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BGH - Entscheidung vom 06.07.2005

XII ZR 293/02

Normen:
ZPO § 524 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
BB 2005, 1930
BGHReport 2005, 1410
BGHZ 163, 324
FamRZ 2005, 1538
FuR 2006, 38
MDR 2006, 45
NJW 2005, 3067

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 293/02

DRsp Nr. 2005/12451

Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

»Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage kann die Anschlußberufung nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die fristgerecht eingereichte Anschlußberufungsbegründung gedeckt ist.«

Normenkette:

ZPO § 524 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den der Antragstellerin zustehenden nachehelichen Unterhalt.

Die Ehegatten haben am 30. Mai 1984 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder, Jasmin, geboren am 13. November 1989, und Bastian, geboren am 18. August 1997, hervorgegangen sind. Die Antragstellerin ist Hausfrau und betreut nach der Trennung der Parteien die gemeinsamen Kinder allein. Der Antragsgegner ist Berufssoldat; seine Dienststelle ist der Stützpunkt Bonn-St. Augustin. Auf ein bei seinem Vater aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung der Anschaffungskosten für seinen Pkw zahlt er monatlich 300 DM (153,39 EUR); einen Kredit zur Finanzierung der Anschaffungskosten für den Pkw der Antragstellerin führte er bis einschließlich August 2002 mit monatlich 280 DM (143,16 EUR) zurück. Die Parteien haben im wesentlichen darüber gestritten, in welcher Höhe dem Antragsgegner Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen entstehen.

Durch Scheidungsverbundurteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 9. Juli 2002), dem Antrag der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts teilweise, nämlich in Höhe von monatlich 322 EUR, stattgegeben und den Versorgungsausgleich geregelt.

Gegen dieses Urteil haben die Antragstellerin in bezug auf die Folgesachen Ehegattenunterhalt Berufung und die Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Folgesache Versorgungsausgleich Beschwerde eingelegt. Der Antragsgegner hat sich der Berufung der Antragstellerin - unter dem Vorbehalt der Erweiterung - angeschlossen. Während die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang (1.117,34 DM = 571,29 EUR) weiterverfolgte, begehrte der Antragsgegner zunächst eine Herabsetzung seiner Zahlungspflicht auf monatlich 300 EUR. In der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2002 hat er von seinem Erweiterungsvorbehalt Gebrauch gemacht und für die Zeit bis zum 31. August 2002 eine Reduzierung auf 250 EUR monatlich verlangt.

Das Berufungsgericht hat - bezüglich des lediglich noch im Streit befindlichen nachehelichen Unterhalts - das Urteil auf Berufung und Anschlußberufung teilweise abgeändert. Für den Zeitraum vom 9. Juli bis 31. August 2002, der allein Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, hat es den Unterhalt auf monatlich 284 EUR zuzüglich Zinsen herabgesetzt. Dagegen richtet sich die insoweit zugelassene Revision der Antragstellerin, mit der sie die Zurückweisung der Anschlußberufung begehrt, soweit diese zu einer Herabsetzung des Unterhalts auf weniger als 300 EUR monatlich zuzüglich Zinsen geführt hat.

Entscheidungsgründe:

Gegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsgegner ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis; es berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 ff.).

Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt in dem beantragten Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückweisung der Anschlußberufung.

I. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß die Anschlußberufung des Antragsgegners auch im Umfang der erfolgten Erweiterung zulässig ist.

1. Der Antragsgegner hat sich innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der - bis zum 31. August 2004 geltenden - Neufassung durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 1887 ff.), d.h. innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift, dem Rechtsmittel der Antragstellerin angeschlossen. Er hat zunächst begehrt, den Unterhaltsantrag der Antragstellerin abzuweisen, soweit ihr mehr als 300 EUR monatlich zuerkannt worden sind. In der Begründung hat er im einzelnen ausgeführt, daß der Antragstellerin kein Unterhaltsanspruch zustehe, und hat sich deshalb die Erweiterung der Anschlußberufung mit dem Ziel vorbehalten, auf vollständige Abweisung des Unterhaltsbegehrens anzutragen. Von dem Erweiterungsvorbehalt hat der Antragsgegner in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe (Herabsetzung des Unterhalts für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2002 auf monatlich 250 EUR) Gebrauch gemacht.

2. Diese Vorgehensweise war nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Prozeßrecht nicht zu beanstanden. Ihre Zulässigkeit begegnet auch weiterhin keinen rechtlichen Bedenken. Zwar konnte der Berufungsbeklagte nach dem früheren Prozeßrecht zeitlich unbeschränkt - bis zur Beendigung des Verfahrens über die Hauptberufung (vgl. etwa Zöller/Gummer, ZPO 21. Aufl. § 522a Rdn. 6) - unselbständige Anschlußberufung einlegen, während er sich nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Fassung des ZPO -Reformgesetzes nur bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsschrift der Berufung anschließen kann. Daraus folgt aber nicht, daß der Berufungsbeklagte das mit der Anschlußberufung verfolgte Begehren im Rahmen der gegebenen Begründung nach Ablauf der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mehr erweitern kann.

a) Nach § 524 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muß die Begründung der Anschlußberufung - ebenso wie diejenige der Berufung - die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Gleichwohl ist - nach dem insoweit gleichlautenden - früheren Recht die Erweiterung von Rechtsmittelanträgen für zulässig erachtet worden. Denn das Erfordernis bestimmter Anträge ist nur formal; die in der Begründungsschrift enthaltenen Anträge haben nur vorläufigen Charakter und können in der mündlichen Verhandlung noch geändert, insbesondere noch erweitert werden, soweit die Erweiterung durch die Rechtsmittelbegründung gedeckt wird (BGHZ 12, 52, 67 f.; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - NJW-RR 1987, 249).

b) Auch nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage können Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erweitert werden, soweit sie durch die fristgerecht eingereichten Berufungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO ) gedeckt sind (ebenso MünchKomm ZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 520 Rdn. 43; Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 520 Rdn. 25; Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 520 Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. § 520 Rdn. 19; Piekenbrock MDR 2002, 675, 676; Gerken NJW 2002, 1095, 1096; Born FamRZ 2003, 1245, 1246). Die Bestimmung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hat, wie bereits ausgeführt, gegenüber derjenigen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F. keine inhaltliche Änderung erfahren. Das Ziel der ZPO -Reform, insbesondere die Einführung einer beschleunigten Erledigungsmöglichkeit für substanzlose Berufungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 1), steht der Annahme einer Erweiterungsmöglichkeit nicht entgegen. Die in der Rechtsmittelbegründung vorgetragenen Berufungsgründe lassen - unabhängig von dem zunächst angekündigten Antrag - eine vollumfängliche rechtliche Beurteilung des Begehrens zu. Auch die Möglichkeit, eine aussichtslose Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückzuweisen, erfährt grundsätzlich keine Verzögerung, wenn der Berufungskläger im Rahmen seiner Stellungnahme zu dem Hinweis auf die beabsichtigte Verfahrensweise seinen Berufungsantrag erweitert. Es steht dem Berufungskläger ohnehin frei, ein vom Berufungsgericht für unzureichend erachtetes Vorbringen in den Grenzen des § 530 ZPO zu ändern und durch weiteren Sachvortrag zu ergänzen oder auch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Rahmen des § 531 ZPO geltend zu machen. Im Anschluß daran muß sich das Berufungsgericht erneut mit der Sache befassen und davon überzeugen, ob die Zurückweisungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Wenn es dies einstimmig bejaht, darf es die Berufung durch Beschluß zurückweisen. Einer erneuten Anhörung bedarf es nicht grundsätzlich, sondern nur dann, wenn in der Stellungnahme in zulässiger Weise wesentlich neu vorgetragen wird oder wenn sich die Prozeßsituation ändert (Musielak/Ball aaO. § 522 Rdn. 27; Zöller/Gummer aaO. § 522 Rdn. 34).

c) Ist aber die Erweiterung der Berufungsanträge entsprechend den genannten Maßgaben als zulässig zu erachten, kann für die Erweiterung der Anschlußberufung nichts anderes gelten. Das folgt bereits aus dem Prinzip der prozessualen Waffengleichheit als verfahrensrechtlich gebotenem Erfordernis des Gleichheitssatzes (BVerfGE 52, 131 , 144; NJW 1987, 2570), das bedingt, daß der Berufungsbeklagte im Stande ist, auch auf die erweiterte Berufung des Gegners reagieren zu können und die Grenzen der Verhandlung mitzubestimmen (Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 58/82 - NJW 1984, 2951, 2952).

Darüber hinaus müßte es auch als Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit angesehen werden, wenn der nicht bemittelte Berufungskläger die Möglichkeit hätte, den unbedingten Berufungsantrag zunächst nur in eingeschränktem Umfang zu stellen, gleichzeitig Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Erweiterung zu begehren und diese dann - nach entsprechender Prozeßkostenhilfebewilligung - auch vorzunehmen, wenn diese Möglichkeit für den Anschlußberufungskläger nicht gleichermaßen bestünde (Born aaO. S. 1246). Diese ist aber nur dann gegeben, wenn auch der Anschlußberufungskläger seinen Antrag in zulässiger Weise erweitern kann. Denn die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann nicht verlängert werden. Da es sich nicht um eine Notfrist handelt, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. Gerken aaO. S. 1096).

Schließlich sprechen auch Gründe der Prozeßökonomie für die vorgenannte Auffassung. Die Anschlußberufung soll dem an sich "friedfertigen" und zur Hinnahme der erstinstanzlichen Entscheidung bereiten Berufungsbeklagten auch dann noch die Möglichkeit geben, selbst in den Prozeß einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung nicht mehr führen kann. Dadurch kann vermieden werden, daß eine Partei, die sich eigentlich mit dem erlassenen Urteil zufrieden geben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittels des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt (Senatsurteil aaO. S. 2952). Dieses Ziel kann aber nicht in vollem Umfang erreicht werden, wenn der Berufungsbeklagte auf eine Berufungserweiterung nach Ablauf der Frist des § 524 Absatz 2 Satz 2 ZPO nicht mehr reagieren kann.

Die danach zulässige Erweiterung der Anschlußberufung konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu Protokoll erklärt werden (vgl. BGH, Urt. v. 29. September 1992 - VI ZR 234/91 - NJW 1993, 269 , 270).

II. 1. Das Oberlandesgericht hat den vom Amtsgericht ausgeurteilten Unterhalt für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2002 auf monatlich 284 EUR herabgesetzt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das um Fahrtkosten zur Arbeit, Kosten der Krankenversicherung und die Kreditrate für den Pkw der Antragstellerin bereinigte Nettoeinkommen des Antragsgegners sei mit monatlich 1.459 EUR anzusetzen. Bei diesem Einkommen schulde er Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 2 der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle, und zwar in Höhe von monatlich 288 EUR für Jasmin (Altersstufe 3) und in Höhe von monatlich 202 EUR für Bastian (Altersstufe 1, jeweils Tabellenbeträge). Nach Abzug der Tabellenbeträge stünden für den gemäß § 1570 BGB geschuldeten Ehegattenunterhalt noch 969 EUR zur Verfügung. Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei mit 3/7 hiervon, also mit 415 EUR, anzusetzen. Da der Antragsgegner unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehalts von 840 EUR nicht in der Lage sei, alle Unterhaltsansprüche zu erfüllen, sei eine Mangelverteilung durchzuführen. Diese ergebe einen geschuldeten Ehegattenunterhalt von 284 EUR.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. In welcher Höhe der Unterhaltsbedarf zu bemessen ist, obliegt zwar der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzuwendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698 , 1700 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist in einem absoluten Mangelfall, von dessen Vorliegen das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, für den unterhaltsberechtigten Ehegatten der seiner jeweiligen Lebenssituation entsprechende notwendige Eigenbedarf als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen. Für gleichrangige Kinder ist insoweit ein Betrag von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zugrunde zu legen (Senatsurteil vom 22. Januar 2002 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363 , 365 f.). Nur so werden für die Ehefrau und die Kinder Einsatzbeträge in die Mangelverteilung eingestellt, die in angemessener Relation zueinander stehen, so daß ein ausgewogenes Ergebnis erzielt werden kann. Da für die Antragstellerin nur die mit 415 EUR ermittelte Unterhaltsquote in die Mangelverteilung einbezogen worden ist, die realistischerweise nicht für sich beanspruchen kann, den eheangemessenen Unterhalt darzustellen, und für die Kinder lediglich Unterhalt gemäß Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt worden ist, der unter deren Existenzminimum liegt, kann das angefochtene Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbemessung für die Zeit vom 9. Juli bis 31. August 2002 keinen Bestand haben.

III. Die Sache ist indessen nach dem festgestellten Sachverhalt zur Endentscheidung reif, so daß der Senat in der Sache selbst befinden kann (§ 563 Abs. 3 ZPO ).

Für die Antragstellerin ist nach der vom Berufungsgericht herangezogenen Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2002, B V Nr. 2) ein Eigenbedarf von 730 EUR als Einsatzbetrag in die Mangelverteilung einzustellen; für die Kinder sind Beträge von 254 EUR und 364 EUR (jeweils 135 % des Regelbetrages) zugrunde zu legen. Ob und ggf. in welcher Höhe der Unterhalt der Kinder tituliert ist, ist im Rahmen eines andere Unterhaltsansprüche betreffenden Rechtsstreits grundsätzlich ohne Bedeutung, weil davon ausgegangen werden kann, daß bei Abweichungen von der materiellen Rechtslage die Abänderung des Titels möglich gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 aaO. S. 367 m.w.N.). Damit errechnen sich Einsatzbeträge von insgesamt 1.348 EUR, denen ein verteilungsfähiges Einkommen von 619 EUR (1.459 EUR ./. 840 EUR) gegenübersteht. Aus dem Verhältnis dieser Verteilungsmasse zu den Einsatzbeträgen errechnet sich die Quote, nach der der für die Antragstellerin in die Mangelverteilung eingestellte Betrag zu kürzen ist.

Danach ergibt sich für sie folgender Unterhalt: Kürzungsfaktor (619 : 1.348) : 45,92 %; Unterhalt rund 335 EUR (730 x 45,92 %).

Da die Antragstellerin nur insoweit Revision eingelegt hat, als ihr weniger als 300 EUR monatlich zuerkannt worden sind, kann allein dieser Betrag ausgeurteilt werden. Die notwendige Überprüfung des gewonnenen Ergebnisses auf seine Angemessenheit gibt zu Korrekturen keinen Anlaß.

Hinweise:

Anmerkung Winfried Born BGHReport 2005, 1410

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 25.11.2002
Vorinstanz: AG Koblenz, vom 17.04.2002
Fundstellen
BB 2005, 1930
BGHReport 2005, 1410
BGHZ 163, 324
FamRZ 2005, 1538
FuR 2006, 38
MDR 2006, 45
NJW 2005, 3067