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BGH - Entscheidung vom 28.11.2007

VIII ZR 306/04

Normen:
EEG (2000) § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BGHReport 2008, 474
NVwZ-RR 2008, 462
WM 2008, 1040

BGH, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 306/04

DRsp Nr. 2008/3873

Abgrenzung von Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen

»1. Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist. 2. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage in Niederspannung eingespeist wird. 3. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG

Normenkette:

EEG (2000) § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW erzeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zugeführt, die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusammenhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklagte übertragen.

Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des Klägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte unter Vorbehalt der Rückforderung für die Errichtung der Trafostation 29.669,76 EUR und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung der Beklagten weitere 4.184,29 EUR.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von 33.851,05 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 EUR zuzüglich Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 EUR zurückzuerstatten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kosten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen Netzes der Beklagten für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte ein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom habe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation dafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnahme notwendigen Maßnahmen als Anschlusskosten anzusehen wären. Es handele sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne von § 2 EEG anzuschließen.

Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG , wonach ein Netz auch dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht davon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erforderlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 EEG ), im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der Verpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden könne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung des von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, ändere sich auch nichts dadurch, dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bisherige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers stehende Umspannstation errichtet worden sei.

Der Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freileitung der Beklagten entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 EUR. Das Anschlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netzausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG . Soweit die Summe von 29.669,76 EUR und 4.184,29 EUR den Zahlungsantrag von 33.851,05 EUR übersteige, greife die Begrenzung durch § 308 ZPO ein.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten davon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Beklagten nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien ( EEG ) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entscheidenden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1 EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt.

1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zunächst darauf ankommt, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz der Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten gehört, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte könne und müsse die neue Anlage des Klägers auf der Niederspannungsebene an ihr Netz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, wenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten besteht.

a) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum Anschluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Netzes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG ). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 165/01, WM 2004, 742 , unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 - VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565 , unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896 , unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu halten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entscheidend, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen.

b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Nürnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig unter VIII ZR 21/07; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO.; Weißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG , § 4 Rdnr. 78; Klemm, RdE 2004, 49).

c) Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten, dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Niederspannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeugten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete Anlage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Beklagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007- VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994 , unter II 2 b bb).

2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber (vgl. BGHZ 155, 141 , 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO.). Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der neuen Anlage des Klägers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kV-Freileitung, also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Kläger - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutauschen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch daraufhin in einem - ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2004 nachgelassenen - Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vorbringen ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und es nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche Trafostation zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom Landgericht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO ) noch in der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO ). Er ist deshalb auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen.

3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogasanlage des Klägers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Beklagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem Kläger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung erzeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als Anschlussmaßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des § 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO., unter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006, 122, 123; Reshöft/Steiner/Dreher, EEG , 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Abgrenzung von Anschluss- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der hier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 EEG kann nichts anderes gelten.

Wenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt - wie hier nach dem Vortrag der Beklagten - auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es für die Qualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskosten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des Klägers bereits über einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine Trafostation verfügt (anders wohl Reshöft/Steiner/Dreher, aaO., § 13 Rdnr. 18). An einem Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Einspeisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafostation als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspannungsnetz der Beklagten um Anschlussmaßnahmen, die vom Anlagenbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG ).

Ob die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausgeführten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung beanspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund ihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO., unter II 2 a aa), kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafostation - anders als die alte - im Eigentum des Klägers. Für die von dort zur 20-kV-Freileitung der Beklagten führende Anschlussleitung hat das Berufungsgericht jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 58/04
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 571/03
Fundstellen
BGHReport 2008, 474
NVwZ-RR 2008, 462
WM 2008, 1040