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BGH - Entscheidung vom 07.12.2005

XII ZB 197/04

Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b § 1587g Abs. 2
EGBGB Art. 17 Abs. 1 (a.F.)

Fundstellen:
BGHReport 2006, 424
FamRZ 2006, 321
NJW-RR 2006, 577

BGH, Beschluß vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XII ZB 197/04

DRsp Nr. 2006/1022

Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt

»Zur Ermittlung des Ehezeitanteils einer Rentenanwartschaft bei der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b § 1587g Abs. 2 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 (a.F.) ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Die 1936 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1935 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) hatten am 3. April 1956 in Deutschland die Ehe geschlossen. Beide sind (der Ehemann jedenfalls auch) deutsche Staatsangehörige. 1974 zogen sie nach Österreich, wo der Ehemann seit März 1974 Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt (früher: Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) in Wien erwarb. Auf den Anfang Dezember 1983 zugestellten Scheidungsantrag der Ehefrau wurde die Ehe durch Urteil des Landgerichts Graz 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 5. Mai 1990 hat der Justizminister des Landes Schleswig-Holstein ausgesprochen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung dieses Urteils gegeben sind. Auf Antrag der Ehefrau hat das Amtsgericht 1991 den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) ausgeglichen. Wegen der weiteren Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt in Wien hat das Amtsgericht der Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.

Beide Parteien beziehen inzwischen eine Vollrente wegen Alters bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Der Antragsgegner bezieht daneben seit Mai 2000 eine Pension von der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt, die sich ursprünglich auf monatlich 18.235 öS (1.325,19 EUR) belief und seit Januar 2001 monatlich 18.380,90 öS (= 1.335,79 EUR) beträgt. Der Pension des Antragsgegners liegen insgesamt 312 Versicherungsmonate in Österreich zugrunde, von denen 117 in die Ehezeit vom 1. April 1956 bis zum 30. November 1983 (§ 1587 Abs. 2 BGB ) fallen.

Mit einem am 26. Juni 2000 zugestellten Schriftsatz hat die Ehefrau Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sowie in diesem Umfang eine Abtretung der künftig fällig werdenden Pensionsansprüche des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragt. Das Amtsgericht hat den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt, der Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente von 611 DM zugesprochen und den Ehemann zur Abtretung entsprechender Pensionsansprüche verpflichtet. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ausgleichsrente unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels auf 38,65 EUR für Juni 2000, 289,89 EUR für die Zeit von Juli bis Dezember 2000 und 292,20 EUR für die Zeit ab Januar 2001 herabgesetzt. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begehrt.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht von seiner internationalen Zuständigkeit ausgegangen, die in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil BGHZ 160, 332 , 334 m.w.N.). Vorbehaltlich abweichender internationaler Vorschriften besteht sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann, wenn nach den autonomen Gerichtsstandsbestimmungen ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (Senatsurteil vom 28. September 2005 - XII ZR 17/03 - FamRZ 2005, 1987 , 1988). Für Verfahren über den Versorgungsausgleich folgt die internationale Zuständigkeit der Zuständigkeit für die Scheidung, auch wenn das Versorgungsausgleichsverfahren nicht nach § 623 Abs. 2 und 3 ZPO im Verbund mit der Scheidungssache, sondern selbständig durchgeführt wird (Senatsbeschlüsse vom 30. September 1992 - XII ZB 100/89 - FamRZ 1993, 176 , 177 und vom 24. April 1991 - XII ZB 79/89 - NJW 1991, 3087). Das muss wegen der Verzahnung zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ) und im Einklang mit der Regelung zum anwendbaren materiellen Recht in Art. 17 Abs. 3 EGBGB auch für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gelten.

2. Ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht behandelt.

Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB blieb für vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge, also auch für die hier am 16. Januar 1984 rechtskräftig geschiedene Ehe der Parteien, das Recht anwendbar, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 25. Juli 1986 zur Neuregelung des internationalen Privatrechts galt. Nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 1. September 1986 geltenden Fassung war für die Scheidung der Ehe das Recht des Staates maßgebend, dem der Ehemann zur Zeit der Erhebung der Scheidungsklage angehörte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift wegen seiner gleichheitswidrigen Anknüpfung für verfassungswidrig erklärt (BVerfG FamRZ 1985, 463 , 464). In Orientierung an dem verfassungskonformen Restbestand des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. hat der Senat deswegen für die internationale Zuständigkeit primär an die Staatsangehörigkeit beider Ehegatten angeknüpft, was verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Senatsbeschluss vom 30. September 1992 aaO., 177 f.; BVerfG IPRspr 1990 Nr. 93, 179). Das führt hier zur Zuständigkeit der deutschen Gerichte, weil beide Parteien die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Diesem Scheidungsstatut folgte schon nach früherem Kollisionsrecht das zum Versorgungsausgleich anwendbare Recht. Denn der Versorgungsausgleich ist insoweit nicht als selbständiger Vorgang anzusehen, sondern folgt auch in intertemporaler Hinsicht der Scheidung. Das mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags festgelegte Scheidungsstatut ist deswegen auch für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich maßgebend, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versorgungsausgleich als Folgesache im oder außerhalb des Scheidungsverbunds oder in einem selbständigen Verfahren durchgeführt wird (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 179/88 - FamRZ 1990, 142 ; zum gegenwärtigen Recht vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2005 - XII ZB 50/03 - FamRZ 2005, 1666 f.).

3. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hält auch sonst den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.

a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b in Verbindung mit § 1587 g Abs. 2 BGB pro rata temporis ermittelt. Damit verstößt es insbesondere nicht gegen den in § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz, nach dem der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen ist. Die Einzelregelungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes bei den verschiedenen Versorgungsanrechten durch Vorgaben von Berechnungshinweisen und -kriterien, mit deren Hilfe der jeweils in der Ehezeit nach den maßgeblichen Vorschriften erworbene Anteil eines Versorgungsanrechts zu ermitteln ist (Senatsbeschluss vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 , 792).

Für die Bemessung des Ehezeitanteils ist nicht von Belang, dass die Versorgungsregelung der (österreichischen) Pensionsversicherungsanstalt im Jahre 2000 nicht unerheblich geändert wurde. Während sich die Bemessungsgrundlage der Versorgung früher nach den einkommensstärksten 60 Monaten während der Versicherungszeit richtete, ist für die hier relevante Zeit auf die entsprechenden 180 Versicherungsmonate abzustellen. Zudem wurde seinerzeit stets eine Grundversorgung von 30 % der Bemessungsgrundlage gewährleistet, während dieses hier den Nachweis von 180 Pflichtversicherungsmonaten voraussetzt. Derartige Änderungen allgemeiner Bemessungsgrundlagen sind bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, auch wenn sie erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sind. Wird also die Satzung des Versorgungswerks, dem der ausgleichspflichtige Ehegatte angehört, nach dem Ende der Ehezeit in einer Weise geändert, die sich auf die Qualität oder die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft auswirkt, so ist das bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das nicht auf öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtungen beschränkt, sondern gilt allgemein für Änderungen der Satzung einer Versorgungseinrichtung, denen sich die Mitglieder nicht entziehen können (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 81/87 - FamRZ 1990, 382 , 383).

b) Die Rente bei der Pensionsversicherungsanstalt errechnet sich aus dem Produkt einer Bemessungsgrundlage mit einem von der Versicherungsdauer abhängigen Steigerungssatz. Für die Bemessungsgrundlage hat die österreichische Sozialversicherung zur hier maßgeblichen Zeit nur das durchschnittliche Einkommen während der einkommenshöchsten 180 Monate vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des letzten Versicherungsjahres berücksichtigt; das ergab für den Ehemann eine Bemessungsgrundlage von 33.257 öS. Für Versicherungsfälle mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 wird der Bemessungszeitraum schrittweise auf die einkommenshöchsten 480 Versicherungsmonate erhöht (§ 607 Abs. 4 ASVG; vgl. VGH Wien Beschluss vom 22. Juni 2005 - G 153/04 - 8). Die so ermittelte Bemessungsgrundlage ist mit einem Steigerungssatz zu multiplizieren, der sich für je 12 Versicherungsmonate auf einen bestimmten Prozentsatz (im hier maßgeblichen Zeitpunkt 2 %) zuzüglich einer weiteren Steigerung für Versicherungsmonate nach der allgemeinen Renteneintrittsgrenze (hier: ab dem 60. Lebensjahr) beläuft und für den Ehemann 54,787 % ergab. Hinzu kommen besondere Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung, die sich hier auf 14,50 öS belaufen.

Anders als in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung wird also nicht das gesamte, während der Versicherungszeit erzielte, Einkommen - in Form von zeitlich zuzuordnenden Entgeltpunkten - berücksichtigt, sondern nur ein herausgehobener Teil davon. Damit weist die auszugleichende Versorgung Ähnlichkeiten mit der deutschen Beamtenversorgung auf. Ihr Ehezeitanteil ist deswegen nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB zu ermitteln. Diese Vorschrift erfasst Leistungen, die sich nicht oder nicht nur nach einer Anrechnungszeit und auch nicht nach den Grundsätzen der gesetzlichen Rentenversicherung bemessen. Durch diese Negativfassung, die eine vorrangige Anwendung der Nr. 4 a, c und d ausschließt, wird Nr. 4 b innerhalb des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 BGB zum Auffangtatbestand für alle Versicherungen, die sich nach anderen Faktoren bemessen (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 219 m.w.N.; Wick Der Versorgungsausgleich Rdn. 170).

Nach der Versorgungsordnung der Pensionsversicherungsanstalt richtet sich die an den Antragsgegner gezahlte Rente nicht nur nach der Dauer einer Anrechnungszeit, weil die Summe der 180 höchsten monatlichen Beiträge als Bemessungsgrundlage wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Rente gewinnt. Eine Bemessung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 a BGB scheidet damit aus. Andererseits bemisst sich die Rente auch nicht nach den für die gesetzlichen Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB . Ein entscheidender Unterschied zur Bemessung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung folgt aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit einem Steigerungsbetrag, der von der Zahl der zurückgelegten Versicherungsjahre abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - XII ZB 15/94 - FamRZ 1996, 95 , 96; vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 129/86 - FamRZ 1989, 35 , 36 f. und vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 684/81 - FamRZ 1983, 265 , 266). Letztlich bemisst sich die Pension des Ehemannes auch nicht nur nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB , sondern ist auch von der Versicherungsdauer abhängig. Das Berufungsgericht hat die Versorgung des Antragsgegners bei der Pensionsversicherungsanstalt deswegen zu Recht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB bemessen (vgl. auch schon AG Kaufbeuren FamRZ 1982, 76 f.).

Gegen eine Bewertung des Ehezeitanteils der Pension des Ehemannes bei der Pensionsversicherungsanstalt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB spricht auch nicht, dass diese zeitanteilige Berechnung zu einer Berücksichtigung der vollen Bemessungsgrundlage führt, wie sie hier möglicherweise erst nach Ende der Ehezeit erreicht wurde. Denn der Ehemann hatte zum Ende der Ehezeit nach der seinerzeit geltenden Versorgungsordnung schon eine Grundversorgung von 30 % der Bemessungsgrundlage erreicht, obwohl er während der Ehezeit nur 117 Monate (= 9,75 Jahre; Steigerungssatz somit 19,5 %) Versicherungszeiten zurückgelegt hat. Ebenso unerheblich ist, dass der Ehemann schon mit 60 Lebensjahren Versorgungsansprüche hätte geltend machen können. Denn durch die weiteren Beitragszahlungen ist zwar auch die Bemessungsgrundlage angestiegen; der - pro rata temporis - zu errechnende Ehezeitanteil hat sich dadurch aber entsprechend verringert.

Somit unterfällt die hier auszugleichende Versorgung bei der Pensionsversicherungsanstalt nach seiner Berechnungsgrundlage der Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB , was - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Anwendbarkeit der Vorschrift des § 1587 a Abs. 5 BGB ausschließt.

c) Auch soweit das Oberlandesgericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die Bruttorente des Ehemannes zugrunde gelegt und eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat, ist dieses im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zwar scheidet nach § 1587 h Nr. 1 BGB ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich aus, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine unbillige Härte im Sinne dieser Vorschrift liegt stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und weiterer mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangiger Unterhaltsberechtigter gefährdet ist (Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Solches hat der Ehemann hier nicht vorgetragen.

Das Oberlandesgericht ist bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der Versorgungsrente des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Steuern sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Insoweit hat der Senat bereits wiederholt ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Rente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 aaO., vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - FamRZ 2005, 1982 , 1983 und vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560 , 562).

Solche Umstände hat das Oberlandesgericht hier allerdings nicht festgestellt. Es ist davon ausgegangen, dass die Belastung des Ehemannes durch Steuern und Kranken- sowie Pflegeversicherungsbeiträge nur insgesamt knapp 10 % der Bruttopension ausmacht. Nach dem Versicherungsverlauf der Parteien dürfte der Ehemann auch nachehelich weitaus höhere Anwartschaften erlangt haben als die Ehefrau. Seine gesamte Altersversorgung übersteigt deswegen trotz der genannten Belastung diejenige seiner geschiedenen Ehefrau nicht unerheblich. Weil der Ehemann auch keine sonstigen Gründe, die zu einer unbilligen Härte im Sinne des § 1587 h Nr. 1 BGB führen könnten, vorgetragen hat (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 9. November 2005 aaO.), hat das Beschwerdegericht zu Recht eine Beschränkung oder einen Wegfall des Ausgleichsanspruchs abgelehnt.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 192/01
Vorinstanz: AG Bad Schwartau, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 123/00
Fundstellen
BGHReport 2006, 424
FamRZ 2006, 321
NJW-RR 2006, 577