Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 09.02.2005

XII ZB 48/04

Normen:
BGB § 1612b Abs. 5
Regelbetrag-VO §§ 1 2

Fundstellen:
BGHReport 2005, 793
FamRZ 2005, 611
FuR 2005, 251
MDR 2005, 814
NJ 2005, 309
NJW 2005, 1495

BGH, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 48/04

DRsp Nr. 2005/4276

Anrechnung des Kindergeldes bei Kindesunterhalt nach der Regelbetrag-VO

»Schuldet der Unterhaltspflichtige Kindesunterhalt nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung, richtet sich auch die Anrechnung des Kindergeldes i.S. von § 1612b Abs. 5 BGB nach den Werten dieser Regelbeträge (Ost).«

Normenkette:

BGB § 1612b Abs. 5 ; Regelbetrag-VO §§ 1 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Der Antragsgegner hatte mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt, der Vater des Antragstellers zu sein, und sich in einer Jugendamtsurkunde vom 16. Dezember 1999 verpflichtet, an ihn Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu leisten. Mit dem vorliegenden Antrag im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger begehrt der Antragsteller im Hinblick auf die Neuregelung in § 1612 b Abs. 5 BGB einen vollständigen Wegfall der Kindergeldanrechnung.

Das Amtsgericht hat ausgesprochen, daß sich der festgesetzte Unterhalt ab Antragseingang nur insoweit um das hälftige Kindergeld vermindert, als es zusammen mit dem Unterhalt 135 % des jeweiligen Regelbetrages übersteigt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Anrechnung des Kindergeldes für die Zeit ab Antragseingang bis zum 30. September 2005 konkret auf monatlich 12 EUR begrenzt und entschieden, daß eine Anrechnung des Kindergeldes ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr erfolgt. Dagegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers, für die er Prozeßkostenhilfe begehrt.

II. Dem Antragsteller ist die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO ). Zwar dürfen die Voraussetzungen an eine Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden, weil Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG ) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes gebietet (BVerfG FuR 2004, 400 , 401 m.w.N.). Auch bei Anlegung dieses strengen Maßstabs war es im vorliegenden Fall aber nicht geboten, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe zur Durchführung seiner Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil schon nach einer summarischen Prüfung von vornherein keine Erfolgsaussicht gegeben war.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLGR Naumburg 2004, 333 veröffentlicht ist, ist zutreffend von § 1612 b Abs. 5 BGB ausgegangen, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung (Regelbetrag-VO) zu leisten. Weil die Parteien in den neuen Bundesländern leben und der Antragsgegner deswegen lediglich in Höhe der Regelbeträge nach § 2 der Regelbetrag-VO unterhaltspflichtig ist, sei auch im Rahmen des § 1612 b Abs. 5 BGB auf diese Beträge abzustellen. Deswegen verbleibe bei dem vom Antragsgegner geschuldeten Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags während der ersten Altersstufe bis zur Vollendung des fünften Lebensjahres lediglich eine Anrechnung in Höhe von 12 EUR monatlich (Regelbetrag Ost = 183 EUR abzüglich 171 EUR, die sich als Differenz zwischen 135 % des Regelbetrags Ost [248 EUR] und dem halben Kindergeld [77 EUR] ergeben). Ab Beginn des sechsten Lebensjahres verbleibe in der zweiten Altersstufe kein anrechenbares Kindergeld mehr (Regelbetrag Ost = 222 EUR abzüglich 223 EUR, die sich als Differenz zwischen 135 % des Regelbetrags Ost [300 EUR] und dem halben Kindergeld [77 EUR] ergeben).

Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Naumburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil er von der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats für Familiensachen dieses Gerichts abweiche, wonach für die Begrenzung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB stets auf die Regelbeträge des § 1 der Regelbetrag-VO abzustellen sei.

2. Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Zu Recht hat das Beschwerdegericht auch bei der Begrenzung der Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB auf die - geringeren - Regelbeträge für die neuen Bundesländer in § 2 der Regelbetrag-VO abgestellt.

a) Zwar verfolgt die gesetzliche Regelung in § 1612 b Abs. 5 BGB allgemein das Ziel, das Existenzminimum eines Kindes sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats besitzen minderjährige Kinder ohne Einkünfte allerdings keine eigene unterhaltsrechtlich relevante Lebensstellung im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB . Sie leiten ihre Lebensstellung vielmehr von derjenigen ihrer unterhaltspflichtigen Eltern ab. Mit der Aufhebung der früheren Vorschrift des § 1610 Abs. 3 BGB über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder ist auch die Definition des Mindestbedarfs im Unterhaltsrecht entfallen. Die an dessen Stelle getretenen Regelbeträge sollten als Basiswerte der Unterhaltstabellen und als Bezugsgrößen für die Unterhaltsanpassung dienen. In Höhe der Regelbeträge sollte das Kind zwar von der Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf befreit sein; von der Festlegung eines Mindestbedarfs wurde aber bewußt abgesehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/00 - FamRZ 2002, 536 , 538 m.w.N. aus dem Gesetzgebungsverfahren). Da § 1612 b Abs. 5 BGB allerdings vorsieht, daß eine Anrechnung des Kindergeldes bereits dann unterbleibt, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO zu leisten, erscheint es gerechtfertigt, diesen pauschalen Satz auch für das in die Mangelverteilung einzustellende Existenzminimum von Kindern heranzuziehen (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363 , 365; vgl. auch Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447 m.w.N. und BVerfG FamRZ 2003, 1370 , 1373 = BVerfGE 108, 52 ff.).

b) Allerdings ist damit noch nichts darüber gesagt, ob das sächliche Existenzminimum in den neuen und den alten Bundesländern in gleicher Höhe bemessen werden muß. Solches ergibt sich jedenfalls nicht aus der einheitlichen Höhe des Kindergeldes nach § 6 BKGG . Denn das Kindergeld kann die Unterhaltslast der Eltern allenfalls mindern; Rückschlüsse auf die Höhe des sächlichen Existenzminimums und damit auch auf die Frage, ob dieses in den neuen Bundesländern gleich hoch ist wie im übrigen Bundesgebiet, lassen sich daraus nicht ziehen. Gegen ein einheitliches sächliches Existenzminimum spricht vielmehr der Inhalt der nach § 1612 a Abs. 3 bis 5 BGB erlassenen und in § 1612 b Abs. 5 BGB in Bezug genommenen Regelbetrag-VO, die auf der Grundlage der durchschnittlich verfügbaren Arbeitsentgelte, die letztlich auch zu unterschiedlichen Lebenshaltungskosten führen, für die neuen Bundesländer und das übrige Bundesgebiet unterschiedliche Regelbeträge festlegt. Entsprechend verweist § 1612 b Abs. 5 BGB , der einen Barunterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags der ersten Einkommensstufe abzüglich halben Kindergeldes sicherstellen will, nicht ausdrücklich auf einen der Regelbeträge in den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-VO. Vielmehr erklärt § 1612 b Abs. 5 BGB nach seinem Wortlaut die Vorschriften der Regelbetrag-VO allgemein für anwendbar, ohne sich auf die Regelbeträge nach dessen § 1 oder § 2 zu beschränken. Auch aus systematischer Sicht spricht dieser allgemeine Verweis deswegen für die Anwendbarkeit des jeweils geschuldeten Regelbetrags bei der Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB .

Letztlich würde es auch zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn der Antragsgegner Unterhalt zwar nur nach den geringeren Regelbeträgen des § 2 der Regelbetrag-VO schuldet, nach § 1612 b Abs. 5 BGB das ihm zustehende hälftige Kindergeld aber einsetzen müßte, um Kindesunterhalt in Höhe von 135 % nach den höheren Regelbeträgen des § 1 der Regelbetrag-VO sicherzustellen. Deswegen wird auch in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, daß die Anrechnung des Kindergeldes nach § 1612 b Abs. 5 BGB im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung nach § 2 der Regelbetrag-VO nur insoweit unterbleibt, wie der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO zu leisten (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rn. 510; FA-FamR/Gerhardt, 4. Aufl., 6. Kap. Rn. 151 a; Scholz/Stein/Erdrich, Praxishandbuch Familienrecht, Teil I Rn. 35; Weinreich/Klein, Kompaktkommentar Familienrecht, § 1612 b Rn. 46; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., Teil IV Rn. 1109). Entsprechend sieht auch die als Vortabelle zur Düsseldorfer Tabelle auf der Grundlage der Regelbeträge (Ost) erstellte Berliner Tabelle (FamRZ 2003, 906, 908) eine eigenständige Kindergeldabzugstabelle für solche Fälle vor, in denen Unterhalt nach den Regelbeträgen für die neuen Bundesländer (§ 2 Regelbetrag-VO) geschuldet wird.

Der Antragsgegner schuldet deswegen nach § 1612 b Abs. 5 BGB nur einen Zahlbetrag in Höhe von 135 % nach § 2 der Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergeldes, also in Höhe von 171 EUR (248 EUR - 77 EUR). Der anerkannte Tabellenbetrag nach § 2 der Regelbetrag-VO, der mit dem Betrag der ersten Einkommensgruppe der Berliner Tabelle übereinstimmt, beläuft sich hingegen auf 183 EUR monatlich. In Höhe der Differenz von monatlich 12 EUR (183 EUR - 171 EUR) kann der Antragsgegner deswegen nach § 1612 b Abs. 1 , 5 BGB das Kindergeld auf seine Unterhaltspflicht während der ersten Altersstufe anrechnen, so daß sich ein Zahlbetrag in Höhe von monatlich 171 EUR für den Zeitraum vom 7. August 2003 bis zum 30. September 2005, um den es hier allein geht, ergibt.

Vorinstanz: OLG Naumburg,
Vorinstanz: AG Halle-Saalkreis,
Fundstellen
BGHReport 2005, 793
FamRZ 2005, 611
FuR 2005, 251
MDR 2005, 814
NJ 2005, 309
NJW 2005, 1495