Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.12.2007

2 StR 372/07

Normen:
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244a
JGG § 17 Abs. 2

BGH, Urteil vom 21.12.2007 - Aktenzeichen 2 StR 372/07

DRsp Nr. 2008/2931

Bande und Begehung von Spontantaten; Beispiele für schwere Straftaten und Schwere der Schuld

1. Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, kann eine Bandenabrede zugrunde liegen, wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen.2. Schwere und besonders schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung im Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigt.

Normenkette:

StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 § 244a ; JGG § 17 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt für schuldig befunden: den Angeklagten M. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen (Fälle 3, 8b und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in 2 Fällen (Fälle 7 und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten K. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fälle 4 und 5 der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in zwei Fällen (Fälle 7 und 8c der Urteilsgründe), den Angeklagten Mo. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Fall 8a der Urteilsgründe), des Diebstahls in drei Fällen (Fälle 7, 8c und 10 der Urteilsgründe) sowie der Körperverletzung (Fall 8b der Urteilsgründe), den Angeklagten P. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung (Fall 11 der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in vier Fällen (Fälle 7, 8b, 8c und 10 der Urteilsgründe), den Angeklagten W. des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 1 der Urteilsgründe), des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe) sowie der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle 3 und 11 der Urteilsgründe), den Angeklagten R. der schweren Brandstiftung (Fall 6 der Urteilsgründe), des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung (Fall 5 der Urteilsgründe), der gefährlichen Körperverletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und der Körperverletzung (Fall 7 der Urteilsgründe) und den Angeklagten Ka. der besonders schweren Brandstiftung (Fall 9 der Urteilsgründe), der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 8c der Urteilsgründe) sowie des Diebstahls in drei Fällen (Fall 8c und zwei Fälle im Fall 10 der Urteilsgründe). Das Landgericht hat gegen die Angeklagten M. und K. jeweils unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Köln vom 28. März 2006 Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und gegen den Angeklagten R. eine Einheitsjugendstrafe von zehn Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hinsichtlich der Angeklagten Mo. und P. hat es die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten W. und Ka. hat das Landgericht verwarnt und ihnen verschiedene Weisungen erteilt.

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionen führen in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils, im Übrigen sind sie unbegründet.

I. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht im Fall 7 der Urteilsgründe einen Gewalteinsatz zum Zwecke der Durchführung des Diebstahls verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Am Abend des 16. Februar 2006 standen die Angeklagten M., K., Mo., P. und R. mit anderen Jugendlichen an einem Kiosk, als der angetrunkene Br. auf seinem Heimweg an ihnen vorbeikam. Die Angeklagten M. und K. folgten ihm kurz entschlossen. Als Br. ablehnte, sie mit in seine Wohnung zu nehmen, zog ihm M. den Schlüssel aus der Tasche. M. und K. eilten vor Br. zur Wohnung, wobei M. aus einem Treppenhausfenster den anderen Jugendlichen zurief, "kommt, wir gehen rein". Er schloss die Eingangstür zur Einzimmerwohnung des Br. auf und ging zusammen mit K. hinein. Während sich M. auf die Couch setzte, schaute sich K. in dem kombinierten Wohn-/Schlafraum um und zog die eine oder andere Schublade auf, um zu sehen, was sich darin befand. Die Angeklagten Mo., P. und R. erschienen zusammen mit dem Geschädigten. Der Blick des Angeklagten P. fiel sofort auf den Computer des Geschädigten, den dieser erst kurz zuvor auf Ratenzahlungsbasis erworben hatte. An dem Gerät sitzend verständigte er sich mit K., den Rechner mitzunehmen und machte sich daran, die Kabel zu lösen, wobei ihm M. zustimmend zunickte. Auch der Angeklagte Mo., der sich beim Hochgehen schon gedacht hatte, dass man aus der Wohnung des Br. etwas "mitgehen lassen wollte", sah, dass sich P. an dem Gerät zu schaffen machte. Br. sah dies ebenfalls, er bat M. mehrfach vergeblich, den anderen zu sagen, dass sie seine Wohnung verlassen sollten. Er ging zu Mo., der wie K. und R. im Eingangsbereich der Wohnung stand, packte ihn an der Schulter und schrie, dass sie rausgehen sollten. Hierauf nahm K. Br. in den Schwitzkasten, R. sprühte Br. Tränengas, das auf einem Schrank in der Wohnung gestanden hatte, ins Gesicht. Da der Angeklagte K. auch Tränengas abbekommen hatte, ließ er Br. los, der ins Treppenhaus lief und um Hilfe rief. K., R. und Mo. ergriffen die Flucht, P. und M. folgten ihnen mit dem Rechner.

Das Landgericht hat keinen vorherigen gemeinsamen Tatplan der Angeklagten in Bezug auf eine Wegnahme von Wertgegenständen oder einen Gewalteinsatz zu deren Ermöglichung festgestellt. K. habe, als er Br. in den Schwitzkasten genommen habe, nach seiner unwiderlegten Einlassung nur daran gedacht, seinem Freund Mo. zu helfen, R. habe nach seiner unwiderlegten Einlassung zu dem Zeitpunkt nicht realisiert gehabt, dass P. im Begriff gewesen sei, den Computer mitzunehmen, er habe nur verhindern wollen, dass Nachbarn aufmerksam würden und die Polizei verständigten, weil sie sich gegen den Willen des Br. in dessen Wohnung aufgehalten hätten. Die Aussage des Geschädigten, dass einer den Computer in der Hand gehabt habe und er habe verhindern wollen, dass der damit rausgehe, stehe den Einlassungen der Angeklagten nicht entgegen, sondern ließe sich damit in Einklang bringen. Die Aussage des Geschädigten lasse offen, wo sich P. mit dem Computer befunden habe und wo sich K. und R. aufgehalten hätten, als Br. Mo. anfasste; es sei durchaus möglich, dass K. und R. nicht mitbekommen hätten, dass P. den Computer schon an sich genommen gehabt habe. Eine bereits am Kiosk getroffene Absprache, Br. gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt zu bestehlen, sei nicht wahrscheinlich, insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Angeklagten den Geschädigten abgepasst hätten.

2. Diese Beweiswürdigung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Sie ist in wesentlichen Punkten lückenhaft, weil sie belastende objektive Tatumstände nicht würdigt. Darüber hinaus hat die Strafkammer die entlastenden Angaben der Angeklagten ohne ausreichende Überprüfung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit zugrunde gelegt (vgl. BGHSt 34, 29 , 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Überzeugungsbildung 29; BGH Urteil vom 1. Dezember 2005 - 3 StR 243/05).

Der Angeklagte K. hat sich sofort nach Betreten der Einzimmerwohnung darin umgeschaut und Schubladen aufgezogen, dies spricht dafür, dass er selbst den Vorsatz hatte, Wertgegenstände zu entwenden. Der Angeklagte P. hat sich sofort daran gemacht, den Computer abzubauen, um ihn mitzunehmen, darüber hat er mit den Angeklagten K. und M. ausdrücklich Einvernehmen hergestellt. Der Angeklagte Mo. hatte sich bereits gedacht, dass Wertgegenstände entwendet werden sollten. Dies spricht ohne Weiteres dafür, dass jedenfalls in dem Moment, als M. und K. dem Geschädigten Br. folgten, zwischen diesen Angeklagten eine konkludente Abrede erfolgte, in dessen Wohnung zu stehlen, und die anderen Angeklagten sich dieser Abrede spätestens beim Betreten der Wohnung anschlossen. Dies hat offenbar auch das Landgericht bezüglich der Angeklagten M., K. und Mo. so gesehen, denn es hat diese wie auch den Angeklagten P. wegen Diebstahls verurteilt. Dass der Angeklagte K., als er Br. in den Schwitzkasten nahm, nur daran dachte, seinem Freund Mo. zu helfen, ist aber unter diesen Umständen äußerst fernliegend, desgleichen, dass der Angeklagte R. nicht wahrgenommen haben könnte, dass P. den Computer an sich nahm. Dass sich R. zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich der Wohnung befand, stand seiner Wahrnehmung jedenfalls nicht entgegen, denn es handelte sich lediglich um eine Einzimmerwohnung und sowohl der Geschädigte als auch K. konnten aus dem Eingangsbereich heraus das Vorgehen P.s ohne Probleme wahrnehmen. Im Übrigen muss der Angeklagte R. auch selbst in dem Schlaf-/Wohnraum gewesen sein, weil er Tränengas eingesetzt hat, das dort auf einem Schrank gestanden hatte. Mit diesen Umständen hätte sich das Landgericht deshalb auseinandersetzen müssen.

Das Landgericht hat sich ferner in fehlerhafter Weise bemüht, die belastende Aussage des Geschädigten Br. unter Ausblendung der belastenden, für ihre Richtigkeit sprechenden Umstände mit den Einlassungen der Angeklagten "in Einklang zu bringen". Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die Aussage des Geschädigten offen lasse, wo sich P. mit dem Computer befunden habe und wo sich K. und R. aufgehalten hätten, als er sich Mo. "geschnappt" habe, lässt es seine eigenen Feststellungen (Einzimmerwohnung, K., R. und Mo. im Eingangsbereich, als Br. Mo. an der Schulter packte) unberücksichtigt. Ob eine Absprache über eine Entwendung zwischen den Beteiligten bereits am Kiosk getroffen wurde, ist entgegen der Auffassung des Landgerichts für die Frage, ob der Gewalteinsatz von K. und R. der Durchführung des Diebstahls diente, ohne Belang.

3. Die Fehler führen dazu, im Fall 7 der Urteilsgründe die Verurteilungen der Angeklagten M., K., Mo. und P. wegen Diebstahls und des Angeklagten R. wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufzuheben, da insoweit auch eine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB , evtl. auch § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB , s. dazu unter III.) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB ) in Betracht kommt. Sollte der neue Tatrichter erneut zu dem Ergebnis kommen, dass der Angeklagte R. die Entwendung des Computers nicht bemerkt hatte, so hat er nach den bisherigen Feststellungen zumindest den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch den Einsatz des Tränengases (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ) erfüllt (vgl. BGH NZV 2001, 352 ; NStZ-RR 2004, 169 ).

II. Die Verurteilung des Angeklagten Mo. (nur) wegen vorsätzlicher Körperverletzung im Fall 8b der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht eine im Vorfeld getroffene Absprache, den Geschädigten körperlich zu misshandeln, verneint hat (UA S. 71), ist unvollständig und lässt besorgen, dass das Landgericht zu hohe Anforderungen an die gemeinschaftliche Tatbegehung gestellt hat. Die Beweiswürdigung lässt wesentliche Gesichtspunkte, die für eine stillschweigende Übereinkunft gemeinsamer Tatbegehung sprechen könnten, außer Betracht: die Angeklagten haben auch in anderen Fällen gemeinschaftlich Gewalt angewendet. Es lag daher nahe, dass der Angeklagte Mo., auch wenn er als erster zuschlug und zutrat, sich durch die Anwesenheit der übrigen unterstützt fühlen konnte, zumal der anwesende A. ihn bei seinem Vorgehen mit einem Handy filmte. Bereits dies könnte zur Tatbestandserfüllung reichen, denn eine eigenhändige Ausführung von Verletzungshandlungen durch mehrere Täter ist dafür nicht erforderlich (BGHSt 5, 344 f.; BGH NStZ 2000, 194 f.). Für eine solche stillschweigende Übereinkunft spricht darüber hinaus aber auch das weitere Vorgehen der Angeklagten Re. und M. in diesem Fall, die in unmittelbarem Fortgang des Geschehens beide körperliche Gewalt gegen den Geschädigten B. angewendet haben.

III. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht das Bestehen einer Bande verneint hat, lassen besorgen, dass es bei seiner Wertung wesentliche Indizien unberücksichtigt gelassen hat bzw. Umständen fehlerhaft eine für eine Bandenabrede sprechende Indizwirkung aberkannt hat.

1. Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich (BGHSt - GS - 46, 321). Die Bandenabrede muss nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form auch stillschweigender Vereinbarung, die aus dem konkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden kann (BGH NStZ 2002, 318 [319]). Es genügt hingegen nicht, wenn sich die Täter von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden haben und in der Folgezeit jeweils aus neuem Entschluss wiederum derartige Taten begehen (BGH StV 1996, 99 ; NStZ 1996, 442 ; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 3).

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 39) kann Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, auch eine Bandenabrede zugrunde liegen, wenn nämlich unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft dahin besteht, in Zukunft sich ergebende günstige Situationen entsprechend auszunutzen. Auch der Umstand, dass die Tätergruppe außer den gesetzlich umschriebenen Bandentaten weitere Straftaten anderer Art begeht (so das Landgericht UA S. 69), steht einer Bandenabrede nicht entgegen. Die Tatsache, dass die Angeklagten hier außer Vermögensdelikten insbesondere Körperverletzungsdelikte und auch Brandstiftungsdelikte begangen haben, kann vielmehr sogar ein Indiz für einen bandenmäßigen Zusammenschluss sein. Dafür könnte sprechen, dass diese Taten durchaus im Zusammenhang mit Eigentums- beziehungsweise Vermögensdelikten standen, etwa die Brandstiftung im Fall 6 der Urteilsgründe erfolgte, weil kein Diebesgut gefunden wurde und im Fall 9 der Urteilsgründe, um vorangegangene Vermögensstraftaten zu verdecken. Im Hintergrund der gefährlichen Körperverletzung im Fall 3 der Urteilsgründe stand eine frühere Diebstahlstat. Einer Bandenabrede steht auch nicht entgegen, dass die Taten im Regelfall nicht auf eine hohe Beute gerichtet waren. Die Angeklagten haben in ihrem Umfeld den - schwachen - Opfern alles das abgenommen, was diese besaßen und den Angeklagten verwertbar erschien. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht zudem bei seiner Abwägung, dass die Angeklagten auch weitere, nicht angeklagte Taten begangen haben (vgl. UA S. 42) und ihr stillschweigendes arbeitsteiliges Vorgehen, was auf einen vorhandenen Grundkonsens hindeutet. Der Umstand, dass die Angeklagten Abnehmer in ihrem Umfeld hatten und auch "auf Bestellung" tätig wurden, kann entgegen der Ansicht des Landgerichts auf eine vorhandene und in ihrem Umfeld bekannte Bereitschaft zur Begehung künftiger Straftaten hindeuten.

Im Übrigen hat das Landgericht die Indizien, die nach seiner Auffassung für eine Bande sprechen könnten, jeweils nur isoliert bewertet und nicht erkennbar die erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen.

3. Die fehlerhafte Wertung bezüglich der Frage, ob die Angeklagten eine Bande gebildet hatten, führt zur Aufhebung des Schuldspruchs in den Fällen 1, 2, 8a, 8c und 10 der Urteilsgründe hinsichtlich der an diesen Taten beteiligten Angeklagten, weil insoweit die Möglichkeit der Verurteilung wegen der Verwirklichung von Qualifikationstatbeständen besteht. Hingegen bleibt der Schuldspruch in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe unberührt, weil in diesen Fällen die Qualifikationstatbestände des schweren Raubes bzw. der versuchten schweren räuberischen Erpressung schon wegen des Einsatzes eines Messers und eines Grillspießes erfüllt sind.

IV. Die Aufhebung mindestens eines Schuldspruchs bei jedem der Angeklagten führt auch zur Aufhebung aller Rechtsfolgenaussprüche. Zu den Strafzumessungserwägungen in dem angefochtenen Urteil bemerkt der Senat vorsorglich:

1. Die Ausführungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es zu hohe Anforderungen an das Vorhandensein von schädlichen Neigungen und hinsichtlich des Kriteriums der Schuldschwere (§ 17 Abs. 2 JGG ) gestellt hat. Werden, wie hier von den Angeklagten Mo., P., W. und Ka., in einem relativ kurzen Zeitraum zahlreiche schwere Straftaten begangen, drängt sich das Vorhandensein schädlicher Neigungen auf. Schwere und besonders schwere Brandstiftung sowie schwerer Raub sind Verbrechen, deren Begehung im Regelfall die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld rechtfertigt (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 215 ; Senatsbeschluss vom 9. Juli 1997 - 2 StR 315/97; OLG Düsseldorf StraFo 2007, 475). Die Gründe, warum das Landgericht hier die Schwere der Schuld verneint hat, vermögen nicht zu überzeugen. Soweit es darauf abgestellt hat, dass die Angeklagten im Fall 9 der Urteilsgründe von Panik erfasst gewesen seien, wird dies durch die Beweiswürdigung nicht ausreichend belegt. Dass es bei dieser Tat nicht zu Schäden größeren Ausmaßes gekommen ist, war allein vom Zufall abhängig.

2. Das Landgericht hat zum Teil die Erfüllung weiterer Qualifikationstatbestände oder von zusätzlichen Regelbeispielen für besonders schwere Fälle nicht berücksichtigt: im Fall 11 der Urteilsgründe haben die Angeklagten Holzlatten verwendet, um den Geschädigten G. zusammenzuschlagen, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ; im Fall 8a der Urteilsgründe war der Geschädigte B. alkoholbedingt nicht in der Lage, aufzustehen und den Angeklagten Einhalt zu gebieten, dürfte also hilflos im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 6 1. Variante StGB gewesen sein. Bedenken begegnet auch das Ausmaß, mit dem das Landgericht die geringe Höhe der Beute bzw. die geringe Beuteerwartung strafmildernd berücksichtigt hat. Gerade der Umstand, dass die Angeklagten bereit waren, für geringe Beute schwere Straftaten zu begehen, zeigt ihre kriminelle Energie und belegt ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit. Zudem waren die Beutestücke oft die einzigen Wertgegenstände, die die Opfer besaßen, die folglich durch die Taten schwer geschädigt wurden.

Vorinstanz: LG Köln, vom 08.12.2006