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BGH - Entscheidung vom 24.04.2007

1 StR 147/07

Normen:
StGB § 46 Abs. 3
JGG § 18 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 24.04.2007 - Aktenzeichen 1 StR 147/07

DRsp Nr. 2007/9341

Doppelverwertungsverbot bei Jugendstrafe

§ 46 Abs. 3 StGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar.

Normenkette:

StGB § 46 Abs. 3 ; JGG § 18 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ). Das Vorbringen der Revision (Schriftsatz vom 10. April 2007) zu § 46 Abs. 3 StGB geht schon deshalb im Ansatz fehl, weil diese Bestimmung bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 1 StR 1/05; BGH NStZ-RR 1997, 21 , 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG München I, vom 22.08.2006