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BGH - Entscheidung vom 01.12.2005

3 StR 243/05

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 3 StR 243/05

DRsp Nr. 2006/1977

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht lediglich geprüft, ob für den Angeklagten Siegfried F. eine Notstandslage in seiner Person gegeben war und dies zutreffend verneint. Es war auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer die Frage einer Notstandshilfe zu Gunsten seiner Geliebten, der Mitangeklagten G., nicht ausdrücklich erörtert hat. Denn sie hat hinsichtlich dieser Angeklagten zutreffend dargelegt, dass objektiv keine Notstandssituation vorgelegen hat. Auf einen entsprechenden Irrtum hat sich der Angeklagte Siegfried F. nicht berufen, er läge auch so fern, dass eine ausdrückliche Erörterung nicht geboten war (vgl. Urteil gegen die Mitangeklagte G. vom heutigen Tage).

Vorinstanz: LG Duisburg, vom 15.02.2005