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BGH - Entscheidung vom 09.02.2005

XII ZR 93/02

Normen:
BGB § 242 § 1375 Abs. 2 § 1379 Abs. 1

Fundstellen:
BGHReport 2005, 795
FamRZ 2005, 689
FuR 2005, 269
MDR 2005, 872
NJW 2005, 1492

BGH, Urteil vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZR 93/02

DRsp Nr. 2005/4643

Auskunftsansprüche von Ehegatten über illoyale Vermögensminderungen

»Zum Recht eines Ehegatten auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen des anderen Ehegatten i.S. des § 1375 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 242 § 1375 Abs. 2 § 1379 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Ehegatten und leben seit 1996 getrennt. In dem seit dem 4. Februar 1997 rechtshängigen Scheidungsverfahren streiten sie unter anderem - im Wege wechselseitiger Stufenklagen - um Zugewinnausgleich.

Die Ehefrau (Antragsgegnerin) hatte vorprozessual ein Verzeichnis übermittelt, nach dem ihr Endvermögen aus dem hälftigen Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einem Pkw und einem Guthaben von 3.813,37 DM auf dem Girokonto Nr. 5... bei der Sparkasse G. (im folgenden "Sparkasse G.") bestand. Nachdem der Ehefrau bereits mit Teilurteil vom 14. Oktober 1998 eine ergänzende Auskunft über ihr Endvermögen aufgegeben worden war, hatte das Amtsgericht sie mit Teilurteil vom 26. Januar 2000 verurteilt, dem Ehemann (Antragsteller) Auskunft "über die Verwendung des durch monatliche Einzahlungen von 1.200 DM aufgelaufenen Sparguthabens bei der Sparkasse G. , Konto Nr. 3..." zu erteilen. Dabei ist das Amtsgericht vom Vortrag des Ehemannes ausgegangen, daß von November 1987 bis September 1995 von seinem Girokonto, auf das die monatlichen Gehälter der Parteien überwiesen worden seien, monatlich 1.200 DM auf das vorgenannte Sparkonto der Ehefrau überwiesen worden seien. Da das Guthaben auf diesem Konto im Dezember 1995 - unstreitig - nur noch knapp 30.000 DM betragen habe, müsse die Ehefrau einen Teil dieses Guthabens "zur Seite geschafft" haben.

Die Ehefrau erteilte dahin Auskunft, daß das Sparguthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Eine weitergehende, auf den Verbleib der überwiesenen, aber nicht mehr vorhandenen Beträge bezogene Auskunft lehnte die Ehefrau ab, da das Teilurteil vom 26. Januar 2000 sie zur Auskunft nur über das "aufgelaufene" Sparguthaben verpflichte.

Auf einen erneuten Auskunftsantrag des Ehemannes hat das Amtsgericht mit Teilurteil vom 27. September 2000 die Ehefrau verurteilt, dem Ehemann "Auskunft über die Verwendung der von November 1987 bis September 1995 auf das Konto bei der Sparkasse G. , Konto 3... , monatlich eingezahlten 1.200 DM zu erteilen". Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Antrag abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Ehemann sein Auskunftsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Berufung zulässig, da der Ehefrau durch die Erfüllung des titulierten Auskunftsanspruchs Aufwendungen entstünden, deren Höhe die Berufungssumme übersteige. Die Ehefrau sei nicht mehr im Besitz des Sparbuchs. Die Rekonstruktion allein der Überweisungen erfordere deshalb nach Schätzung der Sparkasse G. einen Kostenaufwand von 1.800 bis 2.000 DM, wenn vier bis sechs Überweisungen monatlich zugrunde gelegt würden. Zwar habe sich die Ehefrau zur Angabe der Zahl der Abbuchungen außerstande erklärt. Zusätzlicher Aufwand entstehe ihr jedoch durch die Angabe des Verwendungszwecks der Abhebungen; dieser Aufwand sei schon deshalb erheblich, weil er Überlegungen und Nachforschungen zu Vorgängen erfordere, die sich über acht Jahre erstreckten und zudem bis zu vierzehn Jahre zurücklägen. Diese auf § 3 ZPO gestützten Überlegungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Ermessensfehler (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 24. Juli 2002 - XII ZB 31/02 - FamRZ 2003, 597 ) nicht erkennen; sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.

2. Die Berufung hat nach Ansicht des Oberlandesgerichts allerdings nicht schon deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht über denselben Streitgegenstand schon einmal rechtskräftig entschieden habe. Das Teilurteil vom 26. Januar 2000 habe durch den Bezug auf das "aufgelaufene Sparguthaben" nur die Verwendung des zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Guthabens erfaßt; für eine Verurteilung zur Auskunft über einen längeren, bis 1987 zurückreichenden Zeitraum fänden sich weder in den Entscheidungsgründen noch in der Antragsbegründung Anhaltspunkte. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum; auch die Revision erinnert gegen sie nichts.

3. Die Berufung ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch begründet, weil die Ehefrau dem Ehemann nicht zu der begehrten Auskunft verpflichtet sei. Der Einrichtung und Unterhaltung des Sparkontos der Ehefrau liege keine Ehegatteninnengesellschaft zugrunde, da die Ehegatten mit dem Konto keinen über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgt hätten. Auch sei insoweit zwischen den Ehegatten kein Auftragsverhältnis begründet worden. Die Ehefrau sei zwar als Kontoinhaberin über das Konto verfügungsberechtigt, aber keinen Weisungen des Ehemannes in bezug auf die Verwendung des Guthabens unterworfen gewesen. Soweit die monatliche Überweisung von 1.200 DM auf das Sparkonto aus dem Einkommen des Ehemannes gestammt und die Ehefrau damit auch dessen Vermögen verwaltet habe, liege darin kein Auftrag, sondern eine Regelung der Aufgabenbereiche innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Ein Anspruch auf Auskunft über die Verwendung der auf das Sparguthaben überwiesenen Gelder ergebe sich auch nicht aus § 242 in Verbindung mit § 1375 BGB , da der Ehemann keine illoyale Vermögensverfügung durch die Ehefrau behaupte. Sein Vortrag beschränke sich darauf, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensverfügung aber gerade verneint. Eine Pflicht zur Erteilung der begehrten Auskunft folge auch nicht aus § 1353 BGB . Zwar sei diese Vorschrift Grundlage eines Anspruchs auf Unterrichtung über die Vermögensbewegungen während der Ehe "in großen Zügen"; auch werde aus ihr eine Obliegenheit der Ehegatten zur wechselseitigen Unterrichtung über die Verwendung des Familieneinkommens "in groben Zügen" hergeleitet. Eine solche Verpflichtung oder Obliegenheit sei hier jedoch ausgeschlossen, weil die Ehe der Parteien gescheitert sei. Dies folge aus § 1353 Abs. 2 2. Alt. BGB sowie aus dem Zweck der sich aus § 1353 BGB ergebenden Unterrichtungsansprüche: Diese seien Ausfluß der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Rechtspflicht, auch in vermögensrechtlichen Angelegenheiten aufeinander Rücksicht zu nehmen. Blieben diese Ansprüche auch nach dem Scheitern der Ehe bestehen, würden sie nicht mehr der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern - zweckwidrig - der Kontrolle der vermögensmäßigen Aktivitäten des anderen Ehegatten und der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen diesen dienen. Im gesetzlichen Güterstand würde die Zubilligung eines solchen Unterrichtungsanspruchs zudem die Systematik der Auskunftspflichten sprengen.

4. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin zu folgen, daß sich das Auskunftsverlangen des Ehemannes weder aus § 713 BGB noch aus § 666 BGB rechtfertigt. Zwischen den Parteien bestand keine über den Zweck der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Ehegatteninnengesellschaft. Auch kann aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen nicht von einem Auftragsverhältnis zwischen den Parteien (zu den Anforderungen Senatsurteile vom 5. Juli 2000 - XII ZR 26/98 - FamRZ 2001, 23, 24 und vom 29. Januar 1986 - IVb ZR 11/85 - FamRZ 1986, 558 , 559) ausgegangen werden.

b) Richtig ist auch, daß sich das Verlangen des Ehemannes auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der in der Zeit von November 1987 bis September 1995 auf das Sparkonto der Ehefrau überwiesenen Beträge nicht auf § 1379 Abs. 1 BGB stützen läßt. Der Anspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB ist auf Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1375 Abs. 1 , § 1384 BGB ) gerichtet; er erstreckt sich, wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, nicht auf illoyale Vermögensminderungen, die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen sind (BGHZ 82, 132 , 138 = FamRZ 1982, 27 ; Senatsurteile vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98 - FamRZ 2000, 948, 950 und vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800 , 803).

c) Hinsichtlich derartiger illoyaler Vermögensverfügungen kommt allerdings ein Recht auf Auskunft gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der die Auskunft beanspruchende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ aaO.; Senatsurteile vom 19. April 2000 und vom 26. März 1997, jeweils aaO.). An einem solchen Vortrag soll es hier nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlen. Der Ehemann habe keine illoyalen Vermögensverfügungen der Ehefrau behauptet. Er habe - im Gegenteil - geltend gemacht, die Ehefrau habe einen Teil des Sparguthabens "beiseite geschafft"; damit werde die von § 1375 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Vermögensminderung aber gerade verneint. Mit diesen Erwägungen hat das Oberlandesgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag des Ehemannes indes unzutreffend gewürdigt (§ 286 ZPO ).

Die Ehefrau hatte vorprozessual über den Bestand ihres Vermögens zum Ehezeitende Auskunft erteilt und dabei als Aktiva lediglich ihr hälftiges Miteigentum am Hausgrundstück der Parteien, einen Pkw und ein Guthaben von 3.813,37 DM auf ihrem Girokonto bei der Sparkasse G. benannt. In der ihr vom Amtsgericht durch Teilurteil vom 26. Januar 2000 aufgegebenen ergänzenden, das Sparguthaben bei der Sparkasse G. betreffenden Auskunft hat sie mitgeteilt, daß dieses Guthaben am 1. September 1995 29.134,14 DM betragen habe und von ihr auf den gemeinsamen Sohn der Parteien übertragen worden sei. Aus dem Vortrag des Ehemannes in den Schriftsätzen vom 9. Juni 2000 in erster Instanz und vom 19. März 2001 in zweiter Instanz ergibt sich, daß sich der Ehemann die Darlegungen der Ehefrau über den Bestand ihres Endvermögens zum Stichtag zu eigen gemacht hat. Denn er hat ihre Auskunft als solche nicht mehr bestritten und insbesondere nicht mehr beantragt, deren Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Vielmehr hat er ihre Auskunft zum Anlaß genommen, nunmehr Auskunft über die Verwendung der zum Stichtag nicht mehr vorhandenen Gelder zu verlangen. Seine Behauptung, die Ehefrau habe Gelder vom Sparkonto bei der Sparkasse G. "beiseite geschafft", bedeutet deshalb keineswegs, daß diese Beträge im Vermögen der Ehefrau noch vorhanden, die Auskunft der Ehefrau über ihr Endvermögen also unrichtig sei. Vielmehr ist der Vortrag des Ehemannes vor dem Hintergrund der Einlassung der Ehefrau, über kein weiteres als das von ihr angegebene Vermögen zu verfügen, dahin zu verstehen, daß die Ehefrau in Benachteiligungsabsicht Gelder von diesem Konto verlagert, ihr Vermögen mithin im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB "vermindert" habe. Mit dieser Behauptung hat der Kläger seiner Darlegungspflicht hinsichtlich der einen Auskunftsanspruch nach § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB begründenden Tatsachen genügt. Wie der Senat ausgeführt hat, dürfen an den Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die naheliegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangenen Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (BGHZ aaO. = FamRZ aaO. 28). Das wäre hier der Fall, wollte man von dem Kläger eine nähere Darlegung über die - letztlich von ihm nur zu vermutenden - vermögensmindernden Manipulationen der Ehefrau hinsichtlich ihres Sparkontos erwarten.

d) Erweist sich das Klagbegehren somit bereits aus § 242 in Verbindung mit § 1375 Abs. 2 BGB als begründet, kommt es auf die vom Oberlandesgericht erörterte (Zulassungs-)Frage, ob dem Ehemann ein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 1353 BGB zuzuerkennen ist, nicht an.

3. Das Berufungsurteil kann danach nicht bestehen bleiben. Der Senat kann - mit Ausnahme der Kosten - in der Sache abschließend entscheiden. Die Klage auf Auskunftserteilung ist - wie dargelegt - begründet, ohne daß es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Berufung der Ehefrau gegen das Teilurteil des Amtsgerichts, das sie zur Auskunftserteilung verpflichtet hat, ist dementsprechend als unbegründet zurückzuweisen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 27.03.2002
Vorinstanz: AG Rastatt, vom 27.09.2000
Fundstellen
BGHReport 2005, 795
FamRZ 2005, 689
FuR 2005, 269
MDR 2005, 872
NJW 2005, 1492