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BGH - Entscheidung vom 06.12.2005

VI ZB 53/05

Normen:
ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 234

BGH, Beschluß vom 06.12.2005 - Aktenzeichen VI ZB 53/05

DRsp Nr. 2006/407

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen technischer Fehler beim Ausdruck und bei der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist

Kann ein technischer Fehler der Computeranlage des Prozessbevollmächtigten noch am Tage des Fristablaufs für die Einreichung der Berufungsbegründungs behoben werden, reicht die verbleibende Zeit jedoch nicht aus, um die Berufungsbegründung fristgerecht zu übermitteln, so beginnt die Frist für die Anbringung eines Wiedereinsetzungsantrages mit dem auf den Fristablauf folgenden Tag zu laufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Prozessbevollmächtigte erklärt hat, er wisse, dass die Berufungsbegründung nicht fristgerecht übermittelt worden sei.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 2 § 233 § 234 ;

Gründe:

I. Das Landgericht München I hat die von der Klägerin erhobene Klage mit Urteil vom 16. November 2004 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat auf Antrag der Klägerin die Frist zur Berufungsbegründung bis 24. Februar 2005 verlängert. Seite 1-5 der Berufungsbegründungsschrift vom 24. Februar 2005 gingen per Fax um 23.59 Uhr beim Berufungsgericht ein und waren vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet. Die vollständige Übermittlung der elfseitigen Berufungsbegründungsschrift vom 25. Februar 2005 erfolgte ebenfalls per Fax am 25. Februar 2005, 00.21 Uhr.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 11. März 2005, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt und dazu vorgetragen, der mit der Fertigung der Begründung befasste Rechtsanwalt M. habe den Schriftsatz vom 24. Januar 2005 an diesem Tag bis knapp vor 23.30 Uhr auf seinem Computer in der Kanzlei geschrieben. Bei Ausdruck der fünften Seite nach etwa zwei Minuten sei der Computer "abgestürzt". Nach fünf bis zehn Minuten vergeblicher Versuche habe Rechtsanwalt M. während weiterer zehn bis zwölf Minuten die erforderliche Neuinstallation durchgeführt. Daran habe sich der Ausdruck der vollständigen Berufungsbegründung angeschlossen, der fünf Minuten gedauert habe. Der verbleibende Zeitraum habe nicht mehr ausgereicht, um die Fax-Nummer des Berufungsgerichts anzuwählen, die Verbindung aufzubauen und die Berufungsbegründung vollständig zu senden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung ebenfalls als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe bereits am 24. Februar 2005 bemerkt, dass nicht mehr ausreichend Zeit verblieben sei, die Berufungsbegründung noch vollständig per Fax zu übermitteln. Das Hindernis - Störung des Computers - sei ebenfalls noch am 24. Februar 2005 behoben gewesen. Die Wiedereinsetzungsfrist habe daher mit Beginn des 25. Februar 2005 zu laufen begonnen. Sie habe deshalb mit Ablauf des 10. März 2005 geendet. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei erst am 11. März 2005 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eingegangen. Die fristgemäß übermittelten ersten fünf Seiten der Berufungsbegründung genügten nicht den Mindestanforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO .

Gegen den am 20. Mai 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie innerhalb verlängerter Frist begründet hat.

II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt die Klägerin insbesondere nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Seiten 1-5 der Berufungsbegründungsschrift als nicht den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für eine Berufungsbegründung genügend gemäß § 520 Abs. 3 ZPO gewertet. Zwar enthielten sie die Erklärung der Klägerin, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werde (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO ). Die Seiten 1-5 der Berufungsbegründung, die rechtzeitig eingegangen und deshalb allein der Prüfung zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2005 - II ZB 31/03 - BGH-Report 2005, 860 m.w.N.), genügen aber nicht der Pflicht zur Begründung der Berufung. Hinsichtlich der Erben des verstorbenen Beklagten zu 3 hat die Klägerin lediglich dargelegt, sie sei bemüht, die Erben zu ermitteln, "zumindest" seien es die Beklagten zu 1 und 2 als seine Söhne. Das ließ - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - vorläufig offen, ob die Beklagten zu 1 und 2 den Beklagten zu 3 beerbt haben oder nicht. Der Begründung ist in diesem Punkt nichts dazu zu entnehmen, ob und aus welchem Grund das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unrichtig sein soll (vgl. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO ).

Die von der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegte "Klarstellung", der Ersatzanspruch der Klägerin werde in der Berufungsbegründung darauf gestützt, dass die Beklagten den Schaden verursacht und verschuldet hätten (§ 823 Abs. 1 BGB ), stellt sich als Wiederholung des Vortrags erster Instanz dar, ohne dass Umstände dargetan werden, aus denen sich eine Rechtsverletzung oder Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ergeben hätten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO ).

Zwar weist die Rechtsbeschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht gestellt werden und dass für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in der Berufungsbegründung in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 - BGH-Report 2003, 971, 972 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - BGH-Report 2003, 968). Umstände, die das Urteil aus der Sicht des Rechtsmittelführers hinsichtlich auch nur eines der Beklagten in Frage stellten, sind jedoch aus den Seiten 1-5 der Berufungsbegründung nicht ersichtlich und werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.

2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auch rechtsfehlerfrei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verweigert. Die Computerstörung war unstreitig noch am 24. Februar 2005 beseitigt. Dass sie fortgewirkt hätte und die verbleibende Zeit deshalb ohne Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht mehr zur Übermittlung der vollständigen Begründung ausgereicht hätte, ist dem Wiedereinsetzungsantrag vom 11. März 2005 nicht zu entnehmen. Dagegen spricht bereits, dass der Prozessbevollmächtigte nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung bereits auf Seite 5 unterschrieben und mit Fax (rechtzeitig) an das Oberlandesgericht versandt hat, obwohl noch weitere Seiten zu übertragen waren. Die Kenntnis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin davon, dass die Frist nicht mehr eingehalten werden konnte, ergibt sich - entgegen dem Vortrag der Rechtsbeschwerde - zudem aus der im Wiedereinsetzungsantrag wiedergegebenen Erklärung des Prozessbevollmächtigten gegenüber der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts, er wisse, dass die Berufungsbegründung eine halbe Stunde zu spät eingegangen sei (Schriftsatz vom 11. März 2005). Hiernach hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Veranlassung, den Wiedereinsetzungsantrag - wenn er ihn nicht schon mit der vollständigen Berufungsbegründung vom 25. Februar 2005 verbinden wollte - jedenfalls vor dem 11. März 2005 einzureichen. Die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO hatte mit dem 24. Februar 2005 begonnen (§ 234 Abs. 2 ZPO ); sie endete daher mit Ablauf des 10. März 2005 (§ 222 ZPO ; §§ 187 Abs. 1 , 188 Abs. 2 BGB ). Der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 11. März 2005 war daher verfristet.

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antragsfrist (§ 233 ZPO ) hat die Klägerin nicht gestellt; er ist auch nicht den Umständen zu entnehmen (vgl. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ). Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Antragsfrist nicht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhte, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss (§ 85 Abs. 2 ZPO ; vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 - NJW-RR 1993, 1091 , 1092).

3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: OLG München, vom 12.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 5794/04
Vorinstanz: LG München I, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 16935/04