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BSG - Entscheidung vom 23.02.2006

B 7a AL 228/05 B

Normen:
SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluß vom 23.02.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 228/05 B

DRsp Nr. 2006/11285

Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

Nur der beim LSG selbst und nicht jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim SG gestellte Beweisantrag kann ein Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 27. Dezember 1999.

Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Zahlung von Alhi abgelehnt, weil der Kläger die Frage, ob er bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um eine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, verneint habe; der Kläger erfülle damit nicht die gesetzliche Voraussetzung der Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 24. Januar 2000; Widerspruchsbescheid vom 10. April 2000). Während das Sozialgericht ( SG ) die Klage aus denselben Gründen wie die Beklagte abgelehnt hat (Urteil vom 4. Dezember 2003), hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG mit der Begründung zurückgewiesen, es könne dahinstehen, ob der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum arbeitslos gewesen sei; jedenfalls sei seine Bedürftigkeit nicht erwiesen. Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger einen Verfahrensmangel. Das LSG habe die Amtsermittlungspflicht (§ 103 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) verletzt. Es hätte die von ihm (dem Kläger) erstinstanzlich in den Schriftsätzen vom 26. Februar 2002 und 7. Mai 2003 benannte Zeugin, seine Ehefrau K. G. , zu dem bei ihr vorhandenen Vermögen vernehmen müssen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Beschwerde genügt der Vortrag des Klägers schon deshalb nicht, weil er nicht behauptet, dass das LSG einem bei ihm gestellten Beweisantrag nicht gefolgt ist. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auf die Verletzung des § 103 SGG jedoch nur dann gestützt werden, wenn die Amtsermittlungspflicht sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein solcher Beweisantrag kann nur der sein, der beim LSG selbst, nicht jedoch bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim SG gestellt worden ist (vgl nur Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 8. Aufl 2005, § 160 RdNr 18a mwN).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 AL 11/04
Vorinstanz: SG Berlin, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 52 AL 416/00