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BGH - Entscheidung vom 25.01.2005

VI ZR 200/04

Normen:
ZPO § 286

BGH, Beschluß vom 25.01.2005 - Aktenzeichen VI ZR 200/04

DRsp Nr. 2005/2405

Anforderungen an die Überzeugungsbildung

Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit fordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

Normenkette:

ZPO § 286 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Geständnis sowie ein Anerkenntnis verneint hat, kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht zu. Das Berufungsgericht verkennt zwar im Ansatz, daß die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters von der Wahrheit keine absolute oder unumstößliche Gewißheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit" erfordert, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGHZ 53, 245 , 255 und Senatsurteil vom 9. Mai 1989 - VI ZR 268/88 - VersR 1989, 758 , 759), doch beruht die Beweiswürdigung vorliegend im Ergebnis nicht auf einer Verkennung dieser Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 49.583,94 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.05.2004