswasserrohrs

»Zu den Pflichten eines Beregnungswasser für die Landwirtschaft bereitstellenden Wasser- und Bodenverbands, nach einem Wasserrohrbruch Hilfsmaßnahmen zugunsten der betroffenen Landwirte zu ergreifen.«

Normenkette:

BGB §§ 275 ff. § 839 ; GG Art. 34 ; HPflG § 2 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Landwirt und Mitglied des beklagten Wasser- und Bodenverbands, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Beklagten gehört es unter anderem, der Landwirtschaft im Verbandsgebiet Beregnungswasser zur Verfügung zu stellen und zu diesem Zweck Beregnungsanlagen herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten. Auch der Kläger bezieht zur Bewässerung seiner landwirtschaftlichen Kulturen Wasser vom Beklagten.

Anfang September 2002 kam es zu einem Rohrbruch im Leitungsnetz des Beklagten, so dass die Wasserzufuhr für einen Teilbereich etwa eine Woche lang unterbrochen war. Betroffen waren auch die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers. Der Kläger richtete deswegen am 5. September 2002 ein Faxschreiben an den Beklagten, in dem er erhebliche Schäden an Salat-, Kohlrabi- und Blumenkohlpflanzungen anmeldete. Mit der Klage nimmt er den Beklagten wegen der Schädigung von Jungpflanzen durch die Trockenphase auf Schadensersatz in Höhe von 112.175 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Oberlandesgericht lässt es dahinstehen, ob der Beklagte dem Kläger wegen Verletzung einer Amtspflicht gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG hafte. Eine Schadensersatzpflicht bestehe jedenfalls nach den Grundsätzen der §§ 275 ff. BGB im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses, zumindest deswegen, weil es für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan zur Wasserversorgung gegeben habe und der Beklagte auch nach Erhalt des Faxschreibens vom 5. September 2002 keine Schritte unternommen habe, um im Wege einer sofortigen Notversorgung die Bewässerung der Kulturen des Klägers sicherzustellen. Selbst wenn dessen Faxschreiben keine ausdrückliche Aufforderung zur Hilfeleistung enthalten habe, sei der Beklagte damit hinreichend über Schwierigkeiten des Klägers aufgrund des Ausfalls der Beregnungsanlage informiert worden. Infolge dessen habe er aus dem bestehenden Schuldverhältnis eine Verpflichtung zur Hilfeleistung gehabt. Auf Unmöglichkeit könne sich der Beklagte nicht berufen. Für den Bruch großdimensionierter Zubringerleitungen habe er nämlich keine Vorsorge durch die Erstellung eines Notfallplans getroffen. Unabhängig davon treffe ihn zusätzlich der Vorwurf, nach der Schadensmeldung vom 5. September 2002 untätig geblieben zu sein. Als Eilmaßnahme wäre nicht nur die vom Kläger angesprochene Notleitung zur Überbrückung der Schadensstelle in Betracht gekommen, sondern die Wasserversorgung hätte auch vorübergehend durch Tankfahrzeuge sichergestellt werden können. Außer auf Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr hätte der Beklagte dabei auf andere Hilfsorganisationen wie das THW oder die Bundeswehr zurückgreifen können. Eine Vorsorge- und Notfallmaßnahme hätte sich zudem nicht auf das gesamte betroffene Gebiet erstrecken müssen. Vielmehr sei der Kläger von ca. 100 Landwirten in dem unterversorgten Gebiet der einzige gewesen, der nach dem Setzen von Jungpflanzen dringend auf Wasser angewiesen und dem auch eine kurzfristige Selbsthilfe nicht möglich gewesen sei.

Durch die unterlassene Notversorgung sei dem Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Ein etwaiges Mitverschulden, weil der Kläger das Wasser eines Bachs oder Brunnens nicht übergangsweise mittels Notleitung zur Beregnung seiner Pflanzen genutzt habe, werde das Landgericht prüfen müssen. Ein Mitverschulden könne aber keinesfalls zu einem völligen Haftungsausschluss führen.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in vollem Umfang stand.

1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 2 Abs. 1 HPflG kommt nicht in Betracht. Der Schaden ist hier weder durch die Wirkungen des von einer Rohrleitung ausgehenden Wassers verursacht noch auf das Vorhandensein der Anlage selbst zurückzuführen, sondern darauf, dass deren Funktion unterbrochen worden ist. Das begründet keine Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Filthaut, HPflG , 7. Aufl., § 2 Rn. 23 m.w.N.).

2. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht von einem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis aus, auf das die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Leistungsstörungen (§§ 275 ff. BGB ; hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB noch anwendbar in der vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz geltenden Fassung, weil das Rechtsverhältnis den Umständen nach bereits vor dem 1. Januar 2002 entstanden war) entsprechend anzuwenden sind. Die Regeln des vertraglichen Schuldrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei auf Dauer angelegten öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehungen sinngemäß heranzuziehen, wenn ein besonderes, enges Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortlichkeit innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (Senatsurteile BGHZ 54, 299, 303; 61, 7, 11 und 166, 268, 276 f. Rn. 17; BGHZ 59, 303 , 305; Senatsurteile vom 14. Dezember 2006 - III ZR 303/05 - WuM 2007, 76 Rn. 9 und vom 11. Januar 2007 - III ZR 294/05 - Rn. 9). Das hat der Senat beispielsweise für den Anschluss an die gemeindliche Abwasserkanalisation bejaht (BGHZ 54, 299, 302 ff.; 115, 141, 146; zuletzt Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 aaO.). Dasselbe gilt aber auch bei der (öffentlich-rechtlichen) Lieferung von Trink- oder Brauchwasser (BGHZ 17, 191, 192 f.; 59, 303, 305 f.; Senatsurteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06), wie im Streitfall, zumal der Kläger hier gleichzeitig Mitglied des beklagten Verbands ist und auch deswegen in engen Beziehungen zu diesem steht (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR 265/85 - VersR 1987, 768). Die vom Berufungsgericht offen gelassene und in der Revisionsbegründung aufgegriffene Frage, ob für die Wasserlieferungen des Beklagten ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, kann für die Qualifizierung eines Rechtsverhältnisses als öffentlich-rechtlich von Bedeutung sein (s. etwa BGHZ 17, 191, 192; Senatsurteil vom 13. Oktober 1977 - III ZR 122/75 - VersR 1978, 85, 86), ist aber für die Anwendbarkeit schuldrechtlicher Normen entgegen der Revision ohne Belang.

3. Richtig ist hiernach ferner, dass die Beweislast den Beklagten trifft, wenn streitig bleibt, ob die vorübergehende Unmöglichkeit der Belieferung mit Wasser Folge eines von ihm zu vertretenden Umstands ist (§ 282 BGB a.F., jetzt § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Das entbindet die Gerichte aber nicht von der vorrangigen Prüfung, ob der Beklagte den Rohrbruch als eigentliche Ursache der Lieferunterbrechung verschuldet hat und verneinendenfalls, welche begleitenden Maßnahmen er im Einzelnen schuldet, um die Wasserversorgung seiner Mitglieder trotzdem sicherzustellen. Inhalt und Umfang derartiger zusätzlicher Pflichten sind, da nähere Bestimmungen hierüber fehlen, wie im Vertragsrecht an den Geboten von Treu und Glauben auszurichten. Von Bedeutung werden dabei insbesondere die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten einschließlich der Leistungsfähigkeit des beklagten Wasser- und Bodenverbands einerseits und die Wahrscheinlichkeit sowie das Ausmaß drohender Schäden bei den bezugsberechtigten Landwirten andererseits sein.

4. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht nach diesen Maßstäben die Anforderungen an den beklagten Verband teils überspannt, teils bei deren Bemessung Sachvortrag des Beklagten übergeht.

a) Das Oberlandesgericht lässt offen, ob das Bewässerungssystem des Beklagten mangelhaft war, der Beklagte Überwachungspflichten verletzt hat oder es im Rahmen der Schadensbeseitigung zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Das Berufungsurteil macht dem Beklagten jedenfalls zum Vorwurf, dass er für den Ausfall der Beregnungsanlage keinen Notfallplan besessen habe, obwohl in jedem Jahr Rohrbrüche in verschiedenen Dimensionen aufgetreten seien, darunter auch schon drei- oder viermal bei Hauptleitungen wie im September 2002.

Diese Erwägung trägt eine Verurteilung des Beklagten nicht. Sie bezieht sich allein auf die verfahrensmäßige Seite einer Schadensabwicklung und bleibt materiell so lange inhaltsleer, als nicht feststeht, welche einzelnen Notfallmaßnahmen ein solcher Plan hätte enthalten müssen und dass diese den Schadenseintritt verhindert hätten. Feststellungen hierzu sind dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Auch der notwendige Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden ist mit diesem Ansatz daher nicht zu begründen.

b) Mit Erfolg wendet sich die Revision weiter gegen den alternativen Vorhalt des Berufungsgerichts, der Beklagte sei trotz des vom Kläger am Morgen des 5. September 2002 übermittelten Faxschreibens pflichtwidrig untätig geblieben. Diese Mitteilung enthält, geht man nur von ihrem Wortlaut aus, nicht mehr als eine bloße Schadensmeldung. Ob die vom Berufungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung im Sinne einer Bitte um Hilfeleistung rechtlich möglich ist, kann offen bleiben. Jedenfalls war es bei einer solchen Unklarheit auf Seiten des beklagten Verbands nicht pflichtwidrig und vorwerfbar, dass er das Schreiben des Klägers nicht so verstanden hat.

Auf dieser Grundlage bestehen gegen die vom Oberlandesgericht für möglich und zumutbar gehaltenen Hilfsmaßnahmen nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen sowie dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Beklagtenvortrag durchgreifende Bedenken.

Auf die Möglichkeit einer Notleitung zur Überbrückung der Schadensstelle hat das Berufungsgericht lediglich hingewiesen, ohne dazu Näheres auszuführen. Feststellungen zur - vom Beklagten bestrittenen - Realisierbarkeit einer derartigen Abhilfe fehlen. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten lässt sich hierauf deshalb ebenso wenig stützen.

Soweit ferner das Berufungsgericht auf den vorübergehenden Einsatz von Tankfahrzeugen nicht nur der Feuerwehr, sondern auch des Technischen Hilfswerks oder der Bundeswehr verweist, sind jedenfalls für die letzteren schon die rechtlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme nicht dargetan. Das Technische Hilfswerk hat gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THW-Helferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) technische Hilfe allein bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen zu leisten. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorgelegen hätten. Entsprechendes gilt für die nach Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG allenfalls unter ähnlichen Umständen in Frage kommende Hilfeleistung durch die Bundeswehr.

Die Revision rügt darüber hinaus mit Recht, dass das Berufungsgericht das durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten, Tankfahrzeuge in dem erforderlichen Umfang zur Bewässerung der vom Ausfall der Leitung betroffenen Flächen hätten tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden, unberücksichtigt gelassen hat. Dem lässt sich nicht mit dem Berufungsurteil entgegenhalten, nur dem Kläger sei es nicht gelungen, kurzfristig selbst eine Wasserversorgung zu beschaffen, so dass sich die Notmaßnahmen des Beklagten allein auf eine Hilfe für ihn hätten beschränken können. Eine solche Betrachtung fußt ersichtlich auf einer nachträglichen Sicht. Die für den Beklagten erforderlichen Maßnahmen können nur an den ihm seinerzeit zugänglichen Informationen gemessen werden. Der Beklagte hätte demnach - da er, wie ausgeführt, das Faxschreiben des Klägers nicht als Bitte um Hilfeleistung verstehen musste - entweder für alle ca. 100 betroffenen Landwirte eine Notversorgung bereitstellen oder zunächst - soweit überhaupt durchführbar - zumindest zeitaufwändig den erforderlichen Bedarf ermitteln müssen. Ob und gegebenenfalls wann ihm dies gelungen und sodann eine Hilfeleistung für den Kläger angebracht gewesen wäre, bleibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts offen.

5. Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sachaufklärung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht erhält hierdurch - sollte es nach ergänzenden Feststellungen wiederum darauf ankommen - auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision zur Wahrscheinlichkeit des Schadens sowie zur Behandlung des Mitverschuldenseinwands im Grundurteil auseinanderzusetzen.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 3/04
Vorinstanz: LG Frankenthal, vom 08.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 214/03
Fundstellen
BGHReport 2007, 552
NVwZ 2007, 1221
UPR 2007, 302
VersR 2007, 1705
ZUR 2007, 374