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BGH - Entscheidung vom 13.02.2007

VI ZB 39/06

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2007, 522
DAR 2007, 430
JurBüro 2007, 361
MDR 2007, 852
NJW 2007, 1752
NZV 2007, 293
VersR 2007, 1288
zfs 2007, 346

BGH, Beschluß vom 13.02.2007 - Aktenzeichen VI ZB 39/06

DRsp Nr. 2007/6318

Einbeziehung der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens in den Streitwert eines Verkehrsunfallhaftpflichtprozesses

»Im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess sind die neben anderen Schadenspositionen eingeklagten Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderungen, die bei der Berechnung des Streitwerts und der Beschwer außer Betracht bleiben.«

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Ursprünglich hat er seinen Schaden auf 2.492,80 EUR beziffert. Dieser Betrag setzt sich aus den Positionen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten, merkantiler Minderwert, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale zusammen. Die Beklagten haben die Hälfte dieses Betrages gezahlt. Sodann hat der Kläger sein Klagebegehren in Höhe von 1.246,40 EUR sowie 144,59 EUR für vorgerichtliche Anwaltskosten weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 623,20 EUR sowie weiteren 137,31 EUR für Anwaltskosten stattgegeben. Mit der gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegten Berufung hat der Kläger die Zahlung weiterer 623,20 EUR sowie Anwaltskosten von noch 7,28 EUR geltend gemacht.

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es hat dies damit begründet, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer sei nicht erreicht, weil es sich bei den noch offenen Positionen Sachverständigenkosten (79,23 EUR) und Kostenpauschale (6,25 EUR) um Nebenforderungen handele, die gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Beschwerdewerts nicht berücksichtigt werden können, so dass dieser nur 537,42 EUR betrage.

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde ist auch zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 41, 323 , 326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161 , 2162; BGHZ 151, 221 , 227).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei den Positionen Sachverständigenkosten und Kostenpauschale handele es sich um Nebenforderungen, die auch als solche geltend gemacht seien und deshalb bei der Berechnung der Beschwer nicht berücksichtigt werden dürften, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht Stand.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZPO bleiben Kosten für die Wertberechnung nur dann außer Betracht, wenn sie in dem betreffenden Prozess als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Die im vorliegenden Fall vorprozessual vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens und die pauschaliert berechneten Unkosten sind hier nicht als Nebenforderungen geltend gemacht worden; es handelt sich - jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles - auch nicht um solche.

a) Ob ein mit eingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477, 478; Beschluss vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - NJW 1998, 2060 , 2061; Stein/Jonas/Roth, ZPO , 22. Aufl., § 4 Rn. 17). Der abweichenden Auffassung von Lappe (in: MünchKomm- ZPO , 1. Aufl., § 4 Rn. 42), die Frage der Abhängigkeit nach dem materiellen Recht lasse sich nicht in praktisch verwertbarer Weise beantworten, so dass allein darauf abzustellen sei, ob die Kosten ohne Rücksicht auf ihre Rechtsgrundlage der Geltendmachung oder Abwehr eines anderen Anspruchs dienten, ist nicht zu folgen.

b) Das erforderliche Abhängigkeitsverhältnis in dem genannten Sinne besteht nicht, wenn im Verkehrsunfallschadensprozess der Berechnung des eingeklagten Anspruchs mehrere Schadenspositionen zugrunde gelegt werden. Ob die jeweilige Schadensposition berücksichtigungsfähig ist, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsnormen (§ 7 StVG , § 823 BGB usw.) und der §§ 249 ff. BGB erfüllt sind. Dagegen hängt die Ersatzfähigkeit etwa der Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz für den eigentlichen Sachschaden, für Nutzungsausfall und für sonstige Schadenspositionen zu leisten ist. Die einzelnen Schadenspositionen bilden hier gleichwertige Berechnungsposten des insgesamt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und sind deshalb bei der Festsetzung des Streitwerts und der Beschwer zu berücksichtigen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4058; Stein/Jonas/Roth, aaO., Rn. 32; im Ergebnis ebenso: OLG München, NJW-RR 1994, 1484 , 1485; ferner OLG Brandenburg, BauR 2000, 1774 , 1775 für einen Bauprozess). Soweit in der Kommentarliteratur allgemein darauf hingewiesen wird, vorprozessuale Gutachterkosten seien als Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO anzusehen (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO , 65. Aufl., § 4 Rn. 18; Musielak, Kommentar zur ZPO , 5. Aufl., § 4 Rn. 16), kann dem danach jedenfalls für die vorliegende Fallgestaltung einer Schadensersatzforderung nach einem Verkehrsunfall nicht gefolgt werden.

c) Dass, worauf das Berufungsgericht abstellt, vorprozessual entstandene Gutachterkosten unter Umständen als Rechtsverfolgungskosten angesehen und im Kostenfestsetzungsverfahren angemeldet werden können (vgl. dazu z.B. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 f.), steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Wenn die Partei diesen Weg wählt, scheidet schon die Anwendung des § 4 ZPO aus, weil die Kosten dann nicht Gegenstand des Klageantrags und damit des Streitwerts oder einer etwaigen Beschwer im Klageverfahren sind. Im Übrigen muss sich der Geschädigte nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren verweisen lassen, sondern kann die Gutachterkosten im Schadensersatzprozess klageweise geltend machen (MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249, Rn. 375 m.w.N.). Zwar liegt es nicht in der Hand des Klägers, eine Nebenforderung durch entsprechende Berechnung der Klagesumme und Formulierung des Klageantrags zur Hauptforderung zu machen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94 - NJW-RR 1995, 706 f. und vom 25. März 1998 - VIII ZR 298/97 - VersR 1999, 378 f., beide zum ausgerechneten Zinsanspruch). Davon kann indes in Fällen wie dem vorliegenden nicht die Rede sein, weil die vorprozessualen Gutachterkosten nach den obigen Darlegungen keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO darstellen und im Verkehrsunfallprozess auch nicht als solche geltend gemacht werden.

d) Für die eingeklagte Unkostenpauschale gilt nichts anderes. Es handelt sich um einen selbständigen Teilbetrag des materiellrechtlichen Anspruchs, der insoweit auf Ausgleich von Porti, Telefonkosten u.ä. gerichtet ist (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB , 2005, § 251 Rn. 88) und dessen Bestand nicht davon abhängt, in welchem Umfang eine - andere - Hauptforderung besteht.

III. Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Hinweise:

Anmerung Schneider DAR 2007, 430

Vorinstanz: LG Wuppertal, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 150/06
Vorinstanz: AG Wuppertal, vom 02.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 396/05
Fundstellen
BGHReport 2007, 522
DAR 2007, 430
JurBüro 2007, 361
MDR 2007, 852
NJW 2007, 1752
NZV 2007, 293
VersR 2007, 1288
zfs 2007, 346