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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

I ZR 273/02

Normen:
PostG (1997) § 3
Postpaketübereinkommen (1994) Art. 26 Nr. 3.1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1133
MDR 2005, 1178
NJW-RR 2005, 1058
TranspR 2005, 307
VersR 2005, 1412
wrp 2005, 901

BGH, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen I ZR 273/02

DRsp Nr. 2005/8267

Höhe der Ansprüche bei Verlust eines Pakets mit Wertangabe

»Die Haftung der Deutschen Post AG beim Verlust eines bei ihr aufgegebenen Wertpakets, das für einen Empfänger in einem anderen den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins beigetretenen Staat bestimmt ist, ist der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert beschränkt (Ergänzung zu BGHZ 153, 327 ff.).«

Normenkette:

PostG (1997) § 3 ; Postpaketübereinkommen (1994) Art. 26 Nr. 3.1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt als Transportversicherer der W. G. OHG (im folgenden: Versicherungsnehmerin) die Beklagte, die Deutsche Post AG, wegen des Verlusts eines für das Ausland bestimmten, 1,12 kg schweren Wertpakets aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Versicherungsnehmerin verkaufte den auf den Bermuda-Inseln ansässigen Juwelieren H. Schmuck und erstellte hierüber am 8. März 2000 eine Rechnung über 11.108,74 DM. Ebenfalls am 8. März 2000 beauftragte sie die Beklagte mit der Übersendung der Ware an die Käufer. In dem dabei ausgestellten "Auftrag zur Paketbeförderung Ausland" gab sie den Wert der Sendung mit 780 DM an.

Auf dem Transport wurde der Wertpostsack, in dem sich die Sendung der Versicherungsnehmerin befand, aufgeschnitten und die Sendung entwendet. Der Ort der Entwendung ist zwischen den Parteien streitig.

Die Beklagte erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der Wertangabe von 780 DM und des Frachtentgelts von 58 DM an und zahlte an die Versicherungsnehmerin daher 838 DM.

Die Klägerin, die die Versicherungsnehmerin in Höhe des Differenzbetrags von 10.404,43 DM entschädigt hat, macht geltend, daß von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute auszugehen sei und die Beklagte daher nach Art. 25 des Warschauer Abkommens 1955 (WA 1955) unbeschränkt hafte. Die Beklagte sei der ihr obliegenden Darlegungslast, wie es zu dem Verlust gekommen sei und welche Maßnahmen sie zu seiner Vermeidung ergriffen habe, nicht gerecht geworden. Da es sich nicht um den postalischen Massenverkehr handele, seien der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (BGBl. II 1998 S. 2172 - PPÜ 1994) nicht anwendbar. Die Haftungsbeschränkung des Postpaketübereinkommens 1994 sei auch nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte habe die Sendung mit dem Inhalt und nach Maßgabe der Rechnung vollständig und unbeschädigt übernommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.404,43 DM (= 5.319,70 EUR) nebst Zinsen zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie beruft sich auf die Haftungsbeschränkungen des Postpaketübereinkommens 1994. Dessen Art. 26 Nr. 3.1 beschränke ihre Ersatzpflicht auf die Höhe der Wertangabe. Das bei ihr eingelieferte Wertpaket sei am 13. September 2000 an die Postverwaltung der Bermudas übergeben worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln TranspR 2003, 159 ).

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat einen über die geleistete Zahlung hinausgehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Beklagte könne sich auf die Haftungshöchstgrenze des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 berufen, nach der die Entschädigung bei Verlust von Wertpaketen die Wertangabe nicht übersteigen dürfe. Die Bestimmungen des Weltpostvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 stellten nicht nur Regelungen zwischen den nationalen Postverwaltungen dar, sondern auch unmittelbar geltendes Recht zwischen diesen und den Absendern. Die Regelung in § 1 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß die Beklagte die Beförderungsleistung nicht im Rahmen ihrer Exklusivlizenz erbracht habe. Die Beklagte nehme für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 des Gesetzes zu den Verträgen vom 14. September 1994 des Weltpostvereins (vom 26.8.1998, BGBl. II S. 2082 - WPVG) die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Weltpostvertrag und aus dem Postpaketübereinkommen ergäben. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Exklusivlizenz tätig werde oder sonstige Beförderungsleistungen erbringe. Die Haftungsbegrenzung verstoße auch nicht gegen Art. 14 GG .

Die Haftungsregelung in Art. 26 PPÜ 1994 habe Vorrang gegenüber Art. 18 WA 1955. Die Beklagte unterliege zwar der strengeren Haftung der §§ 459 , 425 ff. HGB , solange sich die Sendung noch in ihrer Obhut im Inland befinde. Die Klägerin habe aber nicht bewiesen, daß der Verlust der Sendung bereits hier eingetreten sei.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat auf den von der Versicherungsnehmerin erteilten Paketbeförderungsauftrag zu Recht die Bestimmungen des Postpaketübereinkommens 1994 einschließlich der dortigen Regelungen über die Haftungsbeschränkung angewendet und der Klägerin daher keinen über die Wertangabe hinausgehenden Schadensersatzanspruch zuerkannt.

1. Die Haftung der Beklagten bei der Beförderung von Postpaketen ins Ausland bestimmt sich für den im Jahr 2000 eingetretenen Verlust ausschließlich nach dem Postpaketübereinkommen 1994 und den dort geregelten Haftungsbeschränkungen. Denn für den Postverkehr mit dem Ausland findet das Postgesetz nach seinem § 3 nur insoweit Anwendung, als nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen. Zu diesen Bestimmungen zählen auch der Weltpostvertrag und das Postpaketübereinkommen 1994 (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407 HGB Rdn. 33, Art. 1 CMR Rdn. 8 und Art. 3 CMR Rdn. 2 m.w.N.; speziell zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327 , 331).

a) Das Postpaketübereinkommen 1994 ist als völkerrechtlicher Vertrag in der hier maßgebenden (Seoul-)Fassung aus dem Jahr 1994 für Bermuda am 23. Juni 1997 und für die Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1998 in Kraft getreten (vgl. Bekanntmachung v. 13.1.1999, BGBl. II S. 82 f.).

b) Die Aufgabe des Pakets durch die Versicherungsnehmerin hat zu einer Teilnahme am Postpaketdienst zwischen den vertragschließenden Ländern und zu einem Postverkehr mit dem Ausland i.S. von § 3 PostG , Art. 1 Nr. 1 PPÜ 1994 geführt. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Paket bereits zu der Zeit, zu der es sich in der Obhut der Beklagten befunden hat, oder erst nach seiner Anlieferung an den Frankfurter Flughafen im Bereich des Airmail-Center oder gar erst nach seiner Entgegennahme durch das für die Postdienstleistung auf den Bermudas zuständige Unternehmen abhanden gekommen ist. Maßgeblich für die Beurteilung als Postverkehr mit dem Ausland ist allein, daß die im Streitfall zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten getroffene Vereinbarung eine Paketbeförderung ins Ausland vorgesehen hat. Die Versicherungsnehmerin hat danach eine durch das Postpaketübereinkommen 1994 gewährleistete internationale Postdienstleistung in Auftrag gegeben, für die völkerrechtlich einheitliche Regeln gelten, darunter auch solche, die die Haftung bei Wertsendungen auf den vom Absender angegebenen Wert begrenzen. Haftungsfragen sollen in einfacher und für jeden Beteiligten ohne weiteres nachvollziehbarer Weise zu lösen sein. Die dortige Haftungsregelung gilt daher einheitlich von der Absendung bis zur Auslieferung des Pakets (vgl. insoweit auch BGHZ 153, 327 , 332).

c) Die Regelungen des Postpaketübereinkommens 1994 über die Haftung und deren Beschränkung binden die Parteien des Beförderungsvertrags. Für die Beklagte folgt dies aus Art. 3 Abs. 1 WPVG; denn sie nimmt die Rechte und Pflichten wahr, die sich für eine Postverwaltung im Verhältnis zu den Benutzern und zu anderen Postverwaltungen aus dem Postpaketübereinkommen 1994 ergeben. Der Wortlaut der genannten Bestimmung weist aber dadurch, daß er die Verhältnisse zu den Benutzern einbezieht, auch aus, daß sich die vertraglichen Rechte bei einer Beförderung, bei der die Möglichkeiten des Weltpostvertrags und des Postpaketübereinkommens 1994 genutzt werden, nach den dortigen Bestimmungen richten. Gerade die Haftungsregelung des Art. 26 PPÜ 1994 stellt - zumal unter Berücksichtigung dessen, daß die Beziehungen zwischen den Postverwaltungen der Mitgliedstaaten in Art. 31 PPÜ 1994 geregelt sind - nicht nur eine Regelung zwischen diesen dar, sondern darüber hinaus zugleich auch unmittelbar geltendes Recht zwischen den Postverwaltungen und den Absendern (für den Weltpostvertrag ebenso BGHZ 152, 198 , 201 ff.; 153, 327, 332 f.; OLG Karlsruhe WRP 1996, 451, 453; OLG Oldenburg TranspR 2003, 241; OLG Köln OLG-Rep 2004, 346; BeckPostG-Komm/Herdegen, 2. Aufl., § 3 Rdn. 49-51).

d) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Beurteilung des Streitfalls unerheblich, daß die Beförderung von Postpaketen nicht zu den Dienstleistungen gehört, für die die Beklagte nach § 51 PostG über eine befristete gesetzliche Exklusivlizenz verfügt; denn hierauf stellt das Postpaketübereinkommen 1994 nicht ab (ebenso zum Weltpostvertrag: BGHZ 153, 327 , 333). Gemäß dem Schlußprotokoll zum Postpaketübereinkommen 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland bei dessen Unterzeichnung am 14. September 1994 keine Sonderregelung vereinbart, obwohl Art. 87f GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2245) seinerzeit bereits in das Grundgesetz aufgenommen worden war.

e) Nach allem beschränkt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Ersatzleistung bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung eines bei ihr aufgegebenen und in einen anderen Vertragsstaat des Postpaketübereinkommens 1994 zu befördernden Pakets der Höhe nach auf den vom Absender angegebenen Wert.

2. Die vorstehende Beurteilung steht nicht in Widerspruch zum höherrangigen Verfassungsrecht.

a) Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.

Das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten ungleich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (grundlegend BVerfGE 55, 72 , 88; zuletzt BVerfGE 108, 52, 77 f.; aus dem Schrifttum vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG [Lfg. 31 Mai 1994], Art. 3 Anhang Rdn. 6-10; Heun in: Dreier, GG , 2. Aufl., Art. 3 Rdn. 21 f.; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG , 10. Aufl., Art. 3 Rdn. 17, jeweils m.w.N.). Im Bereich der Gesetzgebung ist der so verstandene Gleichheitssatz - unter Berücksichtigung der dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsfreiheit - dann verletzt, wenn sich die vorgenommene unterschiedliche Behandlung nicht auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen läßt (vgl. BVerfGE 85, 176 , 186; 87, 234, 262; Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Klein aaO. Art. 3 Rdn. 18).

Das Postpaketübereinkommen 1994 will ebenso wie der Weltpostvertrag eine Grundversorgung mit bestimmter Qualität zu einem erschwinglichen Preis gewährleisten. Das bedingt, daß kostenaufwendige und den Ablauf verzögernde Maßnahmen nach Möglichkeit zu unterbleiben haben. Bei Wertpostpaketen ins Ausland kann von der Beklagten im Hinblick auf die abzusichernden Gefahren trotz des sich gerade aus dem Massenbetrieb ergebenden Schadenspotentials ebensowenig wie bei einem Wertbrief (vgl. dazu: BGHZ 153, 327 , 334) erwartet und verlangt werden, daß diese sich im Einzelfall kundig macht, was befördert werden soll und welchen Wert die Sendung hat. Damit liegt ein hinreichender Grund vor, eine eventuelle Versicherung der Beklagten an dem vom Absender angegebenen Wert auszurichten und die bei einer insoweit nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Angabe des Absenders nicht durch eine Versicherung gedeckte Haftung für Verlust, Entwendung oder Beschädigung auszuschließen (in diesem Sinne für Wertbriefe: BGHZ 153, 327 , 334 m.w.N.). Es kommt noch hinzu, daß der geschädigte Absender von der Einlieferungsverwaltung gemäß Art. 29 Nr. 1 die Zahlung der Entschädigungssumme und die Erstattung der Gebühren und Abgaben unabhängig davon verlangen kann, wer für den Verlust, die Entwendung oder die Beschädigung des Pakets verantwortlich ist. Auch im Hinblick auf diesen Vorteil stellt sich die Regelung nicht als willkürlich dar.

b) Die Regelung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 greift nicht in das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum des Absenders ein. Die dortige Haftungsbeschränkung nimmt dem Absender keine ihm bereits zustehende Rechtsposition. Der Entschädigungsanspruch ist vielmehr von vornherein auf den Betrag begrenzt, den der Absender bei der Einlieferung des Pakets angegeben hat. Der dem Gesetzgeber zustehende Spielraum bei der Regelung des Schadensersatzrechts ist insoweit nicht überschritten (ebenso für den Wertbrief: BGHZ 153, 327 , 335 f.).

3. Die Haftungsbegrenzung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ steht ferner nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Die Revision weist allerdings zu Recht darauf hin, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, gemäß Art. 86 Abs. 1 EG keine dem EG-Vertrag widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten dürfen. Die Einräumung einer Haftungshöchstgrenze für internationale Postpaketdienstleistungen stellt jedoch keine solche Maßnahme dar. Die Revision meint zwar, die Bestimmung einer Haftungshöchstgrenze führe zu einer Wettbewerbs- und Preisverzerrung und stehe einem chancengleichen Zugang aller interessierten Unternehmen zum Markt für Postdienstleistungen entgegen. Sie berücksichtigt dabei aber nicht, daß nach Art. 3 Abs. 2 WPVG nicht nur die Beklagte in die Rechte und Pflichten einer Postverwaltung aus dem Postpaketübereinkommen 1994 eintreten kann, sondern auf Antrag auch andere Unternehmen zugelassen werden können. Die Haftungsbeschränkung in Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 kommt dann auch diesen Unternehmen zugute und stellt somit eine den internationalen Postpaketdienst allgemein kennzeichnende Regelung dar. Sie bewirkt zudem, daß den anderen Unternehmen der Zutritt zum Markt der Auslandspostpakete nicht durch die Gefahr unüberschaubarer Haftungsfolgen erschwert wird (ebenso für Wertbriefe: BGHZ 153, 327 , 336 m.w.N.).

III. Das Berufungsgericht ist nach allem zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten die Haftungsbegrenzung des Art. 26 Nr. 3.1 PPÜ 1994 zugute kommt und der Klägerin somit kein über den von der Beklagten bereits bezahlten Ersatzbetrag hinausgehender Schadensersatzanspruch zusteht. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 15.10.2002
Vorinstanz: LG Bonn,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1133
MDR 2005, 1178
NJW-RR 2005, 1058
TranspR 2005, 307
VersR 2005, 1412
wrp 2005, 901