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BGH - Entscheidung vom 20.07.2005

XII ZR 301/02

Normen:
BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 1945 § 2346

Fundstellen:
BGHReport 2005, 1529
FamRZ 2005, 1660
FuR 2006, 35
MDR 2006, 94
NJW-RR 2005, 1460
ZEV 2006, 81

BGH, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen XII ZR 301/02

DRsp Nr. 2005/13120

Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten

»Zur Darlegungs- und Beweislast eines zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten, wenn streitig ist, ob ein nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiertes Anfangsvermögen ihm allein oder beiden Ehegatten anteilig zuzurechnen ist.«

Normenkette:

BGB § 1373 § 1374 Abs. 2 § 1945 § 2346 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich.

Die am 9. August 1952 geschlossene Ehe wurde auf den dem Ehemann (früherer Antragsgegner) am 14. Dezember 1994 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts vom 7. März 2002 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. Dezember 2003) und u.a. der Zugewinnausgleich geregelt.

Die für den Zugewinnausgleich maßgebenden Rechnungspositionen sind zwischen den Parteien weitgehend unstreitig (Ehefrau: Endvermögen 482.073,73 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 214.310,59 DM; Ehemann: Endvermögen 721.809,23 DM, Anfangsvermögen [indexiert] 248.674,72 DM). Streitig ist lediglich, ob das Grundstück H. 11 in F. - insgesamt - nur dem Anfangsvermögen des Ehemannes oder - jeweils hälftig - dem Anfangsvermögen beider Eheleute zuzurechnen ist. Dieses Grundstück gehörte zum Nachlaß der 1981 verstorbenen K. V., einer Tante des Ehemannes. Nach deren Tod zerrissen die Eheleute einvernehmlich ein mit dem Namen der Erblasserin unterzeichnetes handschriftliches Testament vom 14. Juli 1976, nach welchem das genannte Grundstück an den Ehemann und die Ehefrau fallen sollte. Nachdem die Schwester der Erblasserin in der Annahme, gesetzliche Miterbin geworden zu sein, die Erbschaft nach K. V. ausgeschlagen hatte, beantragte und erhielt (am 1. April 1981) der Ehemann einen Erbschein, der ihn als Alleinerben auswies und 2002 als unrichtig eingezogen wurde.

Der Ehemann, der das Hausgrundstück 1982 verkaufte, investierte den ihm zugeflossenen Erlös in seinen damaligen Gewerbebetrieb; teilweise löste er damit ehegemeinschaftliche Schulden ab. Einen weiteren Betrag von 13.860 DM zahlte er in die Rentenkasse der Ehefrau ein; Beiträge in dieser Höhe hatte sich diese kurz nach der Eheschließung auszahlen lassen. SchließIich wurde noch ein Betrag von 40.000 DM auf ein gemeinsames Bankkonto eingezahlt. Der Ehemann hat behauptet, das Testament der Erblasserin sei jedenfalls mangels Testierfähigkeit nicht wirksam errichtet worden.

In erster Instanz hat die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 120.300 DM verlangt; der Ehemann hat widerklagend einen Zugewinnausgleich in Höhe von 48.974,78 DM begehrt. Das Amtsgericht hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 18.451,15 EUR zu zahlen und im übrigen Klage und Widerklage in dieser Folgesache abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau einen Zugewinnausgleich in Höhe von 45.702,11 EUR zu zahlen. Hiergegen hat sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision gewendet. Nachdem er am 19. Januar 2004 verstorben ist, wird das Verfahren von seiner Tochter als Alleinerbin weitergeführt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Eheleute aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 14. Juli 1976 deren Erben oder (hinsichtlich des Grundstücks) Vermächtnisnehmer geworden sind. Die vom Ehemann behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin habe dieser weder dargetan noch bewiesen. Auch sei die Ehefrau ihrer erbrechtlichen Stellung später nicht durch die Vernichtung der Testamentsurkunde verlustig gegangen. Der Inhalt des Testaments sei durch eine von der Ehefrau vorgelegte Fotokopie bewiesen; die Identität der Fotokopie mit dem Original habe der Ehemann nicht hinreichend bestritten.

Dadurch, daß die Ehefrau am Zerreißen des Testaments mitgewirkt sowie die Ausstellung des Erbscheins für den Ehemann als Alleinerbe mitveranlaßt habe, habe sie ihre erbrechtliche Rechtsstellung nicht wirksam aufgegeben: Ein Erbverzicht (§ 2346 Abs. 1 BGB ) liege nicht vor; eine Ausschlagung sei jedenfalls nicht formgerecht erklärt (§ 1945 BGB ). Zwar habe unter den Eheleuten Einigkeit bestanden, daß das Grundstück bzw. dessen wirtschaftlicher Wert nach dem Erbfall wirtschaftlich allein in das Vermögen des Ehemannes habe fallen sollen. Dies habe jedoch nur nach außen hin, also "de facto", gelten sollen; daß die Ehefrau auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre erbrechtliche Stellung habe verzichten wollen, habe der Ehemann nicht ausreichend dargetan, jedenfalls aber nicht bewiesen. Im Ergebnis sei das Verhalten der Ehefrau daher rechtlich nur als eine Verfügung aus ihrem Vermögen zu qualifizieren. Nach angefallener Erbschaft habe sie ihrem Ehemann den Wert ihres Erbteils übertragen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich insoweit um eine konkludente Schenkung, die spätestens mit der Einverleibung in das Vermögen des Ehemannes wirksam vollzogen worden sei, oder aber um eine ehebedingte Zuwendung handele; in beiden Fällen liege eine Zuwendung aus dem Vermögen der Ehefrau vor, die nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen des Ehemannes falle.

Dies bedeute, daß der Erbteil der Ehefrau - nämlich der hälftige Grundstückswert - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in ihr eigenes privilegiertes Anfangsvermögen falle. Da somit der Wert des Nachlasses jeweils hälftig dem Anfangsvermögen beider Parteien zuzurechnen sei, könne auf eine genaue Wertermittlung nebst Indexierung verzichtet werden, da die jeweiligen Erhöhungen der Anfangsvermögen sich neutralisierten. Der vom Ehemann erzielte Zugewinn von (721.809,23 DM - 248.674,72 DM =) 473.134,51 DM übersteige den von der Ehefrau erzielten Zugewinn von (482.073,73 DM - 214.310,59 DM =) 267.763,14 DM um 205.371,37 DM. Die Hälfte dieser Differenz, also 102.685,69 DM = 52.502,36 EUR stehe der Ehefrau als Ausgleich zu. Das rechtfertige die von ihr beantragten 45.702,11 EUR.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Revision rügt die Annahme des Oberlandesgerichts, das die Ehefrau begünstigende und nur noch in Fotokopie vorliegende Testament vom 14. Juli 1976 stamme von der Erblasserin. Damit übergehe das Oberlandesgericht den Vortrag des Ehemannes, der die Echtheit des - zerrissenen - Originals dieses Testaments bestritten habe (§ 286 ZPO ). Mit diesem Angriff dringt die Revision nicht durch.

Der Verfahrensrüge steht bereits die Beweiskraft des Tatbestands des Berufungsurteils entgegen (§ 314 ZPO ). Nach dem im Tatbestand als unstreitig wiedergegebenen Sachverhalt hat "die Tante des Antragsgegners" am 14. Juli 1976 testamentarisch verfügt, daß das Grundstück an die Eheleute fallen solle. Diese Feststellung steht auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu Feststellungen, die das Oberlandesgericht in den Urteilsgründen getroffen hat. Dort hat das Oberlandesgericht zwar ausgeführt, der Ehemann habe die Identität der Fotokopie mit dem Original nicht hinreichend bestritten; allein seine bloße Behauptung, die Ehefrau könne sich nicht auf ein nicht mehr existierendes Original berufen, begründe jedenfalls keinen Zweifel an der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original. Darum geht es hier indes nicht. Zweifelhaft ist nicht, ob die vorliegende Kopie das zerrissene (Original-) Testament der Erblasserin unrichtig wiedergibt. In Frage steht nur, ob das fotokopierte Original von der Erblasserin stammt. Dies hat das Oberlandesgericht als unstreitig und frei von Widersprüchen festgestellt. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

Im übrigen wird die Feststellung des Oberlandesgerichts auch vom Akteninhalt, auf den das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, getragen. Denn der Ehemann hat sich in seinen von der Revision angeführten Schriftsätzen darauf beschränkt, die Urheberschaft der Erblasserin an dem (Original-) Testament ohne weitere Erläuterungen in Zweifel zu ziehen. Mit einem solchen schlichten Bestreiten hat er seiner Darlegungspflicht indes nicht genügt. Das ergibt sich zum einen aus dem Umstand, daß der Ehemann für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist; dies gilt auch für einen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erwerb. Der Ehemann konnte sich schon deshalb nicht auf die Darlegung beschränken, das Grundstück als gesetzlicher Erbe der Erblasserin zu Alleineigentum erworben zu haben; da die Ehefrau mit der Vorlage der Fotokopie eines Testaments, das unstreitig errichtet worden ist und die Erblasserin als Urheberin ausgewiesen hat, substantiiert einen Ausschluß der gesetzlichen Erbfolge vorgetragen hat, mußte der Ehemann zumindest Anhaltspunkte vortragen, die Zweifel an der Echtheit dieses Testaments begründen. Eine solche Substantiierungspflicht traf den Ehemann zum andern auch deshalb, weil die Eheleute - ebenfalls unstreitig - das Original der Testamentsurkunde einvernehmlich vernichtet haben und die Ehefrau diese Handlungsweise mit der beiderseitigen Absicht erläutert hat, durch die gesetzliche Alleinerbschaft des Ehemannes das Grundstück "in der Familie" der Erblasserin zu belassen und so den Frieden innerhalb der Großfamilie zu sichern. Angesichts dieser - zum Teil unstreitigen, zum Teil von der Ehefrau geltend gemachten und jedenfalls nicht unplausiblen - Umstände durfte sich der Ehemann nicht damit begnügen, die Echtheit des Testaments schlechthin zu bestreiten; er hätte, worauf das Berufungsgericht mit Recht hinweist, sich zumindest zu den Beweggründen äußern müssen, die ihn veranlaßt haben, gemeinsam mit seiner Ehefrau das Testament zu zerreißen und sodann einen auf sich als gesetzlichen Alleinerben lautenden Erbschein zu beantragen. Mangels einer solchen Darlegung durfte das Oberlandesgericht sein Bestreiten als nicht hinreichend substantiiert und die Echtheit des Testaments folglich als unstreitig betrachten. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO liegt darin nicht.

b) Die Revision beanstandet die Auffassung des Oberlandesgerichts, der Ehemann habe die von ihm behauptete Testierunfähigkeit der Erblasserin weder hinreichend dargetan noch bewiesen. Diese Rüge geht fehl.

Das Oberlandesgericht hat es zu Recht abgelehnt, aus der erst 1979 angeordneten Gebrechlichkeitspflegschaft für die Erblasserin auf eine schon zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende Testierunfähigkeit zu schließen. Auch der Umstand, daß einer der in dem Testament erwähnten Äcker der Erblasserin nicht gehörte, rechtfertigt eine so weitgehende Folgerung nicht.

c) Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe die ihr mit dem Testament vom 14. Juli 1976 eingeräumte erbrechtliche Stellung nicht formgerecht ausgeschlagen. Sofern - was das Oberlandesgericht offengelassen habe und deshalb zugunsten des Ehemannes als Revisionskläger zu unterstellen sei - die Eheleute in dem Testament nicht zu Erben berufen, sondern hinsichtlich des Grundstücks mit einem Vermächtnis bedacht worden seien, hätte die Ehefrau diese Zuwendung durch formlose Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausschlagen können. Mit dem einvernehmlichen Zerreißen des Testaments habe sie das ihr zugewandte Vermächtnis gegenüber dem Ehemann als dem gesetzlichen Erben der Erblasserin konkludent ausgeschlagen. Damit sei ihr das Vermächtnis rückwirkend nicht angefallen, das Grundstück folglich erbrechtlich nur dem Ehemann zugeordnet und deshalb allein in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Auch dieser Angriff verhilft der Revision nicht zum Erfolg.

Richtig ist zwar, daß ein Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten ausgeschlagen werden kann. Eine solche Erklärung könnte konkludent im Zerreißen der Testamentsurkunde liegen. Sie wäre an den Erben als Beschwerten zu richten, hier also an den Ehemann, der - wenn man die testamentarische Verfügung als eine bloße Vermächtnisanordnung versteht - jedenfalls mit der Ausschlagung der Erbschaft durch die Schwester der Erblasserin rückwirkend Alleinerbe der Erblasserin geworden war (zur Ausschlagungserklärung gegenüber nur einem von mehreren Beschwerten Palandt/Edenhofer BGB 64. Aufl. § 2180 Rdn. 1; MünchKomm/Schlichting BGB 4. Aufl. § 2180 Rdn. 3).

Die Verfügung der Erblasserin im Testament vom 14. Juli 1976 stellt sich jedoch nicht als ein bloßes Vermächtnis, sondern als Erbeinsetzung dar. Hiervon sind auch die Eheleute in ihrem Vortrag vor den Instanzgerichten durchweg ausgegangen. Zwar trifft es zu, daß das Oberlandesgericht zu Beginn der Urteilsgründe ausgeführt hat, daß die Eheleute "an dem Grundstück ... Erben oder Vermächtnisnehmer zu gleichen Teilen" geworden sind. In der Folge hat das Oberlandesgericht - wie zuvor auch schon das Amtsgericht - die testamentarischen Verfügungen der Erblasserin jedoch ausschließlich als Erbeinsetzung gewürdigt. Das ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden. Ob bei der Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt ist, ist durch Auslegung des Testaments zu ermitteln. Eine solche Auslegung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen. Das Revisionsgericht kann das Testament deshalb selbst auslegen. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB ist die Zuwendung einzelner Gegenstände zwar im Zweifel als ein bloßes Vermächtnis anzusehen. Ein auf Erbeinsetzung gerichteter Wille des Erblassers ist, falls nicht besondere Umstände etwas anderes ergeben, allerdings dann anzunehmen, wenn der Erblasser bei der Verfügung davon ausging, mit ihr nahezu über sein gesamtes Vermögen zu verfügen (vgl. etwa Bamberger/Roth BGB § 2087 Rdn. 5; Erman/Schmidt BGB 11. Aufl. § 2087 Rdn. 3, 6). So liegen die Dinge hier: Da der Ehemann bei der Berechnung seines Anfangsvermögens als privilegierten Erwerb nur die im Testament zugewandten Grundstücke geltend gemacht hat und weitere zum Nachlaß der Erblasserin gehörende Gegenstände auch sonst nicht ersichtlich sind, ist davon auszugehen, daß die in dem Testament genannten Liegenschaften, soweit sie der Erblasserin gehörten, deren wesentliches Vermögen ausmachten, die Erblasserin mit ihrem Testament auch subjektiv den Eheleuten nahezu ihr gesamtes Vermögen zuwenden wollte und sie deshalb zu Miterben zu je 1/2 berufen hat.

Ist die Ehefrau danach aber Erbin der Erblasserin zu 1/2 geworden, so konnte sie diese Erbschaft nur gemäß § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht ausschlagen. Das ist hier nicht geschehen. Die erbrechtliche Stellung der Ehefrau ist damit nicht rückwirkend entfallen.

d) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe ungeprüft gelassen, ob die Ehefrau sich nach § 242 BGB an ihrem früheren Verhalten festhalten lassen müsse. Durch ihre Mitwirkung beim Zerreißen des Testaments und bei der Erwirkung des Erbscheins habe sie bei dem Ehemann das Vertrauen erweckt, daß sie sich auch künftig auf ihre Erbenstellung nicht berufen werde; der Ehemann habe seine Vermögensverfügungen entsprechend ausgerichtet und mit der Ehefrau gemeinsam den Nachlaß "verwirtschaftet". Zumindest habe das Oberlandesgericht davon ausgehen müssen, daß sich die Ehefrau gegenüber dem Ehemann verpflichtet habe, diesen wie einen Alleinerben zu stellen; die Überlegung des Oberlandesgerichts, die Ehefrau habe nur formal nach außen und nicht auch im Innenverhältnis zum Ehemann auf ihre Rechtsposition als Erbin verzichten wollen, überzeuge nicht. Auch diese Beanstandungen der Revision sind letztlich nicht geeignet, den Bestand der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen.

Die Berufung auf § 242 BGB geht dabei schon deshalb fehl, weil die einvernehmlich bewirkte Vernichtung der Testamentsurkunde ebenso rechtswidrig war wie die vom beiderseitigen Einverständnis gedeckte Erschleichung des unrichtigen Erbscheins. Soweit der Ehemann darauf vertraut haben sollte, daß die durch diese gemeinsamen Manipulationen bewirkte tatsächliche Vermögenslage zu seinen Gunsten dauerhaft aufrechterhalten bleibe, ist sein Vertrauen jedenfalls nicht schutzwürdig.

Ob die Ehefrau, wie die Revision unterstellt, sich vor diesem Hintergrund überhaupt wirksam hätte verpflichten können, den Ehemann wie einen Alleinerben zu stellen (§ 138 BGB ), kann dahinstehen. Für die zugewinnausgleichsrechtliche Betrachtung ist zunächst entscheidend, daß der Nachlaß der Ehefrau wirksam zu 1/2 angefallen und dieser Anfall durch keine Ausschlagung rückwirkend beseitigt worden ist. Damit ist der der Ehefrau angefallene Nachlaß gemäß § 1374 Abs. 2 BGB Bestandteil ihres Anfangsvermögens geworden und bei der Bemeßung ihres Zugewinns mindernd zu berücksichtigen. Ein de facto- Außenverhältnis, wie es das Oberlandesgericht in der tatsächlichen Berühmung eines gesetzlichen Alleinerbrechts durch den Ehemann erblickt, ändert daran nichts.

Eine andere Frage ist, ob die Ehefrau sich gegenüber dem Ehemann wirksam verpflichtet hat, sich für den Fall eines künftigen Zugewinnausgleichs rechtlich so stellen zu lassen, wie sie sich stünde, wenn nicht die Eheleute gemeinsam, sondern nur der Ehemann Erbe der Erblasserin geworden wäre. Dabei kann hier offenbleiben, ob eine solche Abrede eine Verfügung über den künftigen Zugewinnausgleichsanspruch enthält und formfrei getroffen werden kann (vgl. § 1408 , § 1378 Abs. 3 BGB ; dazu etwa Bamberger/Roth/Mayer aaO. § 1378 Rdn. 11 ff.; Staudinger/Thiele BGB 13. Bearb. § 1378 Rdn. 18). Denn eine solche auf einen künftigen Zugewinnausgleich bezogene, d.h. auch und gerade für den Scheidungsfall geltende Abrede hat der Ehemann nicht dargetan. Dazu hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil die Ehefrau ihrerseits geltend gemacht hat, mit den vom Ehemann vorgeschlagenen Manipulationen nur im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe einverstanden gewesen zu sein.

Vorinstanz: OLG Zweibrücken, vom 26.11.2002
Vorinstanz: AG Speyer,
Fundstellen
BGHReport 2005, 1529
FamRZ 2005, 1660
FuR 2006, 35
MDR 2006, 94
NJW-RR 2005, 1460
ZEV 2006, 81