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BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

IX ZR 250/03

Normen:
ZPO § 286
BGB § 626

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 250/03

DRsp Nr. 2005/11395

Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung eines Dienstvertrages

Die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden sind auch dann anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von Reisekosten und Bewirtungen geht.

Normenkette:

ZPO § 286 ; BGB § 626 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO ); sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Es begegnet schon Bedenken, ob die Nichtzulassungsbeschwerde eine Abweichung von den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ); denn diese Entscheidungen sind zu § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG ergangen. Hier geht es indes um eine ordentliche Kündigung, auf die das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Jedenfalls hat das Berufungsgericht die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast des Kündigenden rechtsfehlerfrei angewandt. Diese sind auch dann anzuwenden, wenn es um vom Arbeitgeber beanstandete Abrechnungen von Reisekosten (und Bewirtungen) geht (BGH, Urt. v. 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00 -, NJW 2003, 431 , 432, 433).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Köln, vom 10.11.2003