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BGH - Entscheidung vom 20.10.2005

V ZR 73/05

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 20.10.2005 - Aktenzeichen V ZR 73/05

DRsp Nr. 2005/19375

Umfang des rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn das Berufungsgericht sich weder mit dem Vorbringen des Berufungsbeklagten, noch mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind Geschwister. Der Kläger war zu 1/3 Miteigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, auf denen sich auch das mit Mitteln des Klägers errichtete Wohnhaus befand. Die übrigen Miteigentumsanteile gehörten der Mutter der Parteien. Aufgrund Übergabevertrags vom 5. Dezember 1983 übertrug die Mutter ihr Miteigentum an den Grundstücken auf den Kläger. Der Kläger übernahm verschiedene Gegenleistungen. U.a. hatte er der Beklagten und ihrer Zwillingsschwester jeweils ein Wohnrecht an je einem der Zimmer des Wohnhauses "längstens für die Dauer des ledigen Standes" einzuräumen und seinen Schwestern den Mitgebrauch an weiteren Räumen und Einrichtungen des Anwesens zu gestatten. Bei Abschluss des Übergabevertrages waren die weiterhin unverheirateten Schwestern des Klägers 30 Jahre alt und lebten in dem Wohnhaus, die Beklagte zusammen mit ihrer 1971 geborenen Tochter. Sie ist und war für die Firma G. als Näherin berufstätig. 1993 zog sie mit ihrer Tochter in ein eigenes Haus um.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Vertrag vom 5. Dezember 1983 sei dahin auszulegen, dass der Beklagten das Wohnrecht nur so lange zustehe, wie sie unverheiratet und wirtschaftlich auf das Recht angewiesen sei. An letzterem fehle es. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Räumung des Zimmers und zur Unterlassung des Mitgebrauchs zu verurteilen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, bei dem in der Vertragsurkunde vom 5. Dezember 1983 am Beginn einer Zeile stehenden Wort "längstens" handele es sich um ein sinnentleertes Überbleibsel aus einem Text, der in einem Urkundsentwurf vorangegangen und unter Belassung eines Leerraums gelöscht worden sei. Das Landgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Sie beantragt die Zulassung der Revision und im Ergebnis die Abweisung der Klage.

II. Die Beschwerde ist statthaft und begründet.

1. Die von der Beklagten geltend gemachte Beschwer übersteigt 20.000 EURO. Sie wird durch den Wert des von der Beklagten als auf Lebenszeit bestellt in Anspruch genommenen Wohnrechts bestimmt, § 3 ZPO . § 41 GKG kommt insoweit weder Bedeutung zu, noch findet die Bestimmung bei einem Streit um das Bestehen eines Wohnrechts auf den Gebührenstreitwert Anwendung. Den Wert des lebenszeitigen Wohnrechts macht die Klägerin unter Vorlage eines Sachverständigengutachtens mit 34.930 EURO glaubhaft.

2. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Gründen der Entscheidung des Amtsgerichts enthält und sich über den Vortrag der Beklagten ohne jede Erörterung hinwegsetzt. Letzteres führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, § 544 Abs. 7 ZPO . Hierbei macht der Senat von § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch.

Das Verfahren des Berufungsgerichts verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf das rechtliche Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 86, 133 , 145; BVerfG NJW 1988, 2583, 2584; ZIP 2004, 1762 , 1763). Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

So verhält es sich hier. Die Beklagte hat vorgetragen, die Verpflichtung des Klägers, ihr das Wohnrecht grundsätzlich auf Lebenszeit zu bestellen, sei bewusst vereinbart worden. Der Bestand des Rechts habe nicht von ihrer wirtschaftlichen Situation abhängig sein sollen. Diese Situation habe sich trotz ihres Hausbaus auch nicht geändert. Zu diesem Vorbringen ist weder dem Berufungsurteil noch dem in diesem angesprochenen Urteil im Vorprozess zwischen den Parteien irgendetwas zu entnehmen.

Vorinstanz: LG Ingolstadt, vom 28.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 2322/04
Vorinstanz: AG Neuburg, vom 17.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 557/04