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BGH - Entscheidung vom 15.05.2006

AnwZ (B) 11/05

Normen:
ZPO § 321a
BRAO § 42 Abs. 6 S. 2
FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 15.05.2006 - Aktenzeichen AnwZ (B) 11/05

DRsp Nr. 2006/19142

Zurückweisung einer Anhörungsrüge im anwaltsgerichtlichen Verfahren

Normenkette:

ZPO § 321a ; BRAO § 42 Abs. 6 S. 2 ; FGG § 29a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Oktober 2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit einer "Rüge nach § 321 a ZPO ".

Die nach Maßgabe des § 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit im Übrigen - jedenfalls unbegründet.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Dezember 2005 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 5. Dezember 2005, in der der Antragsteller persönlich anwesend war. Er hat auch in den Gründen der Senatsentscheidung Berücksichtigung gefunden (vgl. z.B. Beschlussausfertigung S. 4 Abs. 3 a.E.). Auf das Erfordernis einer umfassenden Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und der Vorlage entsprechender Nachweise hatte der Senat den Beschwerdeführer bereits nach Eingang der Beschwerdeschrift nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Dem Antragsteller sind in entsprechender Anwendung des § 201 Abs. 1 BRAO die Kosten des Rügeverfahrens aufzuerlegen, weil dieses einen Gebührentatbestand (§ 131 d KostO ) auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - KRB 2/05; OLG Köln NStZ 2006, 181 ).

Vorinstanz: AnwGH Hamm - 1 ZU 33/04 - 15.10.2004,