BGH, Beschluß vom 05.07.2005 - Aktenzeichen VI ZR 221/04
Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
Ist die operative Versorgung einer Verletzung indiziert und nach dem Stand der Medizin als Methode der Wahl einer konservativen Behandlung in jedem Falle vorzuziehen, so bedarf es keiner Aufklärung über eine konservative Behandlungsalternative.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde war hier nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen eine Aufklärung über eine konservative Behandlungsalternative nicht erforderlich, weil es sich bei der Operation und einer etwaigen konservativen Behandlung nicht um gleich erfolgversprechende und übliche Behandlungsmethoden handelte, die einerseits einigermaßen gleichwertige Heilungschancen boten, bei denen andererseits aber andersartige Risiken bestanden (vgl. Senatsurteile vom 11. Mai 1982 - VI ZR 171/80 - VersR 1982, 771, 772 und vom 19. November 1985 - VI ZR 134/84 - VersR 1986, 342 , 343). Im Jahre 1994 war nämlich die operative Versorgung der Verletzung absolut indiziert und als Methode der Wahl einer konservativen Behandlung in jedem Falle vorzuziehen.
Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen in der Berufungsbegründung übergangen, mit dem der Kläger die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich einer ausreichenden Risikoaufklärung vor der durchgeführten Operation angegriffen hat. Das Berufungsgericht hat sich insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts angeschlossen (vgl. BU 7 Abs. 5; 5 Abs. 1 a.E.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 127.822,97 EUR