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BGH - Entscheidung vom 03.02.2005

1 StR 1/05

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen 1 StR 1/05

DRsp Nr. 2005/3263

Gründe:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G., daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21 , 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 01.09.2004