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BGH - Entscheidung vom 26.04.2007

VII ZB 103/06

Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 85 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.04.2007 - Aktenzeichen VII ZB 103/06

DRsp Nr. 2007/9330

Anforderungen an die Büroorganisation bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze; Übermittlung eines nicht unterzeichneten Fristverlängerungsantrags

Es gereicht dem Prozessbevollmächtigten nicht zum Verschulden, wenn er zwar einen ihm in einer Unterschriftenmappe vorgelegten fristwahrenden Schriftsatz nicht unterzeichnet, jedoch durch allgemeine Büroanweisungen sichergestellt ist, dass alle Schriftsätze vor der Übermittlung auf die Unterzeichnung zu überprüfen sind und eine Büroangestellte dies im Einzelfall nicht beachtet hat.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt hat, nachdem sie die Berufungsbegründungsfrist versäumt hat.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Zahlungsansprüche aus einem Bauvorhaben geltend. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 9. Mai 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit einem per Fax übermittelten, nicht unterschriebenen Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat die Beklagte beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 10. August 2006 zu verlängern. Dieser Schriftsatz ist in unterschriebener Form am 12. Juli 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass die per Fax übersandte Antragsschrift nicht unterzeichnet war. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Dem Schriftsatz, der eine anwaltliche Versicherung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten enthält, war eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten H. beigefügt.

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten gemäß deren Hilfsantrag in eine Anschlussberufung umgedeutet. Gegen die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen.

1. Das Berufungsgericht führt aus, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten treffe ein dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. ergebe sich, dass sie dem Rechtsanwalt K. die Unterschriftenmappe mit den von ihr gefertigten Fristensachen übergeben und sodann von ihm zurückerhalten habe, um die sich in der Unterschriftenmappe befindlichen Schriftstücke fristwahrend per Fax zu übersenden. Dies bedeute, dass der Anwalt seiner Angestellten mit der Unterschriftenmappe zugleich den Fristverlängerungsantrag zum bestimmungsgemäßen Versand überließ, obwohl dieser von ihm versehentlich nicht unterzeichnet worden war. Unter diesen Umständen stelle sich das Übersehen der fehlenden Unterschrift durch die Angestellte H. nur als ein zusätzliches Verschulden dar, welches das Anwaltsverschulden unberührt lasse.

2. Diese Überlegungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es grundsätzlich als ein Verschulden eines Prozessbevollmächtigten anzusehen ist, wenn er einen bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet und diesen sodann an eine Angestellte zur Absendung übergibt.

Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung allerdings ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (z. B. Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schriftsätze vor deren Versendung) Vorsorge dafür getroffen wurde, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden wäre (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205 , 1206; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998 , 999; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00, NJW 2004, 2583 , 2584; BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - I BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004 , 1005). Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.

Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, der anwaltlichen Versicherung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. ist noch ausreichend zu entnehmen, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinreichende Vorsorge dafür getroffen war, dass bei normalem Lauf der Dinge eine Fristversäumung wegen fehlender Unterschrift trotz des Versehens des Anwalts vermieden worden wäre. Diese Vorsorge hat im konkreten Fall deswegen nicht greifen können, weil die ansonsten zuverlässige Angestellte vor Absendung des Telefaxes die Ordnungsmäßigkeit des Schriftsatzes einschließlich der Unterzeichnung durch den Anwalt nicht pflichtgemäß überprüft hat. Dieses Verschulden der Angestellten ist der Beklagten nicht zuzurechnen. Ihr war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu gewähren.

Vorinstanz: OLG Rostock, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 111/06
Vorinstanz: LG Schwerin, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 600/03