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BGH - Entscheidung vom 06.02.2007

X ZR 117/04

Normen:
BGB § 242 § 252
ZPO § 287

Fundstellen:
BGHReport 2007, 539
GRUR 2007, 532
MDR 2007, 1030
NJW 2007, 1806
VersR 2007, 1700
WM 2007, 1097
wrp 2007, 550

BGH, Urteil vom 06.02.2007 - Aktenzeichen X ZR 117/04

DRsp Nr. 2007/6052

"Meistbegünstigungsvereinbarung"; Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung einer Schadensschätzung

»a) Ein Auskunftsanspruch, der den Gläubiger in die Lage versetzen soll, die für eine Schadensschätzung erforderlichen Anhaltspunkte für einen entgangenen Gewinn darzulegen, darf grundsätzlich nicht mit der Begründung verneint werden, es sei unwahrscheinlich, dass der Gläubiger mit Hilfe der erhaltenen Angaben entgangene Umsatzgeschäfte konkret darlegen könne.b) "Unschwer" ist eine Auskunft immer dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentlichen Umstände hat.c) Die Zumutbarkeit ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war.«

Normenkette:

BGB § 242 § 252 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Die der "T.-Gruppe" angehörende Klägerin liefert Kunststoffteile an Kraftfahrzeughersteller. Die beklagte A. GmbH (vormals AG) stand und steht mit ihr in Geschäftsbeziehungen.

Als 1993 mit D. ein anderer Zulieferer in Konkurs fiel, übernahm die von G. T. beherrschte T.-Gruppe drei frühere D.-Werke. In der Folgezeit kam es zwischen der T.-Gruppe einerseits und der Beklagten und anderen Automobilherstellern andererseits zu Verhandlungen über die zukünftigen Vertragsbeziehungen. Am 14. Juni 1995 trafen die Parteien eine Vereinbarung, nach der T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennen und die Klägerin im Gegenzug bei der Lieferung von Kunststoffteilen bevorzugt berücksichtigt werden sollte. Dazu hieß es in Nr. 9 der Vereinbarung (Satznummerierung hinzugefügt):

"1Der Hersteller [Beklagte] bindet die T. [Klägerin] bei allen benötigten Kunststoffteilen, Baugruppen, Systemen und Modulen frühzeitig in den Anfrageprozess ein. 2Gibt die T. das wettbewerbsfähigste Angebot ab, wird der Auftrag an T. vergeben.

3Für die Wettbewerbsfähigkeit sind die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit ausschließlich maßgeblich. 4T. erhält Gelegenheit zu einem Nachtragsangebot. 5Dabei ist vom Hersteller auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T.-Angebot hinzuweisen. 6Ist das Nachtragsangebot wettbewerbsfähig im vorbezeichneten Sinne, wird der Auftrag an T. vergeben. ..."

Mit der Behauptung, die Beklagte habe sie nur vereinzelt in den Anfrageprozess nach Kunststoffteilen einbezogen und ihr bis zum 31. Dezember 1996 nur in geringem Umfang Aufträge erteilt, hat die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der insoweit vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Klageansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 1995 weiter.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht zu. Zwar sei die Vereinbarung vom 14. Juni 1995 wirksam. Sie sei nicht sittenwidrig, weil die von der Beklagten behauptete "Erpressung" durch Androhung einer Liefersperre nicht substantiiert vorgetragen sei, und enthalte auch keine nach § 15 GWB 1990 verbotene Beschränkung der Beklagten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen. Mangels einer unmittelbaren vertraglichen Grundlage könne der geltend gemachte Auskunftsanspruch jedoch nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen. Es fehle indessen an einem rechtlichen Interesse der Klägerin, das den "nahezu monströs" erscheinenden Auskunftsanspruch rechtfertigen könne. Zwar spreche viel dafür, dass die Beklagte die seinerzeit geschuldeten Primärauskünfte (über die von ihr nachgefragten Kunststoffteile) bewusst nicht vollständig erteilt habe. Die Wahrscheinlichkeit sei jedoch gering, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte ihr bestimmte Aufträge erteilen müssen. Die dazu erforderliche Darlegung, dass sie - die Klägerin - den günstigsten Preis geboten hätte, bereite angesichts der Möglichkeit der Beklagten, die Teile auch in konzerneigenen Werken herstellen zu lassen, kaum überwindbare Schwierigkeiten. Besondere Probleme entstünden durch die Einbeziehung komplexer steuerrechtlicher Lagen, die Einbeziehung von Werkzeugen in die Preisberechnung und die Kriterien der Lieferfähigkeit und Qualität. Entsprechend der geringen Wahrscheinlichkeit, einen Schaden jemals überzeugend darlegen zu können, sei auch das Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften gering zu bewerten. Unabhängig davon scheitere der Auskunftsanspruch auch daran, dass die Beklagte ersichtlich nicht "unschwer" zu der verlangten Auskunft in der Lage sei. Zwar gehe es - das Berufungsgericht - davon aus, dass die Beklagte noch Zugriff auf die zur Auskunft benötigten Unterlagen habe, jedoch sei der notwendige Aufwand unter Berücksichtigung des bereits bei Klageerhebung (am 8. Februar 2000) verstrichenen Zeitraums (von gut vier Jahren) unverhältnismäßig.

II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam ist.

a) Ohne Erfolg rügt die Revisionsbeklagte, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen außer Acht gelassen, dass für sie nach dem Zusammenbruch von D. die Gefahr einer Lieferunterbrechung bestanden habe, die sehr schnell zu einem Produktionsstopp hätte führen können, und dass die Klägerin diese Zwangslage ausgenutzt habe, um den Abschluss der Vereinbarung zu erzwingen. Die zutreffende Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe keinen Sachverhalt vorgetragen, aus denen sich die Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB wegen sittenwidriger Ausnutzung einer Zwangslage der Beklagten ergebe, wird hierdurch nicht in Frage gestellt.

Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB , der außer der Ausnutzung einer Zwangslage voraussetzt, dass sich der Vertragspartner für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, sind nicht dargetan. Zwar kann die Ausnutzung einer Zwangslage auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 nicht gegeben sind, einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des Absatzes 1 begründen; das setzt jedoch voraus, dass die weiteren Umstände des Sachverhalts dem Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu beurteilenden Gesamtcharakter das Gepräge der Sittenwidrigkeit geben (vgl. BGHZ 69, 295 , 299; 156, 302, 309 f.). Ein derartiges Unwerturteil rechtfertigende Umstände sind indes mit der bloßen Behauptung einer Zwangslage der Beklagten nicht dargetan. Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auch die Ausnutzung einer Zwangslage ausschließen, wofür insbesondere sprechen könnte, dass die Beklagte durchsetzen konnte, dass die getroffene Vereinbarung nur dann über den 31. Dezember 1995 (d.h. über ein gutes halbes Jahr) hinaus gelten sollte, wenn G. T. sich bis auf eine Minderheitsbeteiligung von den übernommenen Unternehmen trennte.

b) Ebenso wenig kann der Revisionsbeklagten darin gefolgt werden, dass die Vereinbarung nach § 15 GWB 1990 nichtig sei. Der von ihr gezogene Vergleich mit der "Garant"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 43 ) geht fehl. Die Beklagte ist durch den Vertrag weder unmittelbar noch mittelbar in ihrer Freiheit beschränkt worden, mit Dritten bestimmte Preise oder Konditionen zu vereinbaren. Sie musste nur gegebenenfalls der Klägerin Gelegenheit geben, mindestens gleich günstige Konditionen anzubieten, und war insofern in der freien Wahl ihres Vertragspartners beschränkt. Das hat mit § 15 GWB 1990 nichts zu tun.

2. Mit Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB ) gegründeten Auskunftsanspruchs der Klägerin mit der gegebenen Begründung nicht verneinen durfte.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGHZ 10, 385 , 387; 81, 21, 24; 95, 285, 287 f.; 148, 26, 30; 152, 307, 316).

b) Das Berufungsgericht ist zugunsten der Klägerin davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zustehen könne, weil die Beklagte die seinerzeit geschuldeten (Primär-)Auskünfte über eigene Anfragen nach Kunststoffteilen, die in das Produktionsspektrum der Klägerin fielen, und die hierzu erhaltenen Angebote Dritter bewusst unvollständig erteilt habe. Nach seinen Feststellungen haben allein die D.-Werke vor dem Erwerb durch die T.-Gruppe jährlich Aufträge im Wert von etwa 180 Millionen DM erhalten, während der Klägerin im Zeitraum von März bis Dezember 1995 nur Anfragen mit einem Auftragswert von 90 Millionen DM mitgeteilt worden sind und sich das Volumen der der Klägerin erteilten Aufträge lediglich auf 1,8 Millionen DM belief. Gleichwohl hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse der Klägerin an den verlangten Auskünften verneint, weil die Wahrscheinlichkeit gering erscheine, dass die Klägerin überzeugend darlegen könne, die Beklagte hätte bestimmte Aufträge vereinbarungsgemäß an sie - die Klägerin - vergeben müssen, und weil die Beklagte die verlangte Auskunft nicht "unschwer" erteilen könne. Beide Erwägungen rechtfertigen die Versagung des Auskunftsanspruchs nicht.

á) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Klägerin nicht den Nachweis führen muss, dass sie bestimmte Aufträge erhalten hätte, wenn die Beklagte sich vertragsgemäß verhalten hätte. Da die Klägerin Ersatz eines ihr entgangenen Gewinns verlangt, kommt ihr vielmehr zugute, dass nach § 252 Satz 2 BGB derjenige Gewinn als entgangen gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Der Gläubiger braucht daher nur die Umstände darzulegen, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns ergibt, wobei an die Darlegung keine zu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGHZ 100, 36 , 49 f.; BGH, Urt. v. 6.6.2000 - VI ZR 172/99, NJW 2000, 3287 , 3288; Urt. v. 2.5.2002 - III ZR 100/01, NJW 2002, 2556 , 2557; Sen.Urt. v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348 ). Bei der Beweisführung kommen dem Gläubiger sodann die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute, die dem Gericht eine Schadensschätzung erlauben und sie gebieten, wenn feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, sich der Vollbeweis für die Höhe des Schadens jedoch nicht führen lässt. Insbesondere darf das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens nur dann ablehnen, wenn es hierzu an jeglichen greifbaren Anknüpfungstatsachen mangelt (Sen.Urt. v. 12.10.1993 - X ZR 65/92, NJW 1994, 663 , 664 f.; v. 1.2.2000 - X ZR 222/98, NJW-RR 2000, 1340 , 1341; v. 11.11.2003 - X ZR 131/01, BGH-Rep. 2004, 715, 716; v. 26.7.2005 - X ZR 134/04, NJW 2005, 3348 , 3349). Der Auskunftsanspruch soll den Gläubiger gerade in die Lage versetzen, tatsächliche Umstände darzutun, mit denen er einerseits seiner auch unter Berücksichtigung des § 252 Satz 2 BGB bestehenden Darlegungslast nachkommen kann und mit denen er es andererseits dem Gericht ermöglicht, auf der Grundlage des für wahrscheinlich zu erachtenden Sachverhalts - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - die Höhe des dem Gläubiger entgangenen Gewinns zu schätzen. Es ist daher grundsätzlich schon im Ansatz verfehlt, dem Gläubiger bereits den Auskunftsanspruch mit der Begründung zu versagen, er werde auch nach Auskunftserteilung einen ersatzfähigen Schaden nicht darlegen können. Dies könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn von vornherein feststünde, dass die Schätzung selbst eines Mindestschadens keinesfalls möglich sein wird. Davon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem bereits die Feststellungen des Berufungsgerichts zu den absoluten Relationen zwischen dem Wert der von der Beklagten insgesamt erteilten und dem Wert der der Klägerin erteilten Aufträge es nahelegen, dass der Klägerin Umsätze in erheblichem Ausmaß entgangen sind und sich in entgangenem Gewinn - bzw., was dem im Rahmen der §§ 252 BGB , 287 ZPO gleichsteht, in entgangener Verlustminderung durch fehlende Deckungsbeiträge - niedergeschlagen haben. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den "kaum überwindlichen" Schwierigkeiten, die die Schadensdarlegung voraussichtlich bereiten werde, sind demgegenüber, abgesehen davon, dass sie die der Klägerin zugute kommenden Darlegungs- und Beweiserleichterungen außer Acht lassen, weitgehend spekulativ, weil sie auf Annahmen dazu beruhen, wie sich die Nicht-Erteilung von Aufträgen an die Klägerin im Nachhinein rechtfertigen ließe, ohne dass - mangels Auskunftserteilung - feststünde, inwieweit die vom Berufungsgericht erwogenen Rechtfertigungen nach der dem jeweiligen Bedarf der Beklagten und dem tatsächlich erteilten Auftrag zugrunde liegenden konkreten Sachlage zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe auch nur in Betracht kamen.

Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang meint, die Vereinbarung verpflichte die Beklagte zu nichts anderem, als sich gegenüber der Klägerin wettbewerbsgerecht zu verhalten, was der Beklagten indes schon ihr eigenes Interesse gebiete, ist auch dies nicht richtig. Zwar sollte die Klägerin nach Nr. 9 Satz 2 den Auftrag erhalten, wenn sie das "wettbewerbsfähigste" (d.h. das für die Beklagte günstigste) Angebot abgab. Immer dann, wenn dies nicht der Fall war, sollte die Klägerin jedoch nach Nr. 9 Satz 4 der Vereinbarung eine zweite Chance erhalten. War ihr "Nachtragsangebot" (ihr nachgebessertes Angebot) das "wettbewerbsfähigste", musste ihr nach Nr. 9 Satz 6 zwingend der Auftrag erteilt werden.

â) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei zu der verlangten Auskunft nicht unschwer in der Lage, trägt das angefochtene Urteil nicht.

Der Auskunftsanspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Erteilung der Auskunft dem Schuldner Mühe bereitet und ihn Zeit und Geld kostet. "Unschwer" kann die Auskunft vielmehr immer dann erteilt werden, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen entweder nicht ins Gewicht fallen oder aber, obwohl sie beträchtlich sind, dem Schuldner in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die verlangte Auskunft für die Darlegung derjenigen Umstände hat, die für die Beurteilung des Grundes oder der Höhe des in Frage stehenden Hauptanspruchs wesentlich sind. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird "unschwer" dementsprechend auch im Sinne von "ohne unbillig belastet zu sein" erläutert (BGHZ 95, 274 , 279; 126, 109, 113; 149, 165, 175). Ob der Schuldner in diesem Sinne unbillig belastet wird, ist jeweils aufgrund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (vgl. auch BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 44/99, GRUR 2002, 602 , 603).

Das Berufungsgericht hat insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht schon im Hinblick auf ihre steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten zur Auskunft in der Lage sei und dass sie ihre Vertragspflichten schwerwiegend verletzt habe, indem sie vorsätzlich fortlaufend gegen ihre Verpflichtung verstoßen habe, die Klägerin vollständig in den Auftragsvergabeprozess einzubinden. Die Abwägung falle jedoch gleichwohl zugunsten der Beklagten aus, da der Rechtsverletzung ein "außer jedem Verhältnis stehender Aufwand" bei der Auskunftserteilung gegenüberstehe und die Auskunftserteilung zudem mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den seinerzeitigen Geschäftsvorgängen immer schwieriger werde.

Damit hat das Berufungsgericht zwar das Abwägungserfordernis im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Es hat jedoch die Interessen der Parteien fehlerhaft gewichtet, indem es die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Klägerin ist auf die Auskunftserteilung angewiesen, weil die Beklagte es vertragswidrig unterlassen hat, sie in die an Automobilzulieferer gerichteten Anfragen einzubeziehen. Jedenfalls grundsätzlich ist das Begehren der Klägerin darauf gerichtet, ihr nachträglich diejenigen Informationen zu verschaffen, die die Beklagte ihr bei vertragsgemäßem Verhalten bereits seinerzeit hätte liefern müssen. Bei dieser Sachlage ist das Interesse der Beklagten daran, sich den (beträchtlichen) Aufwand einer nachträglichen Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu ersparen, nicht schutzwürdig und muss auch dann, wenn die nachträgliche Auskunftserteilung erheblich aufwendiger ist, jedenfalls hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, sich die nur von der Beklagten erhältlichen notwendigen Grundlagen für die Abschätzung des entstandenen Schadens zu verschaffen. Auch der bis zur Klageerhebung verstrichene Zeitraum von gut vier Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist weder etwas dafür festgestellt, dass die Beklagte irgendwann in diesem Zeitraum - in dem die Klägerin den Auskunftsanspruch im August 1997 durch Rechtsanwaltsschreiben außergerichtlich geltend gemacht hat - annehmen durfte, die Auskunft nicht mehr erteilen zu müssen, noch dafür, dass die Beklagte in diesem Zeitraum die Auskunftsfähigkeit tatsächlich verloren hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Beklagte weiterhin auskunftsfähig ist.

c) Soweit das Berufungsgericht für die Abweisung des Auskunftsantrags insoweit, als die Klägerin Auskunft auch über von der Beklagten nicht angenommene Angebote Dritter verlangt, die gesonderte Begründung gegeben hat, die Klägerin habe nur an der Kenntnis derjenigen Angebote ein wirtschaftliches Interesse, die zu Aufträgen der Beklagten geführt hätten, kann auch dies keinen Bestand haben. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angaben auch zu erfolglosen Angeboten zur Überprüfung der Angaben der Beklagten zu den jeweils "wettbewerbsfähigsten" Angeboten bzw. den tatsächlich angenommenen Angeboten sinnvoll und notwendig sind.

III. Der Rechtsstreit ist auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nicht zur Endentscheidung reif. Die Sache ist daher zur erneuten Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Das Berufungsgericht wird insbesondere auf eine Präzisierung des Auskunftsbegehrens der Klägerin hinzuwirken haben. Ihrem Wortlaut nach spezifizieren die Anträge zu 1a und 1c nicht, welchen konkreten Inhalt die verlangten Auskünfte über Anfragen der Beklagten und darauf eingegangene Angebote haben sollen. Vielmehr werden, wie die Beklagte zutreffend bemerkt, sozusagen normative Anforderungen an die Anfragen und Angebote formuliert ("Die Anfragen und Angebote müssen Angaben über Preis, Qualität, Technik, d.h. Werkstoffvorgaben, Formen, Vorrichtungen und Verfahren und Lieferfähigkeit enthalten. ..."). Wörtlich genommen werden damit einschränkende Bedingungen an die mitzuteilenden Anfragen und Angebote formuliert, was indessen von der Klägerin nicht gewollt sein dürfte. Sollte hingegen die von der Klägerin gewählte Formulierung dahin zu verstehen sein, dass die verlangte Auskunft zu jedem Angebot die genannten Einzelheiten enthalten soll (in diesem Sinne ist der Antrag zu 1b formuliert), wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, inwieweit die Klägerin die Mitteilung solcher Einzelheiten verlangen kann. Dabei könnte Bedeutung gewinnen, wieweit die ursprüngliche Informationsverpflichtung der Beklagten reichte. Dem Wortlaut der Nr. 9 der Vereinbarung ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte der Klägerin die Angebote Dritter wörtlich mitzuteilen hatte; dagegen spricht vielmehr die Regelung der Nr. 9 Satz 5, wonach von der Beklagten, wenn sie der Klägerin Gelegenheit zu einem "Nachtragsangebot" gab, "auf technische Unterschiede zwischen wettbewerbsfähigsten und dem T.-Angebot hinzuweisen" war. Sollte ein primärer Anspruch der Klägerin auf die Mitteilung der jetzt verlangten Einzelheiten zu verneinen sein, schlösse dies einen entsprechenden Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zu dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch zwar nicht notwendigerweise aus. Jedoch könnte ein geringerer Umfang des Primäranspruchs das Ergebnis der Interessenabwägung beeinflussen, insbesondere sofern ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten in Betracht kommen sollte. Bei der Prüfung eines solchen wird andererseits zu berücksichtigen sein, dass Anfragen und Angebote aus dem Jahre 1995 stammen, also mittlerweile mehr als elf Jahre alt sind.

Im Zusammenhang mit der Prüfung des Auskunftsumfangs wird das Berufungsgericht auch erneut zu prüfen haben, ob und inwieweit der Klägerin insbesondere zu Überprüfungszwecken ein schützenswertes Interesse an der Mitteilung erfolgloser Angebote Dritter zuzubilligen ist.

Der Klägerin wird ferner Gelegenheit zu geben sein, den Sinngehalt der verlangten Auskunft klarzustellen, "welches Angebot das wettbewerbsfähigste war". Der Begriff des "wettbewerbsfähigsten" Angebots knüpft ersichtlich an Nr. 9 Satz 3 des Vertrages an, nach dem für die Wettbewerbsfähigkeit ausschließlich die Faktoren Preis, Qualität, Technik und Lieferfähigkeit maßgeblich sein sollten. Da sich jedoch aus den letztgenannten Kriterien ergibt, dass die so verstandene Wettbewerbsfähigkeit nur bis zu einem bestimmten Grade objektivierbar ist, dürfte die Formulierung des Klageantrags auf die Mitteilung zielen, welches Angebot von der Beklagten bei der Auftragsvergabe als das "wettbewerbsfähigste" eingeschätzt worden ist.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 23.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 17/02
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 34/00
Fundstellen
BGHReport 2007, 539
GRUR 2007, 532
MDR 2007, 1030
NJW 2007, 1806
VersR 2007, 1700
WM 2007, 1097
wrp 2007, 550